aktenlage
Zeitschrift für Regionalgeschichte Selm und Umgebung - ISSN 2366-0686

Deserteure und Dienstunwillige

Christel Gewitzsch

Es war bestimmt nicht der Traum eines jeden jungen Mannes in Preußen, brav seinen Wehrdienst abzuleisten. Viele griffen zur Selbsthilfe, wenn der Dienst für das Vaterland bevorstand oder schon angetreten worden war. Obwohl es Ausnahmen bei der allgemeinen Wehrpflicht gab, Rückstellungen und Befreiungen möglich waren, suchten die Männer nach Wegen, um der Verpflichtung komplett zu entkommen. Sie erschienen nicht zur Musterung, versteckten oder verstümmelten sich, flüchteten ins benachbarte Ausland, wanderten aus oder desertierten.

Die Heerführer des 18. Jahrhunderts hatten ständig mit Deserteuren zu tun, trotz der empfindlichen Strafen, von denen ausgiebig Gebrauch gemacht wurde. Doch räumten die Herrschenden den einmal Entflohenen auch Rückkehrmöglichkeiten ein und erließen hin und wieder ein Generalpardon.

Während der Zeit des Großherzogtums Berg musste der Präfekt des Ruhrdepartements Gisbert von Romberg für das Jahr 1808 eine Liste der desertierten Soldaten aufstellen. 207 Mann notierte er, sieben davon kamen aus Bork, drei aus Altlünen. Für 1809 nannte er 47 Namen, aus Bork war nur noch Johann Heinrich Klaer dabei.

Ab 1810 versuchte Romberg immer wieder, Desertionen, Selbstverstümmelungen oder Vortäuschung körperlicher Gebrechen zu verhindert, in dem er den Betroffenen Schanzarbeiten auf den Festungen in Jülich oder Wesel androhte. Das schien nicht die gewünschte Wirkung gehabt zu haben. Den Eltern sollte von den Maires eingeschärft werden, dass auch sie für die Verfehlungen ihrer Söhne verantwortlich gemacht wurden; ebenso wie Ärzte, die ein falsches Zeugnis ausstellten; Beamte, die die Desertion begünstigten und jeder Unterthan, welcher überwiesen ist, einen Deserteur oder Refractaire(1) wissentlich verborgen gehalten, eine Flucht befördert, oder ihm auf irgend eine Art der Verfolgung des Gesetzes entzogen zu haben.(2) Auch eine Begnadigung aller Deserteure Anfang 1812 war nicht erfolgreich, denn ein Jahr später musste Romberg eingestehen, dass alle Warnungen und Drohungen leider fruchtlos geblieben sind.(3) So ungern man auch zu einem solchen Mittel schreitet, schrieb er weiter, müssten nun doch die schon lange angedrohten Mittel eingesetzt werden und diejenigen Eltern der zu den Classen von 1812 und 1813 gehörigen Deserteurs und der entwichenen Conscribirten(4), welche ihre Söhne nicht binnen 14 Tagen herbeischaffen, ohne alle Ausnahme gefänglich eingezogen und so lange in Arrest behalten werden, bis die Söhne gestellt sind.

Der Maire in Bork, Franz Edmund Fuisting, fragte daraufhin 1813 bei der Domänenverwaltung in Cappenberg an und bekam die Erlaubnis, die gefänglich einzuziehenden Eltern der Deserteurs und Refracteurs von den Conscribtionen des Jahres 1812 und 1813 einstweilen für ein paar Tage auf den Cappenbergischen Kloster Gebäuden einsperren lassen zu dürfen, da es ihm dazu für seiner Mairie Borck an einem schicklichen Areal mangelt.(5)

Als preußischer Bürgermeister greift er etwas später zu einem anderen möglichen Mittel:
Dem Zeller Schwenken wird in Gefolge hoherer Verordnung hiermit ein Unteroffizier und 2 Mann auf Execution eingelegt, um demselben anzuhalten seinen entwichenen Sohn Johann Theodor herbeyzuschaffen. Botzlar den 26ten Januar 1814(6)

Die Familien wurden schon früher bei Desertionen mitverantwortliche gemacht, wie aus der Anzeige des Johann Diederich Dreesken aus Übbenhagen im Westfälischen Anzeiger zu entnehmen ist:
Mein Sohn Joh. Gerd. Dreesken, welcher von der hohen Präfectur beordert wurde, sich zu Dortmund zu sistieren, hat sich am 17ten v. M. ohne mein Wissen und Willen von hier heimlich entfernt, ohne daß mir bis hiehin sein Aufenthaltsort bekannt geworden ist; ich fordere denselben hiedurch auf, sich sofort nach seiner Heimath zu begeben, und dem Conscriptionsgesetze Genüge zu leisten, um mich von der traurigen Lage, in welche ich durch die Militair-Execution bereits gesetzt bin, zu befreyen.
Uebbenhagen bey Cappenberg de 1sten Sept. 1809.
(7)

Eine besondere Akte, die Deserteure betreffend, legte Amtmann Stojentin erst 1846 an. Die Akte wurde bis 1901 geführt. Neben einigen Fahndungen nach Deserteuren aus anderen Gegenden, kümmerten sich die Amtmänner in diesem Zeitraum um knapp fünfzig Männer des Bezirks, die ihrer Militärpflicht nicht nachkamen. Bei einem von diesen handelte es sich wohl um einen Irrtum, ein anderer glaubte, nicht mehr zur Ableistung des Dienstes herangezogen zu werden und ein dritter besann sich wieder.

Vorübergehende Verdachtsfälle

Heinrich Joseph Hegemann aus Bork verurteilten die Richter des Kreisgericht in Lüdinghausen 1859 zu einer Geldbuße von 50 Talern, weil er ohne Erlaubniß die königlichen Lande verlaßen und sich dadurch dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen gesucht hat.(8) Zwei Jahre nach diesem Urteil erschien dessen Vater auf dem Amtsbüro und beantragte eine Einreisegenehmigung für seinen Sohn, weil dieser zur Ableistung seiner Militärpflicht in die Heimat zurückkehren wollte. Diese Papiere konnten ihm nicht ausgestellt werden. Der Landrat erklärte, wie der Sohn vorzugehen habe. Entweder solle er, wenn er bei der Ankunft nach Reisepapieren gefragt würde, erklären, dass sein Reisezweck die “Erlangung der Allerhöchsten Amnestie durch freiwillige Meldung zum Militairdienst“ sei, oder bei der Landung in Bremen oder Hamburg sich bei dem dortigen preußischen Consul als zurückkehrender Refractair melden; dieser Beamte wird ihm sodann weiter Weisungen ertheilen.

Ebenfalls im Jahr 1859 reklamierte der Landrat, dass Joseph Wilhelm Stucht aus Bork bei der Departements-Kommission nicht erschienen war. Amtmann Foecker sollte herausfinden, ob Stucht das Land verlassen habe, um sich der Wehrpflicht zu entziehen. Foecker legte für den Mann ein gutes Wort ein. Zweimal schon sei er zurückgestellt worden und in den folgenden zwei Jahren nicht in die Aushebungslisten aufgenommen worden. Stucht musste also davon ausgehen, vom aktiven Militärdienst befreit zu sein. Dass andere Bestimmungen erlassen worden waren, konnte er nicht wissen. In diesem Jahr sei er erst nach Dortmund und dann weitergezogen. Sein jetziger Aufenthaltsort war weder den Eltern noch dem Amtmann bekannt. Foecker war sich sicher, dass Stucht nicht das Land verlassen hatte. Seine Eltern besaßen ein Haus und ein Grundstück und er würde das gesamte Vermögen erben. Wenn dessen Aufenthaltsort bekannt sei, wollte Foecker alles Nötige regeln.

Beim Militärpflichtigen Heinrich Schrilz, am 7. November 1875 in Bork geboren, lag es ganz anders. 1892 war er plötzlich verschwunden und alle nahmen an, er sei ermordet worden. 1897 tauchte er unerwartet bei seinen Eltern in Netteberge wieder auf und meldete sich unverzüglich zum Eintrag in die Stammrolle an. Ihm sei keine böswillige Absicht zu unterstellen, schrieb Amtmann Busch, er habe vielmehr noch vom Ausland her einen Geburtsschein erbeten, um sich bei der nächsten Behörde melden zu können. Schrilz wurde dem Militär vorgeführt, jedoch als vollkommen untauglich eingestuft und sofort wieder entlassen.

Häufiges Vorgehen

Dass die Wehrpflichtigen erst gar nicht zur Musterung erschienen, ihren Wohnsitz veränderten und teilweise bis nach Amerika flohen, war eine Art, sich der Pflicht zu entziehen. Schon Eingezogenen nutzten gern den Urlaub, um sich für immer zu verabschieden. Oft heißt es auch nur, sie seien entwichen. Die Gerichte verhängten Geld- und Gefängnisstrafen, aber nicht immer wurden sie der Abwesenden habhaft.

In den 70er Jahren beklagte der General des 7. Armee-Corps in Münster, Graf von Stolberg, die in den letzten Jahren ... verhältnismäßig große Zahl von Desertionen von Personen des aktiven Dienststandes. Besonders gefördert wurde dies dadurch, so meinte er, dass die Entwichenen sowohl in den Industrie- als auch in den ländlichen Bezirken leicht Arbeit finden konnten. Die wohlwissenden Arbeitgeber meldeten die Männer erst gar nicht bei den Behörden an, damit ihnen die Arbeitskräfte nicht gleich wieder genommen würden. Der angeschriebene Oberpräsident forderte daraufhin von den Ortspolizeibehörden eine Verschärfung der Controlle des Personenstandes, insbesondere des im militärpflichtigen Alter stehenden.

1895 hoffte das Ministerium des Innern in Absprache mit dem Justizminister, Fahnenflüchtige dadurch zur Rückkehr bewegen zu können, indem sie verordneten, daß die Gemeindebehörde sich der Bekanntmachung des Aufgebots zum Zwecke der Eheschließung für die bezeichneten Personen zu enthalten haben. Militärangehörige bedurften zur Verheiratung der Genehmigung ihrer Vorgesetzten, die konnten sie aber nur erhalten, wenn sie zurückkehrten und ihr Vergehen gesühnt hatten.

Amt Bork betreffend

In den rund fünfzig Jahren, in denen die Amtmänner spezielle Akten über die Deserteure o.ä. führten, hatten sie sich um ungefähr vierzig Fälle zu kümmern. Nicht immer konnte angegeben werden, was die Aktenkundigen genau gemacht hatten. Oft sind sie nicht erschienen, entwichen oder nicht zurückgekommen. Weder die Familien noch die Behörde konnte oder wollte ihren Aufenthaltsort nennen. Die Amtmänner erhielten, auch wenn sie meistens keinen Erfolg hatten, regelmäßig den Auftrag, den Aufenthaltsort des Gesuchten zu ermitteln. Die Gerichte verurteilten die Deserteure in Abwesenheit zu 20 bis 50 Talern oder im Unvermögensfalle zu zehn Tagen oder vier Wochen Gefängnis und erkundigten sich, ob eine Möglichkeit bestand, an das Geld zu kommen. Beim Kürassier Hermann Schneider aus Selm zum Beispiel, wusste das Militär, dass er kein eigenes Vermögen besaß, aber dessen Vater, der Lohgerber Philip Schneider ein Haus nebst Garten und Heide-Antheil besitze, so daß späterhin bei dessen erfolgendem Tode aus dessen Nachlaß jene Geldbuße realisirt werden könnte. Dem Amtmann oblag es, beim Tode des Vaters Anzeige zu machen.

Mindesten sieben Wehrpflichtige hatten sich entzogen, indem sie ohne Erlaubnis das Land verlassen hatten. Drei davon sollen nach Amerika gegangen sein, über die anderen wusste man nichts.

Besondere Fälle

Drei Soldaten aus Bork fallen in der Auflistung der Wehrunwilligen etwas aus dem Rahmen des Üblichen. Der Musketier Hans Heinrich Fleige desertierte am 29. Juni 1875 aus der 8. Kompagnie des 1. Westfälischen Infanterie Regiments Nr. 13. Vor dem Eintritt in die Armee hatte er bei Vogelsang in Cappenberg gearbeitet. Amtmann Döpper konnte nur mitteilen, dass er im hiesigen Amtsbezirk nicht eingetroffen sei. Drei Monate später allerdings konnte er ihn verhaften. Ein Diebstahl beim Schulzen Alstedde in Altünen war Fleige zum Verhängnis geworden.

Ein Vierteljahr danach meldete sich der Bataillonskommandeur wieder beim Amt Bork und bat um Mithilfe. Fleige hatte in seiner Arrestzelle Feuer gelegt und war entflohen. Der Amtmann möge nach ihm fahnden, beim Auftauchen sofort einsperren und unter sicherer Begleitung nach Münster transportieren lassen. Das alles erübrigt sich nach zwei Monaten, denn der Kommandeur konnte die Verhaftung des Fleige nach Bork melden.

Ein ganz besonderer Vogel war der 1825 in Bork geborenen Friedrich Wilhelm Baumann. Nach dreijährigem Dienst als Arbeitssoldat der besonderen Abtheilung hiesiger Arbeiter-Abtheilung in Minden stellte ihm der Kommandeur folgendes Führungsattest aus: Die Führung des p Baumann kann nur mit schlecht bezeichnet werden. Minden, den 8. November 1852.

Vor seinem Dienstantritt hatte ihn das Land- und Stadtgericht in Werne wegen Betrugs zu fünf Wochen Gefängnis verurteilt. Knapp zwei Monate nach der Anstellung als Arbeitssoldat erhielt er die nächste Arreststrafe wegen Belügens seines Unteroffiziers. Mit Unfolgsamkeit, Vortäuschen von Krankheiten, Trunkenheit im und außerhalb des Dienstes, unerlaubten Entfernens, Versäumen des Appells und des Kirchbesuchs, nächtlichen Herumtreibens, Faulheit bei der Arbeit, Verhökerns von Militäreigentum und Einbringen eines liederlichen Frauenzimmers in die Kaserne brachte er es im Laufe von drei Jahren auf vier Monate Arrest und 55 Stockhiebe.

Auch der 23-jährige Musketier Heinrich Schöpper aus Bork verursachte bei seiner Entfernung aus der Kaserne einigen Wirbel. Bei seinem ersten Versuch, im Januar 1898, war er zwar nach einem Tag wieder in die Kaserne zurückgebracht worden, doch im August verschwand er erneut. Mit einem Telegramm wurde der Amtmann darüber informiert, denn Schöpper hatte sich von seinem Wachposten entfernt, trug seinen Wachanzug und hatte sein Gewehr mit scharfen Patronen mitgenommen. Im Amtsbezirk tauchte er aber nicht auf. Erst im März 1899 stellte er sich freiwillig auf dem Amt und wurde durch ein Commando zur Truppe zurückgestellt.

Und wer bezahlt?

Ab 1856 hatte eine kriegsministerielle Verfügung bestimmt, dass Gemeinden verpflichtet sind, die in ihren Bezirken aufgegriffenen Deserteure, Militair-Arrestaten pp (Nicht zu verwechseln mit unsicheren Heerespflichtigen) an die nächste Militairbehörde und zwar unentgeldlich anzuliefern. Um 1877, so klagte die Regierung, hatten einige Gemeinden diese Verfügung nicht genügend beachtet, deshalb erklärte sie noch einmal, was unter unentgeldlich zu verstehen sei. Für die Bewachung und den Transport konnte keine Kostenerstattung verlangt werden. Die Verpflegung wurde mit 25 Pfennig pro Tag vergütet, wenn der Deserteur schon verurteilt war, wenn nicht galten die Regeln der Marschverpflegung.

Da dies aber bei der Ergreifung eines Deserteurs nicht sofort festzustellen war, kam ein Jahr später die Regelung, dass von den Gemeinden daher in allen Fällen für Verpflegung von Individuen vorgedachter Kategorie nur 30 Pf pro Tag Seitens der resp. Ortsbehörden liquidirt werden können.
Mai 2022
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1) Wehrpflichtige, die sich vor ihrem Eintritt in die Armee abgesetzt hatten.
2) Sammlung der Präfectur-Verhandlungen des Ruhr-Departements, 1811, Nr. 96, S. 62, http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/SBB000197BA00030000.
3) und folgendes Zitat: Sammlung der Präfectur-Verhandlungen, 1813, S. 109.
4) ausgehobene Wehrpflichtige.
5) LAV NRW W, Großherzogtum Berg, D2, Nr. 50.
6) Heimatverein Selm (Hg.): Ergänzungen, Blatt zwischen S. 62/63.
7) Westfälischer Anzeiger, Dortmund 1809, Nr. 70.
8) und folgende Zitate: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 559.




 
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