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Zeitschrift für Regionalgeschichte Selm und Umgebung - ISSN 2366-0686

Die Gendarmerie

Christel Gewitzsch

Hoch zu Ross oder per pedes präsentierten sich die Gendarmen auf ihren Kontrollgängen der Bevölkerung. Ehemalige Unteroffiziere, halb dem Militär, halb der Zivilverwaltung unterstellt, unterstützten so die Behörden bei der Aufrechterhaltung der Ordnung, transportierten Gefangene und verschafften sich durch regelmäßige Kontrollgänge einen Überblick über die Sicherheit in ihrem Bezirk. Die Bezirke stimmten in den meisten Fällen nicht mit den Amtsbezirken überein, weshalb die Gendarmen ihre Arbeit mit mehreren Bürgermeistern und mit dem Landrat – als ihrem Zivilvorgesetzten – abstimmen mussten.

Die Neuorganisation der Gendarmerie war durch allerhöchste Verordnung vom 30. Dezember 1820 erlassen worden. Im März 1821 trat sie in Kraft. Die VII. westfälische Brigade stationierte in der Provinz Westfalen elf Wachtmeister und 134 Gendarmen, von denen 114 berittene Gendarmen waren. In jedem Ort des Kreises sollte mindestens ein Gendarm eingesetzt werden. Für Lüdinghausen, gleichzeitig auch Stationsort, war am Anfang nur ein Gendarm für den Patrouillendienst vorgesehen. Die Zahl der Gendarmen, ob beritten oder nicht, die Dienstorte und Dienstbezirke veränderten sich in den folgenden Jahrzehnten laufend. 

Ein Anfangsproblem war, dass die Gendarmen von der Bevölkerung nicht ernst genommen wurden. In mehreren Fällen, so klagte die Regierung, sei die Gendarmerie bei Ausübung ihrer Dienstpflicht nicht gehörig respectirt worden[1]. Deshalb veröffentlichte sie das Gendarmerie-Edikt und die dazu ergänzenden Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts und wies das Publikum zur sorgfältigen Beobachtung dieser gesetzlichen Vorschriften an.

Danach war jedermann verpflichtet, den Aufforderungen und Anordnungen der Gendarmen sofort unbedingt Folge zu leisten. Beschwerden konnten im Nachhinein eingereicht werden, die auf das Genaueste schleunig untersucht werden sollten. Kam es zu Beleidigungen der Gendarmen, verdoppelte sich die Strafe, wie bei anderen Militärangehörigen auch. In schwereren Fällen ging der Delinquent nicht ins Gefängnis, sondern auf eine Festung oder ins Zuchthaus. Falls ein Gendarm auf eine Bestrafung verzichten wollte, musste dies erst der Zivil- und Militärbehörde gemeldet und von beiden abgesegnet werden.

Zwei Herren dienen

Die Anbindung an das Militär und die Zivilverwaltung war problembehaftet. Die Zusammenarbeit verlief nicht reibungslos. Von einer Konkurrenzsituation ist die Rede, weshalb die Regierung in Münster die Landräte und Amtmänner daran erinnerte, wie wichtig doch ein freundliches Einvernehmen der Verwaltungsbehörden mit den Militair-Vorgesetzten der Gendarmerie sei und dazu aufforderte, Streitigkeiten über die Aufgabenbereiche durch entgegenkommende Verständigung vorzubeugen. So sollten z.B. die Militärvorgesetzten regelmäßig über besondere Einsätze der Gendarmen informiert werden.

Allerdings sah sich die Regierung veranlasst, die Landräte über ihre Befugnisse als Zivilvorgesetzte neu zu instruieren. Sie entwarf einen Formbrief, den sie zur Einsicht und Beachtung[2] 1840 auch dem landräthlichen Commissair Herrn Grafen von Schmising Hochgeboren zu Lüdinghausen zuschickte. Noch 1866 fragten einige Zivilbehörden nach den Dienstanweisungen, die den Gendarmen von den Militärvorgesetzten gegeben worden waren. Ihnen wurde ein Exemplar derselben zugeschickt.

In dem Formbrief erinnerte die Regierung daran, dass der Landrat für die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der den Gendarmen zu ertheilenden Aufträge und Anweisungen verantwortlich sei und niemand anders demselben seinen täglichen Dienst zu bestimmen haben. Das entsprach aber nur zum Teil der Praxis, denn wenn die Gendarmen sich bei den Amtmännern meldeten, konnten diese ihnen durchaus Anweisungen geben. Landrat Schmising bedauerte es sogar, dass Bürgermeister Stojentin dem Gendarmen zu wenige Aufträge erteilte.

Wenn der Amtmann eine weitergehende Unterstützung durch die Gendarmerie für nötig hielt, musste er sie beim Landrat erbitten. Deshalb bemühten sich einige Amtmänner um die Stationierung eines Gendarmen in ihrer Stadt. Dieser war dann schneller verfügbar, leichter auch für polizeiliche Aufgaben einsetzbar, wenn auch hin und wieder über ihre eigentliche Arbeitsplatzbeschreibung hinaus. Der direkte militärische Vorgesetzte der Gendarmen war ein Wachtmeister aus der VII. Westfälischen Gendarmerie-Brigade.

Beim Militär stand die Einrichtung grundsätzlich nicht in gutem Ansehen, da sie nicht komplett zur eigenen Verfügung stand. Der Minister des Innern beklagte, dass viele Gendarmen kurz nach ihrer Einstellung in Pension gehen; die Behörden sollen deshalb vor dieser mit ärztlichen Attesten sicherstellen, dass die Leute noch eine geraume Zeit im Dienst verbleiben können.[3] Insgesamt seien die Pensionsgelder der Gendarmen zu hoch. Münster forderte von den Kreis- oder Ortspolizeibehörden Atteste, aus welchen Gründen der Wachtmeister oder Gendarm seinen Dienst nicht mehr ausüben konnte. Zu spät duften die Anträge zur Pensionierung aber auch nicht eingehen, nicht erst dann, wenn sie einen Anspruch auf ein höhere Pension haben. Da die Pensionskassen durch die schon höheren Sätze für Gendarmen schon sehr belastet sind, sollen sich die Civilbehörden stets den Militärbehörden anschließen, wenn keine besonderen Gründe dem entgegenstehen.[4]

Aber trotz aller Belastung wurde den Hinterbliebenen der im Dienst verstorbenen Wachtmeister und Gendarmen ... das Gehalt sowohl für den Sterbemonat als auch für den Gnadenmonat gezahlt.

Patrouillendienst - Führung des Dienstjournals

Meldeten sich die Gendarmen auf ihren Rundreisen bei den Amtmännern, mussten sie über eventuelle Vorkommnisse berichten und sich ihren Aufenthalt in ihrem Dienstjournal bestätigen lassen. Der Amtmann sollte gut aufpassen, dass der Gendarm nicht nur geradewegs zu ihm kam, die Unterschrift abholte und den Ort wieder verließ.

Das Dienstjournal ergänzte der Landrat monatlich mit einem Zeugnis über die dienstliche und moralische Führung,[5] sandte es danach an den zuständigen Wachtmeister, der es an den Kommandeur weiterleitete.

Als diese Atteste – erst einmal versuchsweise – 1841 abgeschafft werden sollte, erkundigte sich Wegener, Capitain in der 7ten Gendarmerie Brigarde[6] beim Landrat nach dessen Meinung. Schmising war dagegen. Er könne die Gendarmen nicht genügend beaufsichtigen, da deren Patrouillenbezirke sich über mehrere Amtsbezirke erstreckten. Durch die Neuordnung würden die Gendarmen verführt, wenn sie nur die Grenze der einen oder anderen Bauernschaft betreten, in der ersten Kolonne ihres Dienstjournals den Namen der Bauernschaft ein[zu]tragen. Schmising erzählte, er habe den Gendarmen von Drensteinfurt und Herbern dabei ertappt, vier oder fünf Bauerschaften eingetragen zu haben, als er mit ihm nur von Drensteinfurt nach Herbern die Chaussee hinauf getrabt war.

Schmising setzte sich mit seinen Bedenken nicht durch. Er musste sich im Gegenteil eine herablassende Belehrung des Capitains anhören, der ihn darauf aufmerksam machte, wie es wohl für das Ehrgefühl der Gendarmen Ihres Kreises verletzend sein muß, wenn denselben nicht unbekannt bleiben kann, daß die Gendarmen umliegender Kreise von diesem Nachweise entbunden sind, besonders da Sie in Ihrem Kreise und nach Ihren Zeugnissen, so weit mir bewußt, keine Gendarmen haben, bei denen eine solche Controlle durchaus nöthig ist.

In seiner Anweisung an die Gendarmen Pepper, Randies und Becker betonte Schmising:
Im Vertrauen auf Ihre pünktliche und fleißige Dienstführung wird versuchsweise die zur Zeit übliche Bescheinigung der Ortsbehörden wegen der abgehaltenen Patrouillen in Ihrem Dienstbuche nachgelassen, dagegen Ihnen aber aufgegeben, allmonatlich wenigsten 2 Mahl (Pepper) in Senden, Olfen, Selm, Nordkirchen u. Ottmarsbocholt (Randies) in Bork u. Südkirchen (Becker) in Ascheberg und Herbern bei den betreffenden Bürgermeistern sich zu melden, u. denen anzuzeigen, was Ihnen auf den verschiedenen Patrouillen Bemerkenswerthes aufgefallen ist, und von denselben fernere Aufträge entgegen zu nehmen.

Als Schmising den Bürgermeistern seine ungern getroffene Entscheidung mitteilte, schärfte er ihnen ein, von nun an besonders auf die Gendarmen zu achten, damit sie in keiner Weise lässiger im Dienst werden. Daß Sie außerdem, wenn Diebstähle, Hausvisitationen, Kirchmeß oder andere Anläße die Anwesenheit der Gendarmen nothwenig machen, diese requiriren können, versteht sich ganz von selbst.

Als Ersatz für die Eintragungen ins Dienstjournal sollten sie nun in den monatlichen Zeitungsberichten an das Landratsamt unter der Rubrik „Polizei“ angeben, ob u. wenn der Gendarm in Ihrem Verwaltungsbezirk (soweit Ihnen bekannt geworden) dienstthätig gewesen ist.

Im September 1842 wendete sich das Blatt. Die Gendarmen wurden nun durch ihre Militärvorgesetzten angewiesen, bei ihren Patrouillen in den Orten der Polizei-Obrigkeit oder deren Vertreter jedesmal von ihrer Anwesenheit und vom Zweck derselben Kenntniß zu geben, um eventualiter die entgegenzunehmen, die dieselben an sie gelangen zu lassen Veranlassung haben zu können.

Anforderungen aus Bork

Bei einer Gefährdungslage über das normale Maß hinaus forderten die Amtmänner die Gendarmerie zur Unterstützung der lokalen Polizeikräfte an. Die erste Hilfe wurde in Bork gleich 1821 benötigt, als es unter den Arbeitern beim Schleusenbau in Horst an der Lippe ständig zu Prügeleien kam.[7] Da der Gendarm Unkel auf sich warten ließ, schickte Bürgermeister Köhler den Polizeidiener mit vier Mann Unterstützung nach Horst. Nur mit  Mühe konnten die Rädelsführer verhaftet werden.

Besonders notwendig wurde der Einsatz der Gendarmerie im März 1848, als einige Borker Eingesessene die Häuser der jüdischen Bewohner Abraham und Salomon Melchers, Meier Rosenberg und Jacob Moser durch Steinwürfe auf das Entsetzlichste[8] beschädigten, Möbel und Hausgeräte zertrümmerten und versuchten, Geld zu erpressen. Landrat Schmising empfahl Amtmann Stojentin, den Gendarm Pepper hinzuziehen und beantragte selber die Unterstützung eines richterlichen Beamten des Stadt- und Landgerichts Lüdinghausen zur Assistenz der Polizeibehörde in den vorläufigen Untersuchungen.

Acht Personen mussten verhaftet werden, womit auch ein einzelner Gendarm überfordert war. Deshalb schickte der Landrat, auch weil die Stimmung in der Bevölkerung Schlimmeres befürchten ließ, ein Militär-Kommando in früher Morgenstunde nach Hassel, um die Verhaftungen vorzunehmen.

Die anderen erwähnten Anlässe, zu denen die Gendarmen herangezogen wurden, waren nicht von solcher Brisanz. Zu öffentlichen Festlichkeiten (z.B. 1896 eine Geflügelausstellung in Wethmar und ein Kriegerfest in Cappenberg, oder 1900 ein Schützenfest in Wethmar und Selm mit einer Tierschau und einem Wettrennen) forderte Amtmann Busch einen Gendarmen an. Er erwartete jeweils einen ganz außerordentlichen Verkehr auch Auswärtiger[9] und wünschte deshalb eine Verstärkung der Polizeimacht.

Ausstattung und Befugnisse

Ob der Einsatz von berittenen Gendarmen vorteilhafter als der von Fußgendarmen sei, wurde unterschiedlich gesehen. Das Kommando der Gendarmerie-Brigade bedauerte die vermehrte Stationierung von Fußgendarmen besonders auf dem Land, weil dort die Bezirke recht groß waren.

Als das Kreisgericht in Lüdinghausen mit der Arbeit begann, Gendarmen verstärkt Gefangene transportieren und Zeugenaussagen leisten mussten, beantragte Landrat Schmising zwei weitere Fußgendarmen für den Kreis. Er solle doch lieber drei Fußgendarmen gegen zwei berittenen austauschen, empfahl ihm die Regierung. Davon wollte Schmising nichts wissen. Er sah in Lüdinghausen allein für die Arbeiten für das Gericht zwei Gendarmen vor. Und für die Patrouillen über Land bevorzugte er ebenso die Fußgänger, weil sie in den Bauerschaften nicht schon von weitem von den Übeltätern erkannt werden konnten, im Gegensatz zu dem hoch zu Roß mit blinkendem Helm daherkommenden Reiter. Außerdem könne ein Gendarm ohne Pferd unverhofft in jedes Haus eintreten und jeden Flüchtling durch Hecken und Dickicht verfolgen. Er müsste sich nicht um sein Pferd sorgen und wäre in seinen Dienstverrichtungen und bei seinen Dienstleistungen nicht durch Sporn und schweren Schleppsäbel gehemmt, wie der berittene Gensdarm, der immerhin oft doch zu Fuß hinaus gehen und thätig sein muß.[10]

Geld spielte bei diesen Überlegungen auch eine Rolle. Münster wollte das Personal nicht aufstocken und warnte vor der auf den Staat zukommende Kostenlawine. Der Landrat sah auch die zusätzliche Arbeit bei der Beschaffung der tauglichen Pferde, deren Unterkommen und Futter.

Für ein halbes Jahr mussten für das Pferd eines berittenen Gendarmen 182 Rationen Fourage angeschafft werden. 1879 ließ Amtmann Döpper dazu durch Publication und Gassenruf[11] verlauten, dass am Montage den 21.7. cur. Morgens 11 Uhr in der Wohnung des Gastwirths Fork hirselbst [diese] wenigstfordernd verdungen werden. Es ging um ungefähr 17 Zentner Hafer, 9 Zentner Heu und 12 Zentner Stroh für das Pferd des nach Bork versetzten Gendarm Hofgrefe. Der Vergabevertrag wurde beim Landrat eingereicht und von der Regierung in Münster genehmigt. Die Verpflegung kostete für drei Monate 102 Mark, die von der Hauptkasse in Münster bezahlt wurden. 17 Jahre später, aufgrund einer Erinnerung der Ober-Rechnungskammer, entschied die Regierung, den Gemeinden nur noch den jeweils mittleren Marktpreis für die Gendarmerie-Fourage zu erstatten. Hatte die Gemeinde mehr ausgegeben, musste sie nachweisen, daß die Fourage nicht zu diesen Preisen zu beschaffen gewesen ist.

Diäten etc.

Die Korrespondenz über Diäten und Reisekosten der Gendarmen war umfangreich. Sie beginnt in den eingesehenen Akten mit einer Kabinettsorder von 1821, in der die Diäten vom Brigadier (4 Taler) bis zum Fußgendarm (12 Silbergroschen) festgelegt wurden. Bezahlt wurden diese Diäten von derjenigen Behörde, die den Einsatz der Gendarmen beauftragt hatten. Ein Jahr später mahnte die Regierung, die Gendarmen nur in dringenden Fällen für weite Reisen außerhalb des Kreises einzusetzen.[12] Besonders in gerichtlichen Angelegenheiten erstreckten sich die Geschäftsbezirke aber häufig in die Nachbarkreise, so dass Diäten fällig wurden.

1840 erschien eine Verfügung über Dienstleistung außerhalb ihres Geschäfts Kreises.[13] Wenn diese länger als zwei Tage und eine Nacht benötigten, hatten die Gendarmen für die Tage des Marsches Anspruch auf den Diätensatz von 1821. Für die Tage des Aufenthalts galten nur die Beträge einer 1820 festgesetzten Marschzulage. 

1857 erschien eine neue Order. Reise- und Zehrungskosten in gerichtlichen Angelegenheiten wurden bei einer Entfernung von mehr als einer Viertelmeile pro Meile abgerechnet, (Wachtmeister = 11 Sgr., berittener Gendarm = 9, Fußgendarm = 7). Falls die Vernehmung länger als einen Tag dauerte, gab es für den folgenden und alle weiteren Tage ein Wartegeld. (1 Taler, 25 Sgr., 20 Sgr.)

Von 1854 an wurden den Gendarmen ihre Reisediäten auch für Transportbegleitungen per Eisenbahn gezahlt. Die Bahn durften sie ab 1868 in allen schleunigen Fällen, namentlich bei der Verfolgung von Verbrechern benutzen.

Zehn Jahre später ergänzte der Innenminister die Regelungen und bestimmte, dass bei der Benutzung eines aus Staatsfonds bezahlten Wagens, auf welchem der begleitende Gendarm, freie Beförderung erhält, keine Reisekosten, sondern nur die gesetzlichen Tagesgelder[14] gezahlt würden.

Der Innenminister befürchtete Anfang der 50er Jahre, durch die ungerechte Reisekostenregelung könn[t]en die Gendarmen bestechlich werden, weil ihre Reisen zu kostspielig[15] würden. Ihre Zeugenaussagen könnten in Zweifel gezogen werden, deshalb möge man ihnen doch für diese Tätigkeit auch innerhalb ihres Bezirks ab der zweiten Meile fünf Silbergroschen Reisekosten gewähren. Andererseits sah der Minister die Gefahr, die Gendarmen durch eine großzügige Bezahlung zu unnötigen Aussagen vor Gericht zu verführen. Ebenso könnten andere Dienstverpflichtungen, die keine zusätzlichen Vergütungen versprächen, vernachlässigt werden. Vielleicht wäre es am besten, so schlug er vor, den Gendarmen aufzuerlegen, ihre Aussagen ausführlich schriftlich einzureichen. Landrat Schmising hielt dieses Verfahren für nicht ausreichend und bestritt die Gefahr der Bestechlichkeit.

Verhalten bei Kriegsausbruch

Pünktlich vor dem Krieg gegen Österreich erhielt die Gendarmerie im Mai 1866 vom Chef der Land-Gendarmerie Generalleutnant von Alvensleben Instruktionen zu ihrem Verhalten, falls ihr Bezirk Kriegsschauplatz würde.
1, Der Gendarm bleibt so lange als möglich auf seinem Posten, muß aber als Soldat, da er allein keinen Widerstand leisten kann, weichen, um nicht Kriegsgefangener zu werden.
2, Bei dem Vorrücken des Feindes in diesseitige Gebietstheile sammelt der Erste Wachmeister oder der älteste Gendarm die darin stationirten Gendarmen, sobald deren Rückzug von ihrer Civil-Dienstbehörde angeordnet oder genehmigt worden, oder dieselbe auch ohne eine solche Anordnung oder Genehmigung durch plötzlich eintretende Gefahr zum Rückzuge genöthigt werden.
Der Rückzug hat, mit Berücksichtigung der Bewegungen der diesseitigen Truppen und wenn die Lage es zuläßt zunächst nach dem Sitz des Landraths, andernfalls nach den zunächst gelegenen Gendarmen-Stationen zu erfolgen.
Bei einem Rückzuge über den landräthlichen Kreis hinaus stellt sich das gesammelte Detachment resp. die einzelnen Leute nach Lage der Verhältnisse den Truppenbefehlshabern oder den Civil-Behörden, wo Halt gemacht wird, zur Verfügung. Dieselben sind auf Grund dieser mit dem Königlichen Ministerium des Innern vereinbarten Instruktion um Anweisung von Quartier pp. zu ersuchen.
Bei etwa hierdurch entstandenen größeren Concentrationen von Gendarmen würde der betreffende Distrikts-Offizier, event. der Brigadier das Commando übernehmen.
3, Mit dem Abzug des Feindes kehrt der Gendarm sobald es die Umstände irgend gestatten auf seinen Platz zurück.

Mai 2020
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[1] und folgende Zitate: LAV NRW W, Kreis Lüdinghausen, Nr. 1020.
[2] und folgendes Zitat: LAV NRW W, Kreis Lüdinghausen, Nr. 505.
[3] LAV, 1020.
[4] und folgendes Zitat: LAV, 505.
[5] LAV, 1020.
[6] und folgende Zitate: LAV 505
[7] siehe auch: Unruhe an den Schleusen >
[8] Stadtarchiv Selm, AB-1 – 570; siehe auch: C. Gewitzsch, Ruthenhiebe und Lebenshülfe, Selm 2014, S. 125ff.
[9] StA Selm, 570.
[10] und folgendes Zitat: LAV, 505.
[11] und folgendes Zitat; StA Selm, 570.
[12] LAV, 1020.
[13] und folgendes Zitat: LAV 505.
[14] StA Selm, 570.
[15] und folgendes Zitat: LAV, 505.

 
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