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Zeitschrift für Regionalgeschichte Selm und Umgebung - ISSN 2366-0686

Eine Krankenversicherung für die Arbeiter  - 1883

Christel Gewitzsch

Otto von Bismarck

Bismarck war bei seiner Sozialpolitik, wie fast immer in seinem politischen Handeln, von mehreren Motiven geleitet (und über deren Gewichtung können Historiker dann streiten).[1] Dieser Empfehlung sind sie gefolgt. Manche sehen sein vorrangiges Motiv darin, die Repressalien des Sozialistengesetzes von 1878 mit der Einführung der Versicherungen abzufedern, andere verweisen stärker auf seine konservativ-patriarchalische Einstellung, einige bestreitet jegliches Interesse am Wohlergehen der Arbeiter und manche führen religiöse Gründe an. Dass er aber die Arbeiterschaft stärker in den Staat einbinden, ihre Loyalität zur Monarchie stärken und damit der Sozialdemokratie abspenstig machen wollte, wird nicht bestritten. Zwar waren die Sozialversicherungen schon 1878 parallel zur Beschlussfassung über das Sozialistengesetz im Gespräch, doch wuchs die Erkenntnis in die Notwendigkeit sozialer Maßnahmen erst, als das Sozialistengesetz nicht den erhofften Erfolg brachte.  

Als erstes beschloss der Reichstag am 15. Juni 1883 das „Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter“. Es folgten ein Jahr später das Unfallversicherungsgesetz und 1889 das Alters- und Invalidengesetz. Das Krankenversicherungsgesetz trat mit allen Bestimmungen am 1. Dezember 1884 in Kraft. Die zwölf Monaten davor sollten genutzt werden, um die vorbereitenden Beschlüsse zu fassen und die nötigen Einrichtungen zu schaffen.

Der von der Krankenversicherung betroffenen Personenkreis wird im Paragrafen 1 des Gesetzes bezeichnet:
Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftig sind:
1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen, Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn- und Binnenschifffahrtsbetriebe, auf Werften und bei Bauten,
2. im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben,
3. in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft etc.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschließlich in vorübergehender Benutzung einer nicht zur Betriebsanlage gehörenden Kraftmaschine besteht,
sind mit Ausnahme der im §. 2. unter Ziffer 2 bis 6 aufgeführten Personen, sofern nicht die Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als eine Woche beschränkt ist, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu versichern.
[2]

Durch Aufnahme in die Statuten konnten die Gemeinden den Kreis erweitern auf die Personen, die nur vorübergehend beschäftigt wurden, auf Handlungsgehilfen und Lehrlinge, auf in anderen Transportbetrieben Beschäftigten, auf die außerhalb der Betriebsstätte eingesetzten Personen, auf Selbständige, die im Auftrag anderer ihre Arbeiten erledigten und auf Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft.

Im Krankheitsfall hatten die Versicherten Anrecht auf freie ärztliche Behandlung für 13 Wochen und, wenn sie erwerbsunfähig waren, ab dem dritten Tag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.[3] Das Krankengeld wurde nachträglich wöchentlich gezahlt. Hatte sich ein Betroffener die Krankheit allerdings vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen, konnte ihm das Krankengeld ganz oder teilweise verweigert werden.

Erste Vorbereitungen 

In einer Extra-Beilage zum Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Münster vom 13. Dezember 1883 veröffentlichten der Minister des Innern und der für Handel und Gewerbe, von Puttkamer und von Boetticher, eine 13-seitige Anweisung zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Juni 1883[4] mit den Abdrucken der benötigten Formulare. Rund 14 Tage später  informierte Kreissekretär Allard in Vertretung des Landrats die Ortsbehörden über die vorrangig zu erledigenden Schritte und forderte bis zum 1. Februar einen Bericht dazu an. Er konnte es dabei nicht unterlassen, den Amtmännern einige mahnende Worte mit auf den Weg zu geben:
Die wirksame und rechtzeitige Ausführung des Gesetzes wird die volle Hingebung und die angestrengte Thätigkeit aller zur Theilnahme an dieser Arbeit berufenen Behörden erfordern. Insbesondere wird es zunächst Ihre Aufgabe sein, Sich mit dem Gesetze und den Ausführungsbestimmungen ganz genau vertraut zu machen, um bei der Organisation die erforderliche rege Theilnahme entwickeln zu können.[5]

Im letzten Abschnitt schrieb er: Die Gemeinde-Krankenversicherung soll überall nur eine sub[si]diäre sein. Das Eintreten derselben wird daher durchweg auf das geringste Maß zu beschränken sein. - Die Gemeinde-Krankenversicherung soll nur da eintreten, wo aus besonderen Gründen organisirte auf Selbstverwaltung beruhende Krankenkassen, welche die Regel bilden sollen, nicht erachtet [errichtet] werden können. Schon das eigenen Interesse der Gemeindebehörden erfordert die thunlichste Einschränkung der Gemeinde-Krankenversicherung, da sie nur zu der letzteren Vorschüsse zu leisten und nur bei ihr die Kassenverwaltung unentgeltlich zu führen haben 

Einem zweiten Schreiben vom selben Tag fügte der Landrat einen Auszug der Regierungsverfügungen bei und setzte den jeweils 15. Mai, Juli und Oktober für die nächsten Berichte an. Gleichzeitig umriss er die in diesem Vorbereitungsjahr zu leistenden Arbeiten: das Überdenken des Paragrafen 2, die Anhörungsrechte der zu Versichernden, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses und den damit nötig werdenden Verhandlungen mit anderen Kommunen und das Anfertigen der Berichte über andere im Bezirk vorhandenen Krankenversicherungskassen von Berufsgruppen oder Gewerbezweigen.  

Amtmann Döpper in Bork lieferte die ersten geforderten Daten pünktlich ab. Es ging um den ortsüblichen Tagelohn, denn nach ihm richtete sich das zu zahlende Krankengeld. Der Lohn musste nach Geschlecht und Alter differenziert angegeben werden, ergänzt um eventuell gezahlte Tantiemen und Naturalbezüge, wie Kost und Logis. Im Amt Bork ergab sich folgendes Bild:
a für erwachsene über 16 Jahre alte männliche Arbeiter 1 - 3 Mark täglich
b für erwachsene weibliche Arbeiter 0,80 - 1,50 M. täglich
c. für jugendliche männliche Arbeiter unter 16 Jahren 0,60 – 1,00 M. täglich
d. für jugendliche weibliche Arbeiter unter 16 Jahren 25 – 60 Mark an Lohn jährlich nebst Beköstigung welche zu 150 Mark anzugeben jährlich beträgt.
[6]

Als Kreissekretär Allard  zu einer Konferenz aller Amtmänner und Gemeindevorsteher nach Lüdinghausen einlud, um u.a. die Krankengeld-Tagessätze zu besprechen, beklagte er, daß manche Herren sich mit der Instruction und dem Gesetze nicht hinreichend bekannt gemacht hatten und ersuchte um genaue Durchsicht und Studium derselben.

Vor der Konferenz erledigte Döpper zwei weitere Aufgaben. Er reichte beim Landratsamt eine Übersicht der versicherungspflichtigen Personen des Amtsbezirks ein und informierte darüber, dass nur die Eisenhütte Westfalia eine eigene Privatkranken- und Unterstützungskasse ins Leben gerufen hatte und weitere Betriebe dieser Größenordnung nicht vorhanden waren. Etwas später reichte er seine Einschätzung dieser Kasse ein und kam zu dem Schluss: Die Kasse dürfte meines Erachtens im Stande sein den Anforderungen des Gesetzes in Anbetracht der Höhe der Unterstützungen zu genügen. Nach einer Verfügung der Regierung musste die Verwaltung der Westfalia nur noch einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Statutenentwurf ausarbeiten und vorlegen.

In der Übersicht gab Döpper für das Amt Bork 134 versicherungspflichtige Personen an: 71 die im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben beschäftigt waren (31 in Bork, 27 in Selm, 13 in Altlünen) und 63 versicherungspflichtige Arbeiter der Gruppe 3 des Paragrafen 1 (siehe oben) -  (57 in Bork, 2 in Selm, 4 in Altlünen). Bei den Arbeitern, die nach Paragraf 2 in die Statuten mit aufgenommen werden konnten, zählte Döpper insgesamt 267, in Bork 123, in Selm 85 und in Altlünen 59, wobei die jeweils größte Gruppe in der Land- und Forstwirtschaft arbeitete.  

Gründung und erste Generalversammlung  

Im April 1884 musste der Landrat zur Kenntnis nehmen, dass es trotz seiner Warnung in einer Gemeinde des Kreises zur Gründung einer Gemeindekrankenkasse gekommen war. Noch einmal wiederholte er die damit verbundenen Risiken. Im Amt Bork fiel seine Warnung auf fruchtbaren Boden. Die Gemeindevertreter von Bork, Selm und Altlünen und die von Olfen Stadt und Olfen Kirchspiel gründeten im Mai eine gemeinsame Ortskrankenkasse.  

Im Juli war an Döpper der Auftrag ergangen, die Gründung der Kasse durch die ortsübliche Bekanntmachung den Betroffenen mitzuteilen und die versicherungspflichtigen Arbeiter und deren Arbeitgeber einzuladen, um ihre Bevollmächtigten zur Diskussion des Statuts zu wählen. Das am 21. August 1884 beschlossene Statut wurde von der Königlichen Regierung, Abteilung des Innern, am 10. Oktober genehmigt. Versicherungspflichtig waren alle die im §. 1 des Gesetzes beschäftigten Arbeiter, mit Ausnahme der Mitglieder anderer genehmigter Kassen. Befreien lassen konnten sich die Personen, welche im Krankheitsfalle mindestens für 13 Wochen auf Verpflegung in der Familie, ihres Arbeitgebers oder auf Fortzahlung des Lohnes Anspruch[7] hatten. Beitragsberechtigt waren außerdem die nur vorübergehend Beschäftigten, die in den im §. 1 genannten Betrieben außerhalb der Betriebsstätte eingesetzten wurden und die selbständigen Handwerker dieser Gewerbezweige. 


Damit Döpper sich auf der Versammlung einen schnellen Überblick über die Wahlberechtigten verschaffen konnte, war er aufgefordert worden, eine Liste der Wahlberechtigten zu erstellen. Die Arbeiter sollten unter den Namen der Arbeitgeber in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Diese Ordnung wurde zwar nicht ganz eingehalten, aber die Namen lagen zum Termin vor. Aus dem Amt Olfen wurden 103 Personen aufgeführt, aus dem Amt Bork 162. Zu dem Zeitpunkt schien aber noch nicht allen ganz klar zu sein, wer zum Kreis der Versicherungspflichtigen gehörte. Als im Herbst die Zahlen zu den drei Klassen des durchschnittlichen Tagelohns zusammengestellt wurden, meldete Olfen 72 und Bork 111 Personen. Das konnte nicht nur an der starken Fluktuation auf dem Arbeitsmarkt liegen.  

Die gewählten Bevollmächtigten trafen sich schon einen Tag später, um den Entwurf des Kassenstatuts zu besprechen. Sie stimmten diesem zu und beauftragen den Amtmann, die höhere Genehmigung hierzu einholen zu wollen.[8] Mit der Genehmigung des Statuts legte die Regierung den durchschnittlichen Tagelohn fest, und zwar für die erste Klasse mit einem Arbeitsverdienst von 1,80 Mark oder mehr auf 1,80 Mark; für die zweite, die 1,20 bis 1,80 ausschließlich verdienen durfte, auf 1,20 Mark; für die dritte mit einem Verdienst von weniger als 1,20 auf eine Mark. Außerdem übertrug sie dem Landrat die Aufsicht über die Ortskrankenkasse und Amtmann Döpper ernannte sie zum Kommissar für die Ausführung der weiteren Verhandlungen.[9]

Wahlen  

Nach der ersten Zusammenkunft der Generalversammlung im August 1884 schritt man im November zur Wahl des Vorstandes.

Bei Kassen mit weniger als 500 Mitgliedern gehörten alle, die großjährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte[10] und die Arbeitgeber, die Beiträge für die Mitglieder zahlten, zur Generalversammlung. Neben der Wahl des Vorstandes hatte die Versammlung zehn weitere Verpflichtungen, u.a. die Beschlussfassung über Änderungen des Statuts, über eine Auflösung der Kasse oder Beitritt zu größeren Verbänden, Entscheidungen über Beschwerden der Mitglieder usw. Ordentliche Versammlungen fanden zweimal im Jahr statt; im November zur Wahl der Kassenprüfer und Neuwahlen für den Vorstand, im April zur Beschlußfassung über die Abnahme der Rechnung des Vorjahres.[11]

Der Vorstand bestand aus sechs Mitgliedern, vier Arbeitnehmer und zwei Arbeitgeber, denn die Beiträge lagen ebenfalls mit ⅔ bei den Arbeitern und mit ⅓ bei den Arbeitgebern. Für vier Jahre wurde der Vorstand gewählt, doch schieden nach Ablauf des zweiten Jahres ein Arbeitgeber und zwei Arbeitnehmet aus. Bestimmt wurden die Ausscheidenden beim ersten Mal durch das Los, danach gingen die jeweils Dienstältesten. Eine Wiederwahl war möglich.  

Aus seiner Mitte wählte der Vorstand den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und einen Schriftführer für vier Jahre. Mindestens viermal im Jahre musste der Vorstand unter der Leitung des Vorsitzenden tagen. Der Vorsitzende übernahm auch die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kasse. An die Beschlüsse der Generalversammlung war er gebunden.  

Gewählt wurden auf der Versammlung im August auf der Arbeitgeberseite der Ziegelbrenner Franz Steinbusch aus Bork und der Stellmacher J. Althoff aus Olfen. Die Arbeitnehmerseite bestimmte den Arbeiter Heinrich Cirkel aus Bork, den Ziegeleiarbeiter Johann Schrillz aus Netteberge, den Schreinergesellen Heinrich Forsthövel zu Selm und den Schustergesellen Aloys Bisping aus Olfen zu ihren Vorstandsmitgliedern. (Forsthövel schied ein Jahr später aus dem Vorstand aus, ersetzt wurde er durch den Fabrikarbeiter Heinrich Surholt aus Bork.) Zur Übernahme der Rendantur einigte man sich auf den Gemeinde- und Steuerempfänger Clerck, der das Amt gegen eine Entschädigung von 3% der wirklichen Einnahmen unter Vorbehalt einer 6 monatlichen Kündigung ohne Caution[12] übernahm. Mit dieser Wahl war Döpper einem Dilemma entkommen, das er nach der ersten Generalversammlung empfand, denn mit Ausnahme des Franz Steinbusch sah er keinen weiteren in der Reihe der Bevollmächtigten als ausreichend qualifiziert an als Rendant zu fungieren. 

Nach den Vorstandswahlen bestimmten die Gewählten Franz Steinbusch zu ihrem Vorsitzenden, J. Althoff zu dessen Stellvertreter und Heinrich Cirkel zum Schriftführer. Als gemeinsame Meldestelle für An- und Abmeldungen etc. legte man den Wohnsitz des Vorsitzenden Steinbusch in Bork fest.  

Aus Lüdinghausen kamen Anweisungen zu den nun nötigen Schritten, insbesondere die Aufforderung an die Arbeitgeber, die bei ihnen Beschäftigten anzumelden, damit die Kasse am 1. December in Wirksamkeit treten[13] konnte. Mit einer Zeitungsmeldung vom Mittwoch, den 19. November, kam Steinbusch dieser Aufgabe nach.   

Anlaufschwierigkeiten

Erfolgreich war er damit aber nicht, immer noch liefen die Anmeldungen bei der Kasse nur sehr zögerlich ein. Aus Olfen waren nur fünf Arbeiter von drei Arbeitgebern angemeldet worden. Das Landratsamt wies den Vorsitzenden an, beim Amtsgerichtsverwalter Klage gegen die Säumigen zu erheben und er übergab den Amtmännern eine weitere Bekanntmachung, mit der die Arbeitgeber auf die Konsequenzen ihres Versäumnisses hingewiesen wurden. Die Bekanntmachung lautete:
Es wird hiermit nochmals zur Kenntniß der Arbeitgeber gebracht, daß für den Ortskrankenkassenbezirk Bork, Selm, Altlünen, Olfen Stadt und Kspl. eine gemeinsame Meldestelle beim Ziegelbrenner Franz Steinbusch zu Bork von mir errichtet ist. Die Arbeitgeber, welche versicherungspflichtige Arbeiter nicht anmelden, sind nicht allein verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche eine Ortskrankenkasse auf Grund gesetzlicher oder statuarischer Vorschrift zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht hat ..., sondern werden außerdem nach § 81 b. c. mit Geldstrafen bis zu 20 Mark bestraft.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die Anmeldung erfolgen muß bei der von mir errichteten gemeinsamen Meldestelle und daß eine Anzeige der Meister, daß die Gesellen und Lehrlinge nach § 3 des Statuts von der Mitgliedschaft befreit seien, durchaus nicht genügt.
Die Anmeldung muß unter allen Umständen erfolgen, dagegen können Anträge auf Befreiung auf Grund des § 3 des Statuts nur von denjenigen gestellt werden, welche im Krankheitsfalle die im § 3 vorgesehen Verpflegung erhalten.

Wie säumig die Arbeitgeber auch waren, die Arbeit der Kasse begann pünktlich am 1.Dezember 1884.

Mai 2019
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[1] Thomas Nipperdey, Deutsche Geschichte 1866-1981, 1. Band, München 1990, S. 337.
[2] Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883, wikisource.org.
[3] und folgendes Zitat: KVS-Gesetz, §.6.
[4] Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Münster, 1883, Nr. 49, Extrabeilage S. 221ff.
[5] Und folgende Zitate, falls nicht anders angegeben: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 637.
[6] Die Angaben aus einer tabellarischen Übersicht vom selben Tage weichen von diesen Zahlen geringfügig ab. Außerdem wird vermerkt, dass männliche und weibliche jugendliche Arbeiter nur bei Zugabe der Kost gegen bestimmten Lohn beschäftigt werden.
[7] LAV NRW W, Kreis Lüdinghausen, Nr. 425, Statut der Ortskrankenkasse für die Gemeinden Bork, Selm, Altlünen, Olfen Stadt und Olfen Ksp. Arnsberg 1884.
[8] und folgende Zitate: StA Selm, AB-1 – 637.
[9] LAV NRW W, Kreis Lüdinghausen, Nr. 425.
[10] + 11  Statut der OKK, S. 13 + S. 14.
[12] StA Selm, AB-1 – 637.
[3] LAV NRW W, Kreis Lüdinghausen, Nr. 425. 
   

 
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