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Zeitschrift für Regionalgeschichte Selm und Umgebung - ISSN 2366-0686

Feuerschutz: Jeder ist verpflichtet, aber wer ist zuständig?

DieterGewitzsch

Friedrich von Schiller

Flackernd steigt die Feuersäule,
Durch der Straße lange Zeile
Wächst es fort mit Windeseile,
Kochend wie aus Ofens Rachen
Glühn die Lüfte, Balken krachen,
Pfosten stürzen, Fenster klirren,
Kinder jammern, Mütter irren,
Tiere wimmern
Unter Trümmern,
Alles rennet, rettet, flüchtet,
Taghell ist die Nacht gelichtet.

Friedrich Schillers „Lied von der Glocke“, dem diese Zeilen entnommen sind, erschien 1799 auf der Schwelle zum 19. Jahrhundert. In einer Zeit, in der Feuersbrünste immer wieder Dörfer und Städte vernichteten, verzichtete in Westfalen keine der wechselnden Herrschaften auf eine Feuerordnung, auf dass der Mensch „des Feuers Macht ... bezähmt, bewacht“. Und wenn die vom Dichter beschworene „Himmelskraft“ sich doch entfesselte, „wenn sie losgelassen“, dann suchte die Behörde eine solche Ordnung zu halten, daß alle Verwirrung beseitigt werde[1]:

Durch der Hände lange Kette
Um die Wette
Fliegt der Eimer, hoch im Bogen
Sprützen Quellen, Wasserwogen.
 

Gisbert von Romberg: Der Landsturm ist das gewünschte Mittel

Gisbert von Romberg

Schon bald nach der preußischen Besitzergreifung erhielt der Borker Bürgermeister Fuisting im August 1815 ein Schreiben des Landesdirektors Gisbert von Romberg, der sich sorgte, dass man auf dem platten Lande die Ordnung an der Brandstelle und den zweckmäßigen Gebrauch der Löschgeräte dem Zufall überlasse. Doch nun sei das schon so oft ... gewünschte Mittel gefunden: Man werde die Feueranstalten mit dem Landsturm[2] in die engste Verbindung bringen, auf dass künftig die Löschungen der Feuersbrünste einzig durch den Landsturm geschehen und alle Einwohner unter den Befehlen der Landsturms Commandanten stehen. Der Landsturm werde besondere Feuer-Compagnien bilden, die sich bei jedem Exerzieren auch in den Maneuvers mit den Feuer Geräthschaften üben werden.[3] Romberg brauchte wenige Worte, um die Funktion einer Feuerkompagnie zu benennen: Sie soll zuständig sein und geordnet das zur Wirkung bringen, was nach Plan geübt wurde.

1815 fehlte es nicht an administrativer Fantasie und lokalem Engagement. Westfalen befand sich in der Übergangszeit hin zu einer preußischen Provinz und als zuständiger Zivilgouverneur ging Ludwig von Vincke davon aus, dass man auch in Sachen Brandschutz nur schwer eine Instruktion für alle die verschiedenen örtlichen Verhältnisse passend machen könne. Also bremste er den Versuch, einem mit so vielem Eifer verfassten Tagesbefehle über die Löschanstalten für den Steinfurther Kreis[4] allgemeine Gültigkeit zu verschaffen. Stattdessen forderte Vincke die Bürgermeister auf, eine auf die Local Verhältnisse und bisherige Erfahrung berechnende Instruction zu entwerfen. Er wollte die allgemeine Vorschrift in Kenntnis der Besonderheiten abgefasst sehen, auf dass einem jeden Unterbezirke eine vollständige definitive den Ortsverhältnissen ganz angemessene Instruktion gegeben werde.

Leider ist die weitere Korrespondenz in der betreffenden Akte nicht vollständig erhalten, aber es gibt ein an den Cantons Commandanten Freiherrn v. Schlebrügge gerichtetes Schreiben, mit dem der Verfasser – ganz im Sinne Vinckes – auf die Localität des hiesigen Bezirks sich beziehende Vorschläge zum Entwurf einer Brand-Löschungs-Ordnung des Landsturms vorlegt.

Aus dem hiesigen Bezirk: Vorschläge zum Entwurf einer Brand-Löschungs-Ordnung

Nach Beratung mit den Bürgermeistern schlug man allgemein vor, die Mannschaften an den Spritzen „zur Hälfte über komplett“ einzuteilen, damit wegen Abwesenheit oder Krankheit... keine Stockung erfolge. Ehrliche und dreiste Männer seien gefragt, wenn es gelte, die in dem brennenden Gebäude sich vorfindende Effecten zu retten. Andererseits wären Leute, die mit Äxten und Spitzhacken anrückten, auch mit Wassereimern zu versehen, um bei Bedarf in die Reihen der Wassertragenden gestellt zu werden. Es reiche, vier bis sechs Männer mit Äxten auszustatten, weil keine Massive Gebäude vorhanden [sind], und die Wände aus Leimen [Lehm] oder Ziegelsteinen bestehen, welche man leicht herauswerfen kann. Reiter brauche man nur einige zu eiligen Verschickungen, sonst möge die Kavallerie zu Fuß anrücken. Weil diese die stärksten Leute sind, würden sie zum Pumpen und bei den Leitern gebraucht. Mit den Trommlern des Landsturms, den Tambours, müsse man den Feuerlärm üben. Statt sich an einem gewissen Fleck (auf der Grenze des Bezirks) zu sammeln wäre es zweckmäßiger, wenn die Compagnie gradewegs dahin eilte, wo das Feuer sich befindet. Nur eine Abteilung muss sich beim Spritzenhaus einfinden, um die Löschgeräte herbeizuholen. Am Ort des Brandes hat dann der erste ankommende Officier, gleich das Commando über die heraneilenden Landstürmer.

Speziell für den Bezirk Bork wurde mit Einverständnis des Bürgermeisters vorgeschlagen, dass jede Spritze eine besonders dazu eingerichtete Karre zur geschwinden Fortschaffung und eine große Wasserbüdde erhält, worin das Wasser durch die Wasserreichenden gegossen wird. Außerdem möge man drei pferdehaltende Eingesessene, die nahe am Spritzenhaus wohnen, zum Transport der Spritzen und Leitern verpflichten. Dabei dürfe sich keiner vor den andern zurückziehen. Eine Prämie sollte erhalten, wer als erster seine Pferde zum Spritzenhaus bringt.

Friedrich Wilhelm III. beendet alle Überlegungen in Richtung Militär

Friedrich Wilhelm III.

Drei Jahre später machte eine Allerhöchste Kabinettsorder diesen Gedankenspielen ein Ende. Um die Zweifel zu heben, welche über die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei stattgefunden haben, legte Friedrich Wilhelm III. am 29. August 1818 fest, dass das Militär bei wirklichen Feuersbrünsten am Löschen in der Regel gar nicht teilnimmt. Es sei ausschließlich Aufgabe der zivilen Behörden, „Feuerlösch-Anstalten“ anzuordnen und zu revidieren. Dabei habe man den allgemeinen Vorschriften ... mit Berücksichtigung der Local-Verhältnisse Folge zu leisten. Im Amt Bork blieb die „Erneuerte allgemeine Feuer-Ordnung für das Großherzogthum Berg“ in Kraft. Die Richtlinie wusste zu „Vorsichts-Maßregeln“ und „Hülfsmitteln“ deutlich mehr zu sagen als dazu, wie sich die Menschen bei „wirklich ausgebrochener Feuersbrunst“ verhalten sollen.

Die mit militärischer Organisation gemeinhin verbundene Vorstellung, dass im Ernstfall fest eingeteiltes Personal mit geübten Fertigkeiten unter einer klar geregelten Leitung zum Einsatz kommt, konnte im Amt Bork im 19. Jahrhundert nicht realisiert werden. Aus den damals geführten Akten wird ersichtlich, dass die zivile Verwaltung Aufklärung betrieb, Kontrollen durchführte und um die Mittel für die materielle Ausstattung des Brandschutzes kämpfen musste. Erschwerend kam hinzu, dass die Einteilung und Bindung zuverlässigen Personals auf die herkömmliche Weise an Grenzen stieß. 1833 beklagte die Bezirksregierung die Zustände und appellierte an die Landräte: 

Da übrigens sich gezeigt hat, daß die Direktion der Spritzen nicht selten völlig unerfahrenen Leuten anvertraut wird, die solche ebenfalls durch ungeschickte Behandlung bedeutend beschädigen, oder im Augenblick der Noth gänzlich unbrauchbar machen, und da häufig geraume Zeit verstreicht, ehe die Spritzen auf der Brandstelle anlangen, wo es dann oft auch noch an der zur Bedienung nöthigen Mannschaft fehlt, so werden die Herren Landräthe aufgefordert, mit dem regsten Eifer dafür zu sorgen daß allen diesen Uebelständen ohne Verzug gründlich abgeholfen werde ...[5] 

Bürgermeister Köhler bestellt eine bestimmte Anzahl Eingesessener.

Der Aufruf bewirkte in Lüdinghausen einen Vierzeiler, mit dem das Landratsamt dem Borker Bürgermeister aufgab, binnen 3 Wochen ausführlich zu berichten. „Alles in Ordnung“, könnte man die Botschaft Bürgermeister Köhlers zusammenfassen, der dem Landrat erwiderte, daß in den Gemeinden meines Bezirks zur Bedienung der Feuersprützen, eine bestimmte Anzahl Eingesessener bestellt, und jedem derselben eine Verrichtung angewiesen, auch werden die Sprützen mehrmals im Jahre gehörig untersucht und probirt, sowie auch für die Einschmirung der Schlange [Schlauch] Sorge getragen. Indem ich … gedachte Verfügung hierdurch erledige, bemerke ich zugleich daß ich mit Anfertigung einer Feuerordnung für meinen Bezirk beschäftigt bin und solche hoffentlich bald zur Genehmigung vorlegen werde.

Leider fehlen zu diesem Vorgang Namenslisten oder andere Zeugnisse einer vorgenommenen Einteilung. Mit dem Hinweis auf die in Arbeit befindliche Feuerordnung wusste Köhler sicher zu gefallen.

„Provinzial-Feuer-Sozietät“ von 1836 und „Provinzial-Feuer-Ordnung“ von 1841

Stärkere Impulse erhielt das „Feuerlöschwesen“ als 1836 die noch bestehenden acht westfälischen Feuersozietäten zu einer „Provinzial-Feuer-Sozietät“ zusammengeschlossen wurden. Unter dem Eindruck verheerender Stadtbrände  (Berleburg 1825, Schwelm 1827) hatte Oberpräsident Ludwig von Vincke die Einrichtung einer großen, einheitlichen Versicherung in staatlicher Trägerschaft für die Provinz Westfalen betrieben. Mit der „Provinzial“ trat ein Akteur auf den Plan, der mit einem versicherten Gebäudewert von rund 328 Mio. Mark veränderte Verhältnisse repräsentierte[6], denen die bergische Feuerordnung von 1807 nicht mehr gerecht werden konnte. In diesem Sinne stellte die „Provinzial-Feuer-Ordnung“ für die Provinz Westfalen vom 30. November 1841“ (im Folgenden auch FPO) den eigentlichen Bestimmungen die Bemerkung voran, dass es nach Gründung einer allgemeinen Feuerversicherung notwendig erschien, eine gleichmäßige Sicherheit vor Feuersgefahr ... durch übereinstimmende feuerpolizeiliche Anordnungen besser zu begründen. Gleichwohl wollte man weiterhin Rücksicht auf eigenthümliche örtliche Bedürfnisse nehmen und zusätzliche Bestimmungen in einer „Kreis-Feuer-Polizei-Ordnung“ festschreiben.

Landrat drängt auf Umsetzung der neuen Ordnung

In diesen Jahren wechselte im Kreis Lüdinghausen und im Amt Bork das Personal. Max Graf von Schmising übernahm im Januar 1838 die kommissarische Verwaltung des Landratsamts und wurde im Juli 1840 definitiv Landrat. Im Amt Bork löste Carl Rudolph von Stojentin 1841 als Bürgermeister seinen Vorgänger Köhler ab. Auf der Tagesordnung stand auch die Umsetzung der neuen Feuerpolizeiordnung. In Bork legte die Behörde zu dem Thema eine zusätzliche „Spezial-Akte“ an, deren älteste Stücke Briefe Schmisings an Stojentin sind. Der Landrat drängte im Januar 1842 auf Personalentscheidungen. So sei nach den Paragrafen 98 und 99 (FPO) ein Feuerschau-Ausschuss anzuordnen. Zur Verhütung von Feuersgefahr habe das Gremium zu kontrollieren, ob die Vorschriften befolgt werden und die zur Abwendung von Schaden erforderlichen Anstalten vorhanden sind. Der Bürgermeister möge dazu anzeigen, ob er die Leitung ... selbst übernehmen könne. Die zusätzliche Belastung relativiert der Landrat  mit verständnisvollen Worten: 

Ich will nicht verkennen, daß die eigene Uebernahme dieses Geschäfts für Sie sehr Zeitraubend sein würde, gebe aber auch zu erwägen, daß das Revisionsgeschäft nicht, wie es seither zu geschehen pflegte, unausgesetzt 8 oder 10 Tage lang hintereinander vorgenommen werden braucht, sondern daß es grade, weil es jedesmal unerwartet angestellt werden soll, zweckentsprechender ist, wenn immer in Intervallen bald diese bald jene Bauerschaft revidirt wird, und auf diese Weise würde sich der Zeitverlust für Ihre Bureau und sonstigen Arbeiten mehr vertheilen.
Da für jeden Bürgermeisterei-Bezirk nur ein Ausschuß ernannt werden soll, so dürfte sich schwerlich ein geeignetes Individuum geneigt finden, diese Leitung unentgeldlich zu übernehmen.
 

Schmising schlug vor, eventuell einen „Commissarius“ zu ernennen, mit dem sich Stojentin die Geschäfte teilen könnte.

Ein Feuerschau-Ausschuss bestand aus vier Mitgliedern. Neben dem Bürgermeister als „Orts-Polizeivorstand“ gehörten dazu ein Schornsteinfeger, ein Bauhandwerker und aus jeder Gemeinde ein achtbarer Eingesessener. Mit den Bauhandwerkern wolle man sich verständigen, mahnte der Landrat, damit den Gemeinden, aus dieser gewiß äußerst wichtigen Revision keine zu großen Kosten entstehen. Grundsätzlich hatten die Mitglieder des Ausschusses keinen Anspruch auf Besoldung, aber die Bauhandwerker, die nach § 101 FPO ohne Ausnahme der von der Obrigkeit an sie ergehenden Aufforderung zur Theilnahme an der Schau-Commission Folge zu leisten haben, seien für Verdienstausfall aus der Gemeindekasse angemessen zu entschädigen.

Feuerschau-Ausschuss für den Bezirk der Bürgermeisterei Bork

Mit Schreiben vom 6. Februar 1842 reichte Stojentin dem Landratsamt seinen Vorschlag für die Besetzung des Feuerschau-Ausschusses ein. Weil nicht nur Namen genannt werden, folgt hier der vollständige Text des Konzepts[7]

Bork, 6t. Februar 1842.

Zur Erledigung seitwärts allegirter verehrlichen Verfügung beehre ich mich gehorsamst anzuzeigen, zu
a.
daß ich die Leitung des Feuer-Schau-Ausschusses zu übernehmen bereit bin, jedoch bitte ich mir in Fällen der Verhinderung den Lieutenant Johann Cirkel aus Borck als Commissarius beizuordnen. Derselbe hat seither bei allen vorkommenden Brandunglücken große Umsicht und Thätigkeit bewiesen, hat bedeutenden Einfluß auf die übrigen Bewohner, besitzt Ruhe aber auch Kraft und Ansehen entschieden
b.
im hiesigen Bezirke befindet sich der Schornsteinfeger Langenkämper und wird daher durch dessen Zuziehung jede unerwartete Feuer-Visitation nicht erschwert werden. Bei dem Abgange eines Schornsteinfegers dürfte derselbe durch einen Maurermeister leicht zu ersetzen sein, da der größte Theil dieser Professionisten etwas Kennntiß von dem Geschäfte der Schornsteinfeger hat.
c.
Hinsichtlich der Tagegelder für den zum Auschuß zuzuziehenden Bauhandwerker, wozu mir der Zimmermeister Lammers hierselbst am geeignetsten scheint, habe ich zwar noch keine bestimmte Erklärung erzielen können, hoffe aber das Geschäft täglich für 12 ½ Sgr ausgeführt zu erhalten.
d.
Als 4tes Mitglied des Ausschusses soll aus jeder Gemeinde ein achtbarer Eingesessener ernannt werden, und glaube ich, wenn unter den Begriff einer Gemeinde ein Kirchspiel zu verstehen ist, die Anordnung eines Mitgliedes für Borck, eines für Selm, eines für Cappenberg und eines für Altlünen als zureichend betrachten zu können.
e.
Diesemnach würden als Mitglieder des Feuer Schau-Ausschusses zu bezeichnen sein

Stadtarchiv Selm, Foto: dg

1. der unterzeichnete Bürgermeister und in dessen Verhinderung als Commissarius der Lieutenant Johann Cirkel hierselbst;

2. der Bauverständige, Zimmermeister Lammers hierselbst;

3. der Schornsteinfeger Langenkämper hierselbst, und

4. der Beigeordnete E. Lenfert für die Gmd. Borck

   der Gastwirth Wormstall für die Gemde Selm

   der Wirth Kreutzkamp Schulze Alt-Cappenberg für die Gemde Netber..ge

   der Schulze Alstedde für die Gemeinde Altlünen.

der Bürmstr

vStojentin


August 2017 
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[1]
Erneuerte allgemeine Feuer-Ordnung für das Großherzogthum Berg. – Stadtarchiv Selm, AB-1 Nr. 462.
[2]
In Preußen war nach dem Landsturm-Edikt vom 21. April 1813 die gesamte nicht in die stehende Armee oder in die Landwehr eingereihte wehrbare männliche Bevölkerung vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr verpflichtet, dem Aufgebot des Landsturms Folge zu leisten. Er bildete gewissermaßen die letzte Landesreserve. – wikipedia: Landsturm 04.11.2016
[3] Schreiben vom 13.08.1815. – Wenn nicht anders zitiert, stammen die Angaben aus den Akten des Stadtarchivs Selm, AB-1 Nr. 462, 463 und 467.
[4]
Schreiben vom 09.11.1815. – Vincke dankt dem Ober Commandaten des Landsturms für die mit seinem Tagesbefehle über die Löschanstalten für den Steinfurther Kreis gemachten Vorschläge und schließt sich der positiven Bewertung seitens der Regierungskommission in Münster an. – Im selben Monat, am 14. November 1815 kommt es zu einem großen Brand in Metelen (Kreis Steinfurt), der in wenigen Stunden 62 Häuser – die kleinen nebenwohnungen ungerechnet – in Asche legte und 80 Familien obdachlos machte. Münsterisches Intelligenzblatt, 1815, Nr. 98, S.1265f.
[5] Amtsblatt Regierungsbezirk Münster, 1833, Nr. 30, S. 295.
[6]
Marcus Weidner: 15. April 1768 - "Feuer!" Die Einrichtung einer Brandversicherung im Fürstbistum Münster, LWL-Portal „Westfälische Geschichte“ – Seiten-URL: westfaelische-geschichte.de/web603.
[7] StA Selm, AB-1 Nr. 463.

 
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