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Zeitschrift für Regionalgeschichte Selm und Umgebung - ISSN 2366-0686

Heißbegehrt - das Einjährige

Christel Gewitzsch

In wenigen Jahren sind vier starke Auflagen des Werkes vergriffen. Es ist dies ein Beweis des Bedürfnisses eines solchen Leitfadens, dieser aber auch für den Verfasser ein Sporn gewesen, das Büchlein immer mehr und mehr zu vervollständigen und auszuarbeiten.[1]

Das Buch, von dem hier die Rede ist, sollte die jungen Männer, die sich für den einjährigen freiwilligen Dienst im stehenden Heer interessierten, über die dazu notwendigen Voraussetzungen informieren. Anstelle von drei Jahren nur ein Jahr bei den Fahnen zu verbleiben, war natürlich attraktiv. Ausnahmen von der allgemeinen Wehrpflicht sah, bis auf wenige Sonderfälle, das Gesetz nicht vor. Die Wehrpflichtigen, die sich nach einem Jahr wieder ihrer Ausbildung oder Berufsausübung widmen wollten, mussten für diese Vergünstigung einige Hürden überwinden.

Die Überprüfung

Alle, die als einjährige Freiwillige dienen wollten, mussten bei einer Königlichen Departments-Kommission einen Antrag auf Zulassung zu diesem Dienst stellen. Dem Antrag beizulegen waren ein Taufschein, die Einwilligung des Vaters oder Vormunds und ein Schul- oder Führungszeugnis. Mit der Einwilligung musste sich der Vater gleichzeitig verpflichten, die Kosten für die Verpflegung und Ausrüstung des Sohnes zu übernehmen. Manchmal kam es vor, dass dem Bewerber diese Unterstützung von anderen, nicht dazu verpflichteten Leuten zugesichert wurde. Dann musste dieses Versprechen, da es sich um eine Schenkung handelte, vor einem Notar beglaubigt werden.

Der für die Kommission arbeitende Arzt nahm eine körperliche Untersuchung des Antragsstellers vor. Die entfiel, wenn der Betroffenen sich für gesund erklärte, ein Attest vorlegen konnte und nicht offensichtliche Mängel Zweifel daran aufkommen ließen. An die körperliche Befähigung sollten nicht so hohe Ansprüche gestellt werden, wie bei den länger Dienenden, da sie nicht mit den gleichen Anforderungen zu rechnen hatten. Kurzsichtigkeit und geringe Größe begründeten in diesen Fällen keine Untauglichkeit. 

Die größte Hürde stellte die Überprüfung der wissenschaftlichen Qualifikation dar.
Im Gesetz von 1814 heißt es dazu: Junge Leute aus den gebildeten Ständen, die sich selbst kleiden und bewaffnen können, sollen die Erlaubniß bekommen, sich in die Jäger- und Schützencorps aufnehmen zu lassen. Nach einer einjährigen Dienstzeit können sie zur Fortsetzung ihres Berufs, auf ihr Verlangen, beurlaubt werden.[2]

Was aber genau war unter gebildeten Ständen zu verstehen? In einer Ersatz-Instruktion von 1858 ist von einem gewissen Grad wissenschaftlicher Kenntnisse[3] die Rede. Nachgewiesen werden konnten diese entweder durch Zeugnisse oder durch eine Prüfung. Akzeptiert wurden die Studenten, die mit einem Reifezeugnis eines inländischen Gymnasiums versehen waren; außerdem Schüler der preußischen Gymnasien, der Realschulen erster Ordnung, einiger höherer Bürgerschulen, Gymnasien und Realschulen mancher Herzogtümer, der Kadettenanstalt in Berlin, Schulamts-Kandidaten, aber auch Mitglieder der königlichen Theater und Gärtnerlehrlinge der Lehranstalt zu Potsdam, wenn sie eine Prüfung zum Gartenkünstler bestanden haben, oder Schüler einer Provinzial-Gewerbeschule. Wer es bis zu einer dieser Qualifikationen geschafft hatte, so nahm man an, könne auch leichter mit dem inneren Wesen des Militairs vertraut werden. Im Laufe der Zeit kam es immer wieder zu Ergänzungen und Veränderungen der Zulassungsberechtigung.

Die Kultus- und Militärverwaltung rechnete von vornherein mit Missbrauchsfällen. Man befürchtete, dass viele Schüler in der Sekunda nur ihre Zeit absaßen, um das begehrte Zeugnis zum einjährigen Militärdienst zu bekommen. Deshalb sollten die Lehrer die Versetzung in die Sekunda besonders ernst nehmen und bei denen genau hinsehen, die nach dem ausreichenden halben Jahr in der Sekunda (bei den Realschulen 2. Ordnung u. ä. in der Prima) von der Schule abgingen. Wenn die Departements-Kommission irgendwelche Zweifel an der Qualifikation hegte, konnte sie bei allen Kandidaten eine Überprüfung veranlassen.

Obligatorisch war diese Prüfung bei den Bewerbern, die über keinen der o.g. Nachweise verfügten, mit Ausnahme besonders ausgebildeter und befähigter Arbeiter, die unentbehrlich für einen Betrieb oder für lokale Gewerbebedürfnisse waren. Bei diesen war aber in jedem Falle die Genehmigung der oberen Provinzial-Behörde erforderlich.[4]

aus dem Amtsblatt Nr. 27, 1874


Die wissenschaftliche Prüfung

Lag kein angemessenes Zeugnis einer höheren Schule vor, musste der Kandidat seine Bildung durch Prüfungen in Deutsch, Latein, Französisch und Englisch; Mathematik, Geografie, Geschichte und – manchmal – Naturgeschichte beweisen. Zwischen Latein und Englisch durfte der Prüfling wählen, auf die Naturgeschichte konnte bei Zeitmangel verzichtet werden. Wie viele der Nachweise mündlich und schriftlich erbracht werden mussten, wurde recht unterschiedlich gehandhabt. Einig waren sich alle Kommissionen nur darin, dass auf jeden Fall im Fach Deutsch eine schriftliche Klausur stattzufinden hatte.

Die Bewerber, die eine berufliche Qualifikation vorweisen konnten, wurden von außerordentlichen Kommissionmitgliedern auch darin geprüft. Insgesamt sollte verstärkt auf eine gute Allgemeinbildung geachtet werden. Bei jungen Leuten, die sich auf einem Gebiet bedeutende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hatten, durfte auf den einen oder anderen Prüfungsgegenstand verzichtet werden. So mussten Kaufleute zum Beispiel nicht die Latein-Prüfung absolvieren; bei besonders talentierten Künstlern konnte der wissenschaftliche Nachweis geringer ausfallen und junge Leute, die besondere Fertigkeiten und Talent im Reiten besitzen, und als einjährige Freiwillige bei der Cavallerie dienen wollen, sollen bei der wissenschaftlichen Prüfung begünstigende Nachsicht finden.[5]

Einen großen Nachteil sah der Verfasser des Ratgeberbuches in den sehr unterschiedlichen Auffassungen und Vorgehensweisen der einzelnen Prüfungskommissionen. Den Kandidaten empfahl er deshalb, sich einem Vorbereitungskurs in einer der vor Ort  bestehenden Anstalten zu unterziehen, da deren Dirigent mit den Eigenthümlichkeiten der betreffenden Commission stets vertraut ist.[6]

Die moralische Qualifikation

Auch wenn die ausreichende Bildung nachgewiesen, die körperliche Verfassung in Ordnung und die Kostenfrage geklärt war, konnte der Kandidat noch an seiner mangelnden moralischen Qualifikation scheitern. Meistens musste er zweimal Nachweise über seine tadellose Führung erbringen. Das erste Mal bei der Überprüfung seiner Dienstzulassung, das zweite Mal bei seiner Meldung zum Diensteintritt, weil zwischen diesen Terminen häufig ein längerer Zeitraum lag. Die Führungszeugnisse wurden durch die örtliche Polizeibehörde ausgestellt, oder – für die Schüler höherer Lehranstalten – vom Direktor, bzw. Rektor der betreffenden Schule.

Falls der Truppenteil, für den der Mann vorgesehen war, aufgrund dieses Zeugnisses Bedenken gegen die begünstigte Einstellung hatte, musste er diese der oberen Provinzial-Behörde vortragen. Männer, über die eine sogenannte Ehrenstrafe verhängt worden war, wurden vom einjährigen Dienst ausgeschlossen, bei anderen Vorfällen sollten Einzelentscheidungen getroffen werden. Auf einen gewissen Spielraum wollten die Entscheider nicht ganz verzichten.

Ausnahmeregelung

Es kam vor, dass Wehrpflichtige im Großen und Ganzen berechtigt erschienen, einen einjährigen Dienst zu leisten, ihre wissenschaftliche Qualifikation aber im Ausland erworben hatten. Für die gab es noch eine letzte Chance. Der Reichskanzler war ermächtigt, in besonderen Fällen ausnahmsweise einzelnen für das akademische Studium befähigenden Reifezeugnissen ausländischer höhere Lehranstalten die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst beizulegen.[7]

Diesen Weg schlug am 13. Juli 1897 der Eisenwerks-Direktor Theodor Bauckmann aus Libschitz an der Moldau bei Prag ein. Er schrieb an das Kriegsministerium:
Geboren zu Cappenberg, Kreis Lüdinghausen (Westfalen) diente ich 1870/71 als Einjährig-freiwilliger bei der ersten schweren Fußbatterie des Westf. Artillerie Regiments Nr. 7 und seit 1873 ununterbrochen in Böhmen habe ich mir hier eine geachtet Lebensstellung errungen ohne jedoch meine Nationalität aufzugeben; ich besitze vom deutschen Konsulat in Wien Matrikelschein Nr. 89 vom 31. Juli 1891.

Nun möchte ich für meine beiden Söhne, geboren 2. November1879 und 15. Mai 1881, welche ebenfalls Deutsche bleiben und ihrer Militärpflicht in Preußen genügen sollen, die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst erwirken und erlaube ich mir ein Königl. Kriegsministerium ganz gehorsamst um Auskunft zu bitten, welche Schritte ich zu thun und welche Vorschriften ich zu beachten habe um meinen Söhnen auf Grund der hiesigen Studien. [Der Satz bricht hier ab.] Der Ältere wird im Juli 1898, der Jüngere im Juli 1899 die Maturitätsprüfung an der ersten deutschen Prager Oberrealschule ablegen, die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst in Preußen oder Sachsen zu erwerben.
Nach bestandenem Abiturientenexamen sollen meine Söhne die technische Hochschule, zunächst in Prag, dann in Berlin besuchen, so daß sie also Herbst 1898 resp. 1899 auch die Einschreibung an einer Hochschule nachweisen könnten.
Beim Kaiserlich deutschen Konsulat in Wien konnte ich keine genügende Auskunft erhalten, weshalb ich gezwungen bin, ein Königl. Kriegsministerium um gütige Mittheilung zu bitten.

Die Antwort folgte innerhalb von zwei Wochen. Das Ministerium informierte über die mögliche Genehmigung durch den Reichskanzler und räumte ein:  Da dem Herrn Reichskanzler die Entscheidung in jedem Einzelfall zusteht, kann Ihnen diesseits nicht mitgetheilt werden, ob Aussicht vorhanden ist, daß Ihren Söhnen auf Grund der Reifezeugnisse der ersten deutschen Prager Realschule fragliche Vergünstigung zu theil werden würde. Der Antrag auf Anerkennung der Zeugnisse musste bei dem Zivil-Vorsitzenden der zuständigen Ersatzkommission gestellt werden. Das war in diesem Fall der Landrat in Lüdinghausen Graf von Wedel; denn der letzte, in Deutschland liegende Wohnsitz des Antragstellers war Cappenberg . Falls dem Gesuch kein Erfolg beschieden war, konnten die Söhne ihre Befähigung immer noch durch die dafür vorgesehene Prüfung erbringen.

Der Vater folgte dem Rat des Ministeriums und stellte in Lüdinghausen den Antrag. Der Zivilvorsitzende erkundigte sich daraufhin beim Amtmann Busch über die Persönlichkeit des Baukmann und der Gestellungspflicht der beiden Söhne. Busch schickte folgenden Bericht „kurzer Hand“ zurück:
Antragsteller ist auf Cappenberg geboren, sein Vater war dort länger als 50 Jahre Schloßgärtner, er ist Techniker, wohnte vor seinem Abzuge nach Böhmen zuletzt bei seinen Eltern auf Cappenberg und war in Stellung auf der Westfalia in Wethmar. Die ganze Familie hat immer in gutem Rufe gestanden. Eine Schwester des Einsenders ist die Frau des Bauunternehmers Heuser in Nordlünen. Da Bauckmann durch die in §21 des Gesetzes vom 1.6.1870 über die Erwerbung und den Verlust des Bundes und Staatsangehörigkeit vorgesehenen Eintragung in die Matrikel eines Bundes-Konsulats die diesseitige Staatsangehörigkeit behalten hat, so wird diese von den unter seiner väterlichen Gewalt stehende Söhne getheilt und sind Letzter daher hier gestellungspflichtig.

Nachdem die Ersatz-Kommission in Münster die Beglaubigung der Botschaft in Wien über die Matrikeleintragung erhalten hatte, befürwortetet sie das Gesuch des Bauckmann und beantragte höheren Orts, daß der Herr Reichskanzler von der nach § 90 der Wehrordnung ihm zustehenden Ermächtigung im vorliegenden Falle Gebrauch machen möge. Das Reichsamt des Innern teilte dem Innen- und dem Kriegsministerium die zustimmende Entscheidung des Kanzlers mit. Die Ministerien informierten das Königliche General Kommando des 7. Armeekorps und den Oberpräsidenten in Münster; die wiederum schickten den Bescheid an die Ober-Ersatz-Kommission bei der 26. Infanterie Brigade und die Königliche Ersatz Kommission in Lüdinghausen und nun endlich erhielt der antragstellende Vater den positiven Bescheid vom Landrat. Amtmann Busch wurde von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt und konnte am 17. Januar 1899 den Vorgang zu den Akten legen.

Einjährig Freiwillige im Amt Bork

Von 1869 bis 1905 tauchen (mit dem Antrag aus Libschitz) zehn Interessenten für den einjährigen Dienst in der Borker Akte auf. Bei dem ersten, dem am 11. Dezember 1850 in Cappenberg geborenen Akademiker Theodor Heinrich Baukmann (der Vater aus dem vorigen Kapitel), erhält der Amtmann den Auftrag vom Landrat, ihn als Berechtigten in das Geburtsregister einzutragen. Mehr war in diesem, wie auch in anderen Fällen, nicht zu tun. So auch bei dem Gymnasiasten Karl Füchten aus Bork, der 1870 seinen Berechtigungsschein von der Königlichen Prüfungskommission in Münster erhielt. Im selben Jahr musste die Militärstammrolle wegen des in Nordlünen geborenen Theodor Heinrich Struckmann berichtigt werden und 1875 wegen des 1853 in Altlünen geborenen Carl Theodor Maria Schulze Wethmar. Dessen jüngerer Bruder Franz Emanuel erhielt den Berechtigungsschein vier Jahre später und dabei gleichzeitig eine knapp vierjährige Rückstellung. Die bekamen auch der in Selm 1877 geborene Franz Josef Große-Holz, der von 1897 bis 1900 von der Aushebung zurückgestellt wurde, und der in Lüdinghausen 1879 geborene Josef Kamphaus.


In zwei Fällen erfüllte sich der Wunsch auf eine einjährige Dienstzeit nicht. Der Militärpflichtige Bernard Franz Witthoff aus Selm war noch Schüler, als seine Musterung 1896 anstand. Er wurde für ein Jahr zurückgestellt, da man annahm, er würde in Kürze die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst bekommen. Das geschah aber nicht, weil die wissenschaftliche Befähigung nicht dergestalt war. 1899 wurde dem Leopold Rosenberg aus Bork die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienst entzogen. Das geschah auf Grund des Paragrafen 93. 9 der deutschen Wehrordnung von 1888. Der sah vor, dass die Ersatzbehörde dritter Instanz die Berechtigung entziehen konnte, wenn entweder eine Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung vorlag oder – auch ohne eine Verurteilung – die nötige moralische Qualifikation bezweifelt wurde. Welcher Grund bei dem Borker vorlag, wird nicht gesagt.

Die geringe Zahl der Bewerbungen zum einjährigen Dienst aus dem Amtsbezirk Bork lag sicher nicht an mangelndem Interesse. Vielmehr fehlte es an Möglichkeiten, die nötige Qualifikation dafür zu erreichen. Diesen Umstand wollte sich der Gutspächter und Direktor der Ackerbauschule auf Botzlar, Brüning, zu Nutze machen. Um mehr Bauernsöhne auf seine Schule zu locken, beantragte er, daß denjenigen Eleven der Landwirthschaft die wenigstens 2 Jahre auf einer vom Staate subventionirten Ackerbauschule ausgehalten, über Fleiß und sittliches Verhalten als erworbene praktische Fertigkeiten Bescheinigung vorzeigen können und mit dem Prädikate reif entlassen sind, gestattet werde, über die studirten Fächer resp. die bezüglichen Naturwissenschaften ein Examen abzulegen und daß denjenigen, die dieses Examen bestehen, die Wohlthat des einjährigen Freiwilligen Militairdienstes gewährt werden.[8]

Oberpräsident Duesberg unterstützte diesen Antrag nicht. Botzlar sei keine höhere Lehranstalt und eine Vorbereitung für das Examen vor der Prüfungskommission würde den eigentlichen Zielen der Ackerbauschule entgegenstehen.

Ein Einzelfall

Anfang 1905 flatterte Amtmann Busch ein Brief auf den Tisch, der ihm sicher einiges Unbehagen bereitete. Ein Fr. Steinbusch, wohnhaft in Dortmund, Westenhellweg 86, bat ihn um die Ausstellung eines Befähigungsnachweises für den einjährigen Dienst, da er in Bork als Sohn des Ziegelbrenners und Vorsitzenden der Ortskrankenkasse Franz Steinbusch geboren war und bis zum Ende seiner Schulzeit dort gewohnt hatte. Aus beruflichen Gründen hoffte er auf eine mehrjährige Rückstellung vom Militärdienst. Während dieser Jahre, so war er sich sicher, könne er die Voraussetzungen für den privilegierten Dienst erlangen. Eigenartigerweise verknüpfte er seine Bitte mit dem Angebot, seine Erkenntlichkeit zu beweisen durch Beilegung der zwischen Ihnen und meiner Familie leider schwebenden Differenzen.

Damit bezog er sich auf den Ärger, den die Amtmänner seit der Zeit mit dem Vater hatten, als dieser vom Vorsitz der Ortskrankenkasse entbunden worden war. Busch ging darauf nur kurz ein: Ihr Anerbieten zur Beilegung der angeblich zwischen mir und Ihrer Familie schwebenden Differenzen behülflich sein zu wollen, ist mir unverständlich und muß ich dasselbe daher dankend ablehnen.

Ansonsten gab Busch dem Steinbusch jun. sachlich und distanziert Auskunft über die von ihm einzuschlagenden Schritte. Den Befähigungsnachweis konnte er natürlich nicht ausstellen. Dafür schickte er ihm, damit Verzögerungen vermieden werden, einen Geburtsschein und ein Unbescholtenheits-Zeugnis bis zum Zeitpunkt des Umzuges nach Dortmund. Steinbusch jun. war damit offensichtlich nicht zufrieden, denn Amtmann Busch musste sich vor dem Landrat rechtfertigen. Die perfide Verdächtigung des Antragstellers, daß [er] seine Angelegenheiten nicht ohne Voreingenommenheit behandelt habe, wies er zurück und schrieb weiter: Ich ignorire natürlich einfach die ganze Gesellschaft und will auch nicht auf dem Wege der Privatklage vorgehen, obschon mir fast täglich Anhaltsgründe dafür geboten werden.

Dezember 2019
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[1] Der einjährige Freiwillige im Preußischen Heere, Eine systematische Zusammenstellung und Bearbeitung der Gesetze, Verordnungen, Erlasse etc., Berlin 1867, 5. Auflage, Vorwort S. IV.
[2] Ebenda, S. 6.
[3] und folgerndes Zitat: Ebenda, S. 13.
[4] Ebenda, S. 24.
[5] Ebenda, S. 29.
[6] Ebenda, S. 28.
[7] und alle weiteren Zitate, falls nicht anders vermerkt: StA Selm, AB-1 – 557.
[8] GStA PK I. HA, Rep. 164 A Landeskollegium Nr. 61 Bd.2 und 3.

 
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