Bürgermeister Köhler und sein Entwurf einer Dienstanweisung
Christel Gewitzsch
Am 28. März 1824 reichte der Landrat von Schlebrügge in Lüdinghausen eine Verfügung der Königlichen Regierung an Köhler weiter, nach der dieser innerhalb der nächsten zwei Monate einen Entwurf einer bürgermeisterlichen Dienst-Anweisung einzureichen habe. Köhler brauchte ein bisschen länger, dafür legt er mehr vor als verlangt. Anstelle von vier halbseitig beschriebenen Bögen schickte er Ende Juni 1824 16 Seiten an den Landrat ab.[1]
„Zu einer bürgermeisterlichen Dienst-Instruktion
Gesetze und Waffen sind die Mittel, welche sich die höchste Staatsgewalt bedient, um die natürliche Ungebundenheit der in einem Staate lebenden Einwohner zu zügeln, wenn nicht anders die Ruhe, gute Ordnung und Sicherheit, die Begleiterinnen des wahren und dauerhaften geselligen Lebens und der damit eng verknüpften häuslichen und Familien-Verhältniße, welche der rohe Haufe in seinem ganzen Umfange einzusehen nicht vermögend ist, gefährdet, und den Umsturz des ganzen Staates und dann ein erst recht fühlbar werdendes Wehe so vieler Tausenden, herbeigeführt werden soll. – Die höchste Staatsgewalt ist aber für sich alleine nicht im Stande, die gegebenen Gesetze, welche oft so sehr in die individuellen Verhältniße der einzelnen Staatsbürger eingreifen, so in Anwendung zu bringen, daß dadurch das beabsichtigte Wohl erzielt wird, und so bedient sie sich daher der Beamten, welche somit füglich als Glieder betrachtet werden können; wovon sie /die höchste Staatsgewalt/ das Haupt ist. Unter diesen Beamten nimt , nach meiner Meinung, gewiß derjenige, welcher am meisten mit den einzelnen Individuen bei Ausübung der Gesetze, welche sich auf die Sicherheit, Ruhe und Wohlfahrt der Gemeindeglieder beziehen, in Berührung kömmt, einen nicht unbedeutenden Platz ein, und ist dieser Beamte derjenige, den man in hiesiger Provinz Bürgermeister oder Vorstand einer Gemeinde oder Bürgerschaft nennt; dieser muß, wenn er dem in ihm gesetzten Vertrauen entsprechen will, ein Mann von erprobter Rechtschaffenheit und unbescholtenen Sitten sein, als welche Eigenschaften ihm nur die so nothwendige Authorität bei seinen Untergebenen schaffen können, er muß sich auch ferner besonders genau mit den allgemeinen Polizei- und den Gesetzen seiner Provinz bekannt machen, welches bei den häufig sich ereignenden Fällen, wo rasches auf Gesetze sich gründendes Handeln erfordert wird, ein durchaus nothwendiger Umstand ist.
Mannigfach und sehr verschieden sind die Zweige, der Polizei-Verwaltung und somit auch der Pflichten eines Bürgermeisters viele. Ich hebe indeß nur die wesentlichsten und nothwendigsten aus, worauf sich eine wohlgeordnete Polizei Verwaltung gründen müße.
A. Pflichten eines Bürgermeisters im Allgemeinen.
Der Bürgermeister, welcher der vom Staate angeordnete Vorstand und Beamter einer Stadt- oder Landgemeinde ist, und welcher zunächst unter Aufsicht seines vorgesetzten Landraths steht, hat im allgemeinen diejenigen Pflichten, welche einem jeden Staatsbeamten aufliegen, nemlich soviel in seinen Kräften liegt, für die gute Ordnung im Staate zu sorgen, den Wohlstand desselben zu fördern und Schaden abzuwenden suchen /daß heißt innerhalb den Grenzen seines Bezirks/ In dieser Absicht nun unterhandelt er mit seiner vorgesetzten Behörde, dem Landrath, bringt die Verfügungen derselben in Ausführung, legt seine Ansichten, die das Wohl und Beste seiner ihm anvertrauten Gemeinde betreffen, dieser Behörde zur Beurtheilung resp. Verfügung vor, und nimt stets Rücksicht auf die gegründeten Klagen seiner Untergebenen.
B. Pflichten eines Bürgermeisters im Besonderen.
I. Hinsichtlich der Sorge für die Erhaltung der Gemeindegüter, Gerechtsamen und deren Verwaltung.
Zur Erfüllung dieser Pflicht liegt es dem Bürgermeister ob:
1.) Bei Verwaltung des einer Gemeinde gehörenden Vermögens stets die möglichste Sparsamkeit beobachten und nicht durch zwecklose Anlagen p. das Gemeindevermögen schwächen.
2.) Die Einkünfte der Gemeinde zu verbessern suchen, wenn solches jedoch ohne großen Druck der Eingesessenen zu bewirken steht; weshalb der Bürgermeister in solchen Fällen den Gemeinderath vorab zur Beratung zu versammeln hat.
Besitzt die Gemeinde Immobiliar Vermögen, so muß der Bürgermeister dafür sorgen, daß hieraus der Gemeinde der möglichst große Nutzen erwachse. So muß er z.B. die einer Gemeinen gehördenden Grundstücke und Gerechtsamen, wenn diese von derselben nicht benutzt werden zum Vortheil der Gemeinde-Casse zu verkaufen suchen.
3.) Die Grundbesitzungen gegen fremde Eingriffe sichern und die richtigen und ursprünglichen Grenzen derselben zu erhalten suchen. Er muß deshalb jährlich Besichtigungen abhalten, ob solche auch von den angränzenden Grundbesitzern p. beschmälert worden sind, weshalben Hochlöbl. Regierung auch für den hiesigen Regierungs-Bezirk die jährlich abzuhaltende Schau der Gemeinde Grundstücke verfügt worden.
4.) Es muß ferner sein Streben dahin gehen, die Schulden der ihm untergebenen Gemeinden, womit solche etwa durch Kriegs-Zufälle oder andere Umstände ist belastet worden, allgemach zu tilgen, muß aber dabei auf das ad 2 Gesagte Rücksicht nehmen. Sind aber die Gemeinden Schuldenfrei, so dürfte es zweckmäßig sein, daß entweder durch Ersparniße aus den privatiren Einkünften der Gemeinde oder durch Beiträge der Gemeindeglieder nach und nach ein Capital gebildet, und gegen gehörige Sicherheit solange belegt werde, als es unvorhergesehene Veranlassungen erheischten, dasselbe anzugreifen; hierdurch würde eines Theils durch die jährlichen Zinsen das Gemeinde Vermögen vermehrt anderen Theils aber auch die Gemeindeglieder einer oft schnell erfordert werdenden Aufbringung von Beiträgen eines gefordert werdenden Fonds überhoben, welche oft, besonders in unruhigen Zeiten eben deshalb doppelt drückend fallen, da davon Anschaffung schnell erfolgen muß, und der größte Theil der Eingesessenen den geringen Stand ausmacht, welcher erst durch lange Ersparniße das Geforderte aufzubringen im Stande ist. /: An der Bildung eines Capitals durch Gemeindeglieder ist indeß bei jetzig geldlosen Zeiten nicht zu denken und kann hierauf nur bei Wiederemporkommen des Handels und Vermehrung des Geldes Bedacht genommen werden :/
5.) Muß er sich genau Kenntniß von dem Zustande der Gemeinde Casse und deren Verwaltung verschaffen, und deshalb öftere Revisionen derselben vornehmen.
6.) Jährlich unter Zuziehung des Gemeinderaths den Gemeinde-Etat anfertigen, und die Gemeinderechnungen abnehmen. p.p.
II. Hinsichtlich der Sorge für die öffentliche Sicherheit.
Das Hauptstreben der Obergewalt des Staats, oder deren Stellvertreter ist und muß sein die Sicherung der Personen und des Eigenthums. – Wie nun durch Vertheidigungs Anstalten dafür gesorgt wird, daß die Sicherheit und Ruhe der Staatsbürger von außen her nicht gefährdet werde, so muß auch für die innere Ruhe und Sicherheit durch Anwendung der hiefür gegebenen Maaßregeln seitens der hierzu angeordneten Polizeibeamten nach allen Kräften gearbeitet werden. Der Bürgermeister dem es vermöge seines Amtes zunächst aufliegt, die Sicherheitspolizei zu handhaben, muß daher
1.) Sein Hauptaugenmerk auf die sei es durch eigenes Verschulden, oder durch Unglücksfälle in ihren Vermögens Umständen zerrüttete und zurückgekommenen Individuen richten; da diese wie es die Erfahrung schon oft gezeigt am allerersten sich gesetzwidrigen Handlungen zu Schulden machen, da das jedem Menschen angeborene Ehrgefühl, welches hier, durch den früher gehabten Wohlstand oder doch gemächliches Auskommen nach mehr gar nicht wird, es gewiß ungern zuläßt, die Milde Anderer anzusprechen. Um nun solche Menschen zu schützen, daß sie nicht auf Abwege gerathen und dem Eigenthum Anderer gefährlich werden, dürfte solche der Bürgermeister zunächst der Fürsorge des Armen-Vorstandes empfehlen, damit diese solche sowohl unglückliche als verschämte Hausarme nach Kräften des Armenfonds unterstütze, ferner aber auch dieselbe Arbeit und Verdienst zu schaffen suchen, als solches bei Gelegenheit von öffentlichen Anlagen und Gemeindebauten zu bewerkstelligen ist.
2.) Die in seiner Gemeinde vorhandenen verdächtigen Individuen, unter strenger Polizei Aufsicht stellen. Da indeß diese Aufsicht von dem Bürgermeister mit samt dem Polizeidiener über die in den Landgemeinden gemeiniglich zerstreut wohnenden verdächtigen Individuen nicht so geführt werden kann, daß solche dem Zwecke entsprechend ist, so wird es nöthig, sich hierzu einige Eingesessene, am besten die den Verdächtigen zunächst Wohnenden, jedoch als rechtlich anerkannte und dem öffentlichen Vertrauen würdige Männer zu beauftragen, auf das Treiben derselben sorgfältig zu wachen und vorzüglich darauf zu sehen, ob ihr Erwerb mit ihren Ausgaben auch in Verhältniß stehen.
3.) Alles heimatlos sich herumtreibende Gesindel aufgreifen zu laßen und damit nach den bestehenden Vorschriften verfahren.
4.) Genaue Controllirung der zur Visirung vorgelegten Pässe und Sicherheits-Charten und denselben einer genauen Aufmerksamkeit würdigen.
5.) Öftere Visitationen der Häuser der Verdächtigen, besonders bei nächtlicher Zeit veranlassen.
6.) Öfter Patrouillen in den Landgemeinden abschicken, um etwa sich eingeschlichene fremde Vagabunden und Landstreicher aufgreifen zu lassen.
7.) Auf das Treiben der in seinem Verwaltungsbezirke vorhandenen Juden und deren Verbindungen genaue Aufmerksamkeit verwenden.
8.) Alle ihm von auswärtigen Behörden zugehenden Requisitionen, welche sich auf den in Rede stehenden Zweig der Polizei Verwaltung beziehen, pünktlich Folge zu leisten.
9.) Sich von denjenigen Individuen welche in seiner Gemeinde sich entweder häuslich oder nur temporair niederlassen wollen, den Beweis über ihre bisher geführte unbescholtene Lebensart liefern laßen.
III. Hinsichtlich der Feuer Polizei.
Dieser wichtige Gegenstand muß ebenfalls vom Bürgermeister mit der größten Sorgfalt verwaltet werden. Er muß in dieser Hinsicht
1.) Im Jahre zweimal eine Visitation der Feuerstätten der Einwohner, im Frühjahr und Herbst vornehmen und diese dann und wann besonders auf dem Lande in den Dörfern wiederholen, vorzüglich auch bei lange anhaltende Dürre und dadurch entstandener Wassermangel p.p., die bei den Visitationen gefundenen Mängel an Ort und Stelle den Haupteigenthümern zur Abstellung anzuzeigen, oder wo augenscheinliche Gefahr, die feuergefährliche Anlage auf der Stelle zu zerstören. Wegen Baufälligkeit feuergefährlich gewordene Häuser, wo der Eigenthümer wegen Dürftigkeit die polizeiliche Instandsetzung nicht vermag, müßen zufolge des allgemeinen Landrechts /: dessen Titel und Theil wegen Abgang des Landrechts nicht angegeben werden kann :/ verkauft werden, welches der Bürgermeister zu veranlassen hat, und sodann dem Käufer entweder den Abbruch oder die polizeiliche Instandsetzung aufzugeben.
2.) Für Anschaffung von Feuerlöschgeräthe sorgen, oder wo solche bereits vorhanden, für die Brauchbarkeit Sorge tragen.
3.) Auf Reinigung der Schornsteinröhre strenge halten, derohalb jedem Einwohner die Reinigungstermine in Rücksicht auf den mehr oder mindern Gebrauch der Feuerstellen, zu bestimmen, worüber eine Controlle zu führen und den Schornsteinfeger verpflichten, nach jedem Termine die geschehene Einigung anzuzeigen sowie diejenigen zur Bestrafung nahmhaft machen, welche sich der Reinigung widersetzen sollten.
4.) Bei wirklich ausbrechendem Feuer sich sofort zur Brandstätte begeben, und die zweckdienlichen Anordnungen zur Löschung des Feuers treffen und sodann durch anzustellende Untersuchung die Entstehung des Feuers auszumitteln suchen, und um hierzu zu gelangen sich darnach erkundigen wie der Eigenthümer bisher gewöhnlich mit Feuer und Licht umzugehen pflegte, wo das Feuer zuerst ausgebrochen, ob der Beschädigte viele Schulden habe, oder ob das Haus kurz vor dem Brande noch verhöhert worden p.p.p.
IV. Hinsichtlich Abwendung von Unglücksfällen.
In dieser Hinsicht hat der Bürgermeister folgendes zu beobachten:
1.) Bei Anlagen von Sand- und Mergelgruben, deren zweckmäßige Umzäunung veranlassen.
2.) Die Anlegung und Knüppelung der Hunde in den Sommermonaten verordnen, um das Tollwerden derselben zu verhüten.
3.) Abhaltung der Visitation der Boden-Luken, ob solche gehörig vergittert oder mit Latten abgeschlagen.
4.) Dergleichen der Oehlmühlen, ob solche nach Vorschrift angefertigt und das Umkehren durch die Maschine mitbewirkt wird.
V. Hinsichtlich der Gesundheits Polizei.
1.) Bei sich äußernden epidemischen Krankheiten, sofort einen Arzt requiriren /: Kreisphysikus :/ und denselben bei Ausführung seiner zweckdienlich erachteten Maaßregeln kräftig unterstützen.
2.) Für den guten Fortgang der jährlichen Schutzblattern Impfung sorgen.
3.) Bei etwa erfolgtem Ausbruch der natürlichen Blattern, sofort die Sperrung derjenigen Häuser, worin diese Krankheit herrscht, verfügen.
4.) Bei wirklich sich ereignendem Rotze unter den Pferden, dieselben, unter gehöriger Aufsicht tödten und vorsichtig verscharren laßen, auch die Reinigung der Ställe p.p. veranlassen.
VI. Hinsichtlich der Gemeindebauten.
1.) Die Anfertigung des Kostenanschlags durch einen Baubedienten veranlassen, und nachdem dieser genehmigt die Verdingung vortheilsmäßig abhalten.
2.) Darauf sehen, daß das Material gut und dem Kosten Anschlage gemäß ist, da solches bei Revision des beendigten Baus sich immer nicht mehr beurtheilen läßt.
VII. Hinsichtlich der Wegebeßerung
1.) Das zur Ausbesserung eines Weges erforderliche Holz auf die Besserungspflichtige repartiren.
2.) Die gehörige Bedeckung des Holzes mit Erde oder Sand veranlassen.
3.) Für gehörige Oeffnung der Gräben sorgen, damit das Wasser ablassen kann.
Ueberhaupt alle diesen Zweig der Verwaltung betreffende Umstände deren genaue Beschreibung zu weitläufig würde, einer besondern Aufmerksamkeit würdigen, und die Wege zum öftern selbst bereisen um sich von dem Zustande derselben zu überzeugen und dadurch die nöthigen Besserungen veranlassen.
VIII. Hinsichtlich der Schulanstallten.
Die Besetzung der Schullehrerstellen, durch würdige und geschickte Männer wird mehrentheils durch das Hochwürdige Consistorium [Behörde für das Kirchenregiment des Landesherrn] besorgt und hat ein Bürgermeister hiebei nichts zu beobachten, als blos nur die Veränderung der Personen vorkommendenfalls seiner vorgesetzten Behörde anzuzeigen, ferner darauf halten, daß die Absentenlisten gehörig eingesandt und die Betreffende bestraft werden. Im übrigen aber auch, da die Schulstellen an mehreren Orten schlecht dotirt sind; die Einkünfte der Lehrer und Lehrerinnen zu verbessern suchen, welches bei Gemeinheitstheilungen, durch Willigmachung der Interessenten zur Abtretung von Grund, oder bei deren Abgang durch Zuschuß aus der Gemeinde Casse zu bewerkstelligen ist.
IX. Hinsichtlich Abstellung der Bettelei.
Wie durch Bettelei der Müßigang befördert wird ebenso und noch mehr werden dadurch die guten Sitten verderbt und ist Bettelei nicht selten erst Ursache zur Entstehung von Dieben, Brand-Stiftern und sonstigem schlechten Gesindel; wie es deshalb Hauptpflicht eines Bürgermeisters die Sicherheit der Personen und des Eigenthums nach allen Kräften zu schützen, so muß er auch nach meiner Meinung die Bettelei gänzlich abzustellen suchen und in diesem Betrachte folgendes in Anwendung bringen.
1.) Da fast in allen Gemeinden wenigstens schon einige Armenmittel vorhanden, diese zu vermehren suchen, wie dieses wenn nicht anders durch Willigmachung der wohlhabenden Eingesessenen zu freiwilligen Beiträgen zu versuchen.
2.) Darf sich die Fürsorge nicht auf bloße Austheilung von Geldmittel beschränken, sondern muß überall auf Beschäftigung, Unterricht, Krankenpflege, Feuerungsvorräthe p.p. möglichst Bedacht genommen werden.
3.) Da dem Bürgermeister dieses auszuführen alleine nicht möglich, so hat derselbe einen Armenvorstand anzuordnen und hiezu seiner vorgesetzten Behörde gemeinsinnige, verständige das öffentliche Vertrauen besitzende Einwohner zur Ernennung in Vorschlag zu bringen.
X. Hinsichtlich der Führung der Ortschroniken.
Die Führung einer solchen Zeitschrift gewährt in staatswirthschaftlicher Hinsicht nicht nur einen großen Nutzen, sondern ist auch für die vaterländische Geschichte äußerst interessant, da die Erinnerung denkwürdiger Begebenheiten erhalten, und für den Gesetzgeber und Geschichtsforscher reichhaltige Materialien gesammelt werden. Gemäß einer Verfügung Hochlöblicher Regierung liegt dem Bürgermeister die Führung der Chronik ob und hat derselbe darin alle der Erinnerung werther Gegenstände aufzunehmen als da sind
1.) Merkwürdige Naturbegebenheiten und kurze Beschreibung der Witterung.
2.) Herrschende und ansteckende Krankheiten und deren Einfluß auf die Sterblichkeit.
[3.) überschlagen]
4.) Zu- und Abnahme der Bevölkerung
5.) Erinnerung und Abgang aller Communal- Kirchlichen- und Schulbeamten.
6.) Öffentliche Bauten
7.) Feuerbrünste und sonstige vorgefallenen Unglücksfälle
8.) Uebersicht der Verwaltung der Armenmittel
9.) Vorgefallenen Polizei-Vergehen
10.) Sonstige merkwürdige Begebenheiten p.p.p.
Es sind zwar der Pflichten eines Bürgermeisters noch ungemein Viele, und gehen solche zu sehr ins Weitläufige, als daß solche, der kleine Raum der zu diesem Entwurf vorgeschriebenen Papiers fassen könne, ich glaube aber die nothwendigsten und hauptsächlichsten hier angeführt zu haben.
Geschrieben im Juny 1824.
Vom Bürgermeister zu Borck
Köhler“
Oktober 2015
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[1] StA Selm, AB-1 Nr. 26.