aktenlage
Zeitschrift für Regionalgeschichte Selm und Umgebung - ISSN 2366-0686

Reklamationen der Dienstpflichtigen 

Christel Gewitzsch

Jeder Eingeborene, sobald er das zwanzigste Jahr vollendet hat, ist zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet. So heißt es im Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst von 1814.

Ausgeschlossen wurden schon bei der Ersatzaushebung zum stehenden Heer die Männer, die körperlich oder geistig zum Dienst nicht in der Lage waren. Auch Verbrecher, die sich in einer Weise strafbar gemacht hatten, dass sie als unwürdig angesehen wurden, dem Vaterland zu dienen, erhielten eine Ablehnung. Eine Rückstellung konnte der Wehrpflichtige beantragen, der einen der im Gesetz angeführten Berücksichtigungsgründe glaubhaft für sich in Anspruch nehmen konnte. Dreimal durfte dies geschehen, dann wurde endgültig entschieden. Familiäre oder berufliche Gründe wurden anerkannt, zum Beispiel beim einzigen Ernährer einer Familie, beim einzigen erwachsenen Sohn einer Witwe, bei Angehörigen bestimmter Berufsgruppen oder auch - unter bestimmten Bedingungen – bei einem Eigentümer eines ländlichen Grundstücks.

Die Anträge der Reklamanten mussten vor oder beim Termin der Aushebung vorgetragen werden. Eine spätere Reklamation war nicht zulässig. Deshalb wird auch der Versuch der beiden Borker J. B. Mengelkamp und Bernard Pötter gescheitert sein, ihren fehlenden Antrag bei der Aushebung 1854 als unwesentlich hinzustellen. Sie glaubten, da ihre Verhältnisse so eindeutig seien, auf eine besondere Antragsstellung verzichten zu können.

In solchen Fällen sah die Regierung einen Teil der Verantwortung bei den Amtmännern. Ihr ging es auch darum, bei den Aushebungsterminen die Arbeit der Kommission nicht unnötig aufzuhalten. Deshalb wies sie die Behörden an, sich auf mögliche Reklamationen einzustellen. Sie sollten sich von den Verhältnissen der Heerespflichtigen vollständig und gründlich unterrichten, und es nicht darauf ankommen lassen, ob von den Betheiligten eine Reclamation bei ihnen angemeldet wird. Namentlich muß solches in denjenigen Fällen geschehen, in welcher die Militairpflichtigen oder deren Angehörige nur aus Versehen oder aus bloßer Unkenntniß der gesetzlichen Vorschriften das Anbringen der Reclamation verabsäumt haben.[1]

Die Unkenntnis über den richtigen Zeitpunkt der Reklamation hielt lange an. Der Innen- und der Kriegsminister wandten sich deshalb 1877 an die Oberpräsidenten, damit die Öffentlichkeit alljährlich darüber informiert wurde, daß spätere Reklamationen zur Berücksichtigung nur insofern gelangen dürfen, als die Veranlassung zu denselben erst nach Beendigung des Musterungsgeschäfts entstanden ist.[2]

Die Aussicht auf eine Rückstellung verführte einige Wehrpflichtige zum Missbrauch. Es soll hin und wieder vorgekommen sein, dass Männer, die als unverzichtbare Ernährer ihrer Eltern anerkannt worden waren, sich in keiner Weise um diese gekümmert hatten. Die Amtmänner sollten genauer hinsehen und Missbrauch melden. Wenn die Zurückgestellten sich noch im dienstpflichtigen Alter befanden, konnten sie auch nachträglich zum dreijährigen Dienst eingezogen werden.

1870 beklagte die Regierung die große Zahl der Anträge und forderte von den Landräten, gegen die Neigung der Bevölkerung vor[zu]gehen, ständig Reclamationen gegen den Militärdienst vorzubringen. Landrat Landsberg teilte die Besorgnis der Regierung und schrieb an die Amtmänner: Ich mache noch besonders darauf aufmerksam, daß beim gegenwärtigen Departements-Ersatzgeschäfte von 350 einstellungsfähigen Leuten 101 Reklamationen vorliegen. Die Summe sämmtlicher Reklamationen beim Kreis-Ersatzgeschäft beläuft sich auf über 250, so daß jeder 5te Militairpflichtige im hiesigen Kreise dabei concurirt.  Den Ortsbehörden kam die Aufgabe zu, in aussichtslosen Fällen die Antragsteller zur Rücknahme ihrer Anträge zu bewegen.

Reklamationen 1859

Ende April 1859 erklärte Österreich Piemont und Frankreich den Krieg und zu dieser Zeit beauftragte der Landrat den Amtmann, die Liste der Wehrleute ersten Aufgebots beim ihm einzureichen. Foecker wurde ausdrücklich aufgefordert, Veränderungen in den Verhältnissen der Leute ... mit rother Dinte unter Beifügung des Datums event. einzutragen, auch die öffentliche Bekanntmachung rechtzeitig zu erlassen.[3] Dieser Liste legte Foecker fünfzehn Reklamationen bei und fügte seine Begutachtungen hinzu. Zehn Leute stufte der Landrat Anfang Mai als unabkömmlich ein, was er aber genau zehn Tage später zurücknahm. Sie wurden ohne weitere Verhandlungen entlassen.

Weitere Anträge gingen ein. Anfang Juni, als das zweite Aufgebot bearbeitet wurde und der Landrat die Listen einforderte, ordnete er dieses Mal an, die Aufforderung der Wehrmänner zur Anbringung von Reklamationsgesuchen ... vorläufig nicht zu erlassen, auch [den] vorbezeichnete[n] Termin nicht bekannt zu machen. Gesuche, die trotzdem eingingen, sollten ihm aber vorgelegt werden. Die kamen aber erst Mitte Juni, als die Mobilmachung angeordnet und das erste Aufgebot einberufen wurde. Zu der Zeit trafen außerdem Entlassungsanträge der Leute des ersten Aufgebots ein. Die Ortsbehörde bearbeitete im Jahr 1859 insgesamt 35 Gesuche um Zurückstellung oder Beurlaubung. Knapp dreißig davon standen in direktem Zusammenhang mit der Mobilmachung. 

Antragsgründe

Alle Antragsteller bezogen sich bei ihren Gesuchen auf ihre prekäre familiäre Situation. Bei einigen kamen weitere Begründungen hinzu. Handwerks-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe konnten ohne die zum Militär Gerufenen nicht fortgeführt, hohe Schuldenlasten mussten abgebaut werden, oder Krankheiten, beziehungsweise Behinderungen, machten den Dienst unmöglich.

Die Familienverhältnisse waren oft sehr drückend. Nicht nur, dass häufig viele Kinder zu ernähren waren, auch kranke Eltern oder Geschwister mussten in vielen Fällen mitversorgt werden. Kleine Kotten, aber auch größere Kolonate waren auf die Männer angewiesen, wenn es keine Verwandten gab, die für sie einspringen konnten und die Mittel nicht reichten, einen Verwalter oder Knecht einzustellen. Bei den Tagelöhnern gelang es den Frauen meistens nicht, den Verdienstausfall auszugleichen. Sie hatten mit der Versorgung der Familie genug zu tun.

Hilfsbedürftigen Familien wurde eine kleine finanzielle Unterstützung zuteil. Der Betrag pro Monat hing von der Größe der Familie ab. Die Frau erhielt 1,10 Taler, pro Kind gab es 0,15 Taler dazu. Die Kreis-Unterstützungs-Kommission hatte zu entscheiden, welche Familien bedacht werden sollten und der Kreiskassen-Rendant musste sich um die Auszahlung kümmern. Bei der Einberufung des ersten Aufgebots hatte der Beigeordnete eine Liste mit 17 Hilfsbedürftigen eingereicht. Sieben davon gehörten zum Kreis der Reklamanten und vier Familien wurden von der Kommission berücksichtigt.

Einen beachtenswerten Beitrag zu diesem Thema lieferte Landrat Schmising 1849. Zuerst mahnte er bei den Amtmännern im Falle einer Mobilmachung ein schnelles Vorgehen an, daß den zurückbleibenden Angehörigen der eingestellten Wehrmänner keine Noth und Verlegenheit erwachse ... [und] die Einbeorderten unter den besten Versicherungen beruhigt scheiden können.  Zum Schluss äußerte er den Wunsch, daß gerade der Armenvorstand als solcher oder unter diesem Namen in diesem Fall nicht in Thätigkeit trete, und die zu gewährende Unterstützung nicht Armen-Unterstützung genannt werde, weil eben hierin etwas Verletzendes, Trübendes gefunden werden könnte.


Einzelfälle

Von 17 Antragstellern liegen die Schreiben vor, mit denen sie ihre Rückstellungsgesuche begründen. Hier vier Beispiele.

1. Antrag des Theodor Hegemann

Bork, 6. April 1859
Gehorsamste Reclamation mit Bitte des Theodor Hegemann in Bork, um, Falls eine Mobilmachung statthaben sollte vom Militairdienst befreit zu werden.
Wohllöbliches Bürgermeister-Amt!
Ein Wohllöbliches Bürgermeister-Amt bin ich so frei meine Lage gehorsammst vorzustellen, mit der Bitte, wenn eine Mobilmachung vorgehen sollte, mich diesem nach zu berücksichtigen, und gütigst davon zu befreien.
Ich bin 28 Jahre alt, treibe als Geschäft Bäckerei, und habe einen Specerei Laden dabei. Mein Vermögen besteht in ein gewöhnliches Wohnhaus und etwas Gartenland, worauf 11hundert Thaler Schulden ruhen. Ich habe 2 alte Eltern zu ernähren, mein Vater ist 68 Jahren, und meine Mutter 67 Jahren alt. beide leiden schon sehr an Altersschwäche, und ist meine Mutter wie bekannt ist, fast immer kränklich, hinzu erwartet meine Frau jeden Tag ihre Niederkunft. Bei allen diesen Umständen wird es mir schwer meine Familie zu ernähren, und da ich der einsichste Brodgewinner der Familie bin, so würden, wenn ich im Militair Dienst treten müßte meine Eltern brodlose kummervolle Tage erleben müßen, und wären so mit meine Geschäfte gänzlich ruiniert.
Ein Wohllöbliches Bürgermeister-Amt bitte ich ganz gehorsamst meine Lage, gewogendlichst in Betracht zu nehmen, und auf meine Bitte dahin reflectiren, mich vom künftig vorkommenden Militair-Dienst zu befreien.
Bin mit der größten Hochachtung
Ein Wohllöbliches Bürgermeister-Amt
unterthänigster Diener
Th. Hegemann

Theodor Hegemann wurde eingezogen. Seine Frau versuchte im Juni erneut, ihn zurückzubekommen. Sie wandte sich an den für ihn zuständigen Major:
Hochwohlgeboren
Hochzuverehrender Herr Major!
Ew. Hochwohlgeboren wollen es eine sich unglücklich findende Frau verzeihen wenn sie so frey ist Hochdieselben ihren Kummer mitzutheilen, und um Beistand und Hülfe anzuflehen.
Mein Mann Theodor Hegemann ist zur Landwehr eingefordert worden, und dient bei der 9ten Compagnie. Durch den Verlust desselben bin ich im größten Schicksale versetzt worden. Ich bin Mutter eines Kindchens von 8 Wochen alt, und habe aus Folge des Wochenbettes meine Kräfte noch nicht dahin wieder, für die Haushaltung das meinige leisten zu können. Zwei alte Eltern meines Mannes einen Vater von 67, und eine Mutter von 69 Jahren, welche sich vor Altersschwäche kaum selbst helfen können habe ich mit zu versorgen.
Ew. Hochwohlgeboren Güte flehe ich um Mitleid und Erbarmen an, meine Lage doch Hochgeneigst in Betracht zu ziehen und mir als eine der unglücklichsten Frauen aus Hochdieselben Milde Iro Gnade dahin zu Theil werden zu laßen, unsere einsichste Stütze meinen Mann zu entlassen, und uns verlassene wieder zurück zu geben.
Bin mit der größten Hochachtung Ew. Hochwohlgeboren ganz unterthänigst gehorsamste Dienerin
Frau Hegemann
Bork, den 30ten Juny 1859.


Auch diese flehentliche Bitte blieb erfolglos. Der Beigeordnete Hördemann setzte sich Mitte Juli noch einmal für die Familie ein. Es bleibt offen, wie wirkungsvoll dies war.

2. Antrag des Kolon Grundmann

Der Kolon Grundmann aus Alstedde bat im April um die Berücksichtigung seines Sohnes Heinrich:
Die gegenwärtigen politischen Verhältnisse zwischen Frankreich, Ostreich und Italien geben uns die ziemliche Gewißheit, daß bei einem möglichen Ausbruche eines Krieges auch Preußen mit verwickelt werde, und könnte deshalb eine Mobilmachung des stehenden Heeres wohl nicht weit in Aussicht stehen.
Ich erlaube mir deshalb gehorsamst im Falle einer Mobilisirung, meinen ältesten Sohn dem Kriegs Reservisten Heinr. Grundmann der beim Grenardir Regiment als Gardist in Berlin gedient hat, auch nachfolgenden Gründen noch gütigst berücksichtigen zu wollen.
Ich besitze ein Colonat von circa 135 Morgen, welches mit einer Schuld von 1100 Thaler belastet ist, und wovon ich 47 Thaler Steuern zahle.
Die Grundstücke die zum Theil sehr schlecht und weit entfernt vom Geschäfte entfernt liegen, gewähren bei der jährlichen Zinsen und Steuerabgabe ad 91 Thaler nur dann einer Familie, wie die Meinige, die aus 9 Kindern, meiner Frau und mich besteht, eine höchst mittelmäßige Existenz wenn nicht die strengste Sparsamkeit, Fleiß und Arbeitsamkeit angewandt werden.
Bis zur Rückkehr meines Sohnes vom stehenden Heere habe ich keine Mühe und Arbeit gespaart, um das Besitzthum meinen Kindern zu erhalten, und war mir um so angenehmer, als mein Sohn die Bürde von meinen Schultern nahm, da meine Kräfte in Folge des vorgerückten Alters schon merklich schwinden.
Ich stehe jetzt in einem Alter von 60 Jahren, bin in Folge eines Brustübels zur Arbeit unfähig, und bedarf der Stütze. Die Wegnahme meines Sohnes würde für mich und meine Familie um desto trauriger sein, da meine beiden jüngeren Söhne von 18 resp. 12 Jahren zur Oeconomie keine Lust haben und der ältere bereits ein Handwerk erlernt hat.
Das meine Töchter im Falle der Einberufung meines Sohnes die Oeconomie nicht fortsetzen können, ist selbstredend, und einen Verwalter an Stelle desselben zu besolden, würde wohl bald den Ruin meines Besitzthums herbeiführen.
Da es indeß nicht der Wille unseres hohen Monarchen ist, seine Unterthanen zu drücken, so wende ich mich vertrauensvoll an Ew. Wohlgeboren mit der gehorsamsten Bitte, nach würdiger Prüfung des Gesagten meinen Sohn im Falle einer Mobilmachung doch gnädigst berücksichtigen zu wollen.
Grundmann


3. Antrag des Wilhelm Schürmann

Selm den 3ten April 1859.
Wohlgeborener, hochzuverehrender Herr Amtmann!
Es ist mir bekannt geworden, daß diejenigen, welche bei einer Mobilmachung der Königlichen Armee auf Berücksichtigung Anspruch zu haben glauben, bei der nächsten Behörde sich zu melden haben. Ich wage daher aus nachfolgenden Gründen meine Unabkömmlichkeit nachzuweisen, und Ew. Wohlgeboren bitte ich daher gehorsamste selbe doch geneigtest an competenter Stelle zu befürworten.
Meine Eltern, welche beide noch leben, sind über 60 Jahre alt, und da mein Vater an der Gicht leidet, so können sie ihr Brod selbst nicht mehr verdienen. Sie besitzen einen Kotten von 12 Morgen. Der Boden war früher Heidegrund und gehört somit einer schlechten Klasse an; nur durch besonderen Fleiß kann ein mittelmäßiger Ertrag erzielt werden. Auf diesem Eigenthum haftet eine Schuldenlast von 500 Thalern. Seit dem Herbst 1853, wo ich meine Dienstzeit bei dem 36ten Regimente beendigt hatte, bin ich die Stütze meiner Eltern. Ich habe zwar noch einen Bruder, der aber wahrscheinlich, da er gesund und stark ist, jetzt Soldat werden muß. Meine Eltern würden in diesem Falle jeder Unterstützung entbehren und der gänzlichen Verarmung anheimfallen.
Ew. Wohlgeboren bitte ich gehorsamste, die hier angegebenen Gründe gütigst erwägen zu wollen, und darf ich dann hoffen, daß meine Reklamation geneigte Berücksichtigung finde.
Mit Hochachtung zeichnet
Ew. Wohlgeboren gehorsamer Diener Schürmann


4. Antrag des Anton Horstmann

Bork den 20ten April 1859.
Gehorsame Reklamation des Anton Horstmann in Altenbork.
In Rücksicht auf meine hier unten näher angegebene Ew. Wohlgeboren gewiß bekannten Verhältniße, bitte ich im Falle einer Mobilmachung um geneigte Berücksichtigung.
Ich bin 32 Jahre alt und habe 1850 bei der Mobilmachung 6 Monate bei der Trainkolonne gestanden. Ohne alles Vermögen bewohne ich, gegen eine Miethe von 35 Thalern einen Theil des ehemaligen Horstmannschen Hauses wozu noch etwa 5 Morgen Landes.
Ich ernähre mich durch das Schleppen kleiner Schiffe zu welchem zwecke ich zwei Pferde halte, und ich durch feste Contrackte gebunden bin. Im Falle einer Einberufung, wäre ich, da ich in meiner Lage mich nicht durch einen Knecht ersetzen lassen kann, in die Nothwendigkeit versetzt, meine Pferde abzuschaffen, den so mühsam zu Stande gebrachten Erwerb aufzugeben, und meine Familie brodlos zurück zu lassen.
Hochachtungsvoll
[ohne Unterschrift]

Glück im Unglück

Bei dieser Mobilmachung konnten sich alle Betroffenen noch glücklich schätzen. Sie waren zwar mehr oder weniger lange von ihren Familien getrennt und machten sich Sorgen über das Fortkommen ihrer Angehörigen, aber keiner wurde in kriegerische Handlungen verwickelt. Bevor es dazu kam, hatten Österreich und Frankreich Mitte Juli 1859 einen Vorfrieden geschlossen.

Von den Einberufenen durften im Mai die ersten wieder nach Hause gehen, weil sie nicht benötigt wurden. Der nächste Entlassungsschub folgte im Juli. Anfang August erkundigte sich der Landrat nach den in Folge der Demobilmachung der Armee entlassenen, resp. in nächster Zeit entlassenen Landwehrleuten, denen eine Unterstützung aus dem Kreisfonds zugesagt worden war. Zwei von ihnen waren noch nicht wieder in die Heimat zurückgekehrt. Einer, der oben vorgestellte Anton Horstmann, kam am 22. August zurück; der zweite, Anton Döring aus Altlünen, am 3. September 1859. 

September 2022
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1. StA Selm, AB-1 – 591.
2. und folgendes Zitat: StA Selm, AB-1 – 556.
3. und folgende Zitate: StA Selm, AB-1 – 591.

 



 
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