aktenlage
Zeitschrift für Regionalgeschichte Selm und Umgebung - ISSN 2366-0686

Streitigkeiten in der Lehrzeit

Christel Gewitzsch


Stromberg gegen Klinkhammer

„Mein Lehrling ist weggelaufen!“ – Mit dieser Nachricht erschien im Juni 1856 der Schmiedemeister Bernhard Klinkhammer aus Hassel auf dem Borker Amt und beantragte beim diensthabenden Beigeordneten Hördemann die Wiederzustellung(1) seines Lehrlings Heinrich Stromberg genannt Winterberg aus Datteln. Die Ortspolizeibehörde war zuständig und ersuchte das Amt zu Waltrop, den Lehrling zur Fortsetzung seiner Ausbildung bei dem Schmied zu bewegen. Anstelle des Lehrlings kam ein Brief aus Datteln. Die Mutter des Jungen hatte dem Kreissekretär dort erklärt, von einer Verpflichtung ihres Sohnes gegenüber dem Schmied nichts zu wissen. Das geforderte Lehrgeld über zwanzig Taler sei sie auch nicht bereit zu zahlen, denn einem Lehrvertrag habe sie keine Zustimmung erteilt. Der Lehrvertrag sah folgendermaßen aus:

Lehrkontrackt
Heute den 10ten Juni 1855 ist folgender Lehrkontrackt zwischen dem Schmiedemeister Bernard Klinkhammer aus Hassel bei Bork und dem Lehrling Heinrich Winterberg gt. Stromberg aus Datteln und dem Vormund des Lehrlings, Heinrich Prein aus Natrop bei Datteln und die Mutter des Lehrlings Gertrud Winterberg aus Datteln abgeschlossen worden, und haben beide Theile ein gleichlautendes Exemplar zu sich genommen, welches lautet wie folgt.
I stens Verpflichtet sich der Meister Bernard Klinkhammer den Lehrling Heinrich Winterberg gt. Sternberg aus Datteln in allen, in seinem Fach vorkommenden Arbeiten zu unterrichten, und zu belehren, so daß er nach beendigter Lehrzeit als künftiger Schmiedegeselle bestehen kann.
II tens Verpflichtet sich der Meister den Lehrling während seiner Lehrzeit alle nöthigen Werktags-Kleiderstücke zu geben, welcher er bedarf, und Ihm den Lehrling, nach beendigter Lehrzeit, den Betrag von sieben Thaler Preuß. Courant zu geben.
Dahin gegen verpflichtet sich der Lehrling Heinrich Winterberg gt. Stromberg, seine Lehrzeit mit drei Jahren bei dem Schmiedemeister Bernard Klinkhammer in Hassel auszuhalten.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
Schmiedemeister Klinkhammer Bernard
als Lehrling H. Stromberg
als Vormund Prein
XXX Kreuzzeichen der Mutter als des Schreibens unkundig.
Natrop d 10ten Juni 1855

Laut Aussage des Schmiedes hatte die Mutter bei der Vertragsunterzeichnung den Vormund des Jungen beauftragt zu unterschreiben, weil sie des Schreibens nicht mächtig sei und mit diesen drei Kreuzen stahl sie sich nun aus der Verantwortung. Der Meister, von ihr mit Vorwürfen überhäuft, gab zu Protokoll: Daß der Lehrling Stromberg im Ungeziefer verkomme, ist nicht wahr; ich habe ihn in jeder Weise gut unterrichtet, reinlich in Kleidung und Wäsche unterhalten und überhaupt so gestellt, wie es das Gesetz ab 1845 vorschreibt. Auf eine Fortsetzung der Ausbildung wollte er inzwischen aber auch verzichten, das Klima war zu sehr gestört, nur seine Auslagen, das Lehrgeld und die Bezahlung einiger mitgenommener Gusswaren forderte er weiterhin. Damit stieß er bei der Mutter auf taube Ohren, so dass er sich einen Rechtsanwalt nahm. Für Amtmann Foecker war die Angelegenheit damit erledigt.

Franz May gegen Bernhard Reimann

Insgesamt fünf Streitfälle zwischen Lehrlingen und Lehrherren landeten von 1856 bis 1896 auf den Schreibtischen der Amtmänner. Als nächstes beklagte der Schreiner Bernhard Reimann aus Bork im März 1859 das unberechtigte Wegbleiben seines Lehrjungen Franz May. Dessen Vater, der Tagelöhner Caspar May, wohnte bei seinem Schwiegersohn in Vinnum und Reimann vermutete auch den Lehrling dort. Der konnte auch schon vier Tage später in Olfen vernommen werden und erklärte, sich nicht mehr an den Lehrvertrag gebunden zu fühlen, da er von Seiten des Meisters nicht eingehalten worden war. Nur Schreinerarbeiten sollte er erledigen, aber ganze Tage lang war er mit dem Einholen von Heu und Stroh, Schieben von Mist und Einsammeln von Birkenreisern beschäftigt worden. Außerdem sei der Reimann stark dem Alkohol zugetan, verkehre oft tagelang in den Schenken und kam dann erst abends, in der Regel betrunken, nach Hause. Vater und Sohn waren demnach der Meinung, daß bei einem solchen Meister das Tischlerhandwerk nicht zu erlernen sei und baten um Befreiung aus dem Contractverhältnisse. Dem Franz May wurde aufgegeben, dennoch sofort zu dem p. Reimann zurückzukehren und die Entscheidung des Herrn Amtmann Foecker zu Bork, vor dem der Contract abgeschlossen sei, abzuwarten. Vater und Sohn erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden.

Schreiner Reimann, mit der Aussage des Lehrlings konfrontiert, bestritt, ihn mit ausbildungsfremden Arbeiten beschäftigt zu haben. Streu hätte er mal holen sollen, um seine Kammer zu heizen und wenn er andere Arbeiten für ihn erledigen sollte, habe er ihn dafür extra belohnt. Auch Geldgeschenke habe er ihm gemacht und ihn in jeder Weise anständig behandelt. Die anderen Vorwürfe des Lehrlings seien pure Verleumdung. Er selber sei der Geschädigte, da der Knaben in den ersten Monaten nur mangelhaft habe eingesetzt werden können und er ihm auch noch Kost und Logis gegeben habe. Wenn der Vater ihm dafür elf Taler Entschädigung zahle, wolle er auf eine Fortsetzung der Lehrzeit verzichten. Bis zur Erfüllung seiner Forderung behalte er die restlichen Kleidungsstücke des Jungen bei sich. Damit legte der Amtmann die Sache zu den Akten. Um die zivilrechtliche Streitigkeit brauchte er sich nicht zu kümmern.

Der Lehrjunge Franz May hatte mit seiner Beschwerde Mitte des 19. Jahrhunderts das Recht auf seiner Seite. In der Gewerbeordnung von 1845 heißt es im Paragraf 150: Der Lehrherr muß sich angelegen sein lassen, den Lehrling durch Beschäftigung und Anweisung zum tüchtigen Gesellen auszubilden, Er darf dem Lehrlinge die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu andern Dienstleistung nicht entziehen, Der Lehrherr muß bemüht sein, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und vor Lastern und Ausschweifungen zu bewahren.(2) Und unter den Gründen, nach denen ein Lehrverhältnis ohne die Einwilligung des Lehrherrn aufgehoben werden durfte, wird die gröbliche Vernachlässigung der oben genannten Verpflichtungen genannt.

Anton König gegen Theodor Beckensträter

Für viele Jahre behelligten Meister und Lehrlinge die Amtmänner nicht mit ihren Streitigkeiten. Erst 1882 erschien der Schuster Theodor Beckensträter aus dem Dorfe Selm und erklärte:
Gegen Ende des Monats März cur. habe ich den Anton König, Sohn des Schusters Anton König zu Bork, als Schusterlehrling bei mir in die Lehre zu treten, gemiethet und zwar für die Zeit von April 1882 bis dahin 1883. In der Nacht von Montag auf Dienstag voriger Woche ist der p. König heimlich aus meinem Hause fort, und wieder zu seinen Eltern gegangen.
Ich habe es versucht, denselben in Güte wieder zu erhalten, jedoch sind meine Versuche bis heute ohne Erfolg geblieben. Da derselbe bis jetzt seine Lehrzeit noch nicht wieder angetreten, so möchte ich hiermit beantragen, dahin wirken zu wollen, daß derselbe sein Lehrverhältniß wieder aufnimmt, event. mir denselben polizeilich wieder zuführen zu wollen, und werde ich die hieraus entstehenden Kosten tragen.
Daß der Contract richtig abgeschlossen ist, wird durch sein am 1. April d.J. erfolgtes Antreten des Dienstes bewiesen sein.
Gleichzeitig möchte ich die Auslieferung des Arbeitsbuches des p. König beantragt haben.
(3)

Dieser Fall erledigte sich schnell. Noch am selben Tag vernahm Amtmann Döpper den Vater des Lehrlings, der behauptete, seinen Sohn dem Schuster Beckensträter nur für kurze Zeit als Aushilfe überlassen zu haben. Fast gleichzeitig ging der Sohn allerdings zu seinem Lehrherrn und versprach diesem, sein Lehrverhältnis wieder aufnehmen zu wollen.

Theodor Kernberg gegen die Eisenhütte Westfalia

Die nächste Beschwerde wegen Verletzung eines Lehrvertrages erhielt Amtmann Döpper von der Gewerkschaft der Eisenhütte Westfalia. Dieser Fall aus dem Jahr 1889 gestaltete sich etwas komplizierter. Am 10. April 1888 war zwischen der Eisenhütte und Theodor Kernberg sen. aus Langern ein Lehrvertrag für dessen Sohn Theodor als Sandformerlehrling auf drei Jahre abgeschlossen worden. Nach fast genau einem Jahr erschien der Junge nicht mehr auf der Arbeit. Die Eisenhütte wandte sich zuerst an das Amt in Werne, welches nicht zuständig war, und gleichzeitig an das dortige Amtsgericht.

Das Gericht traf, als der junge Kernberg mit dem Schneider Arndt dort auftauchte, eine zu schnelle Entscheidung. Der Richter, in Eile und ohne die Akten vor sich zu haben, verließ sich auf die Behauptung des Schneiders, der Vormund des Knaben zu sein. In dieser Eigenschaft trug Arndt vor, der mitgebrachte junge Mensch habe bisher auf der Eisenhütte Westfalia gearbeitet, habe jedoch keine Lust mehr an der Hüttenarbeit und wolle lieber ländliche Arbeiten verrichten. Er (Vormund) könne ihn gerade gut unterbringen und zwar bei dem Colon Hülsmann in Holthausen, ob er dazu berechtigt sei? Von dem Lehrvertrag war keine Rede und auch dass der Arndt kein Vormund, sondern nur ein sogenannter Theilungspfleger, Pfleger zwecks Vermögensauseinandersetzung war, wurde nicht erwähnt. Also gab der Richter die Erlaubnis, den Jungen beim Bauern Hülsmann unterzubringen. Aufgrund einer Anfrage der Eisenhütte sah sich das Gericht die Akten genauer an und kam zu dem Schluss, dass der Lehrvertrag eingehalten werden musste.

Mit dieser Information wurde die Eisenhütte beim Borker Amtmann Döpper vorstellig und bat, den Jungen zwangsweise zur Arbeit bringen zu lassen. Döpper fasste alle Erkenntnisse schriftlich zusammen, machte den Vertragsbruch des Lehrlings deutlich und informierte alle Beteiligten über ihr Recht, Berufung einzulegen.

Die Direktion der Eisenhütte war inzwischen ungeduldig geworden und schrieb an den Landrat. Der konnte neben seiner Nichtzuständigkeit aber nur darauf hinweisen, daß nach § 120 a Absatz 2 der Gewerbeordnung(4) die Entscheidung der Gemeindebehörde und nicht der Polizeibehörde zusteht; daß ferner die Entscheidung der Gemeindebehörden den Charakter eines civilgerichtlichen Erkenntnisses hat.
Die Vollstreckung darf demnach nicht im Wege des polizeilichen Zwangsverfahrens erfolgen, sondern nach den Vorschriften für Execution in Civilsachen.

Wieder wandte sich der Arbeitgeber an den Amtmann in Werne, der auch schon mehrfach seine Nichtzuständigkeit bekundet hatte und erneut den Brief nach Bork weiterleitete. Bei der Eisenhütte war in der Zwischenzeit der Pfleger Arndt vorstellig geworden und hatte angegeben, der Junge sein nicht ... aus der Lehre gelaufen, weil ihm die Arbeit nicht gefiel, sondern weil er im elterlichen Hause nicht gut behandelt wurde und namentlich nicht satt zu Essen bekam. Den Wahrheitsgehalt wollte man dahingestellt sein lassen, doch hatte sich der Vater einverstanden erklärt, den Sohn woanders unterbringen zu lassen, wenn er nur die Arbeit wieder aufnähme. Die Direktion betonte noch einmal: Wir bestehen darauf, daß Kernberg den zwischen uns und seinem Vater ordnungsmäßig abgeschlossenen Lehrvertrag einhält und sofort die Arbeit wieder hier aufnimmt und wir hoffen, daß die Königliche Behörde uns dabei unterstützen werde, da sonst nicht möglich ist, Zucht und Ordnung unter unseren Arbeitern aufrecht zu erhalten.

Amtmann Döpper schickte noch einmal sein erstes Schreiben an die Westfalia, die es an das Amt Werne übersandte und erneut um zwangsweise Zuführung bat. Werne teilte mit, der Junge habe den Dienst beim Bauern Hülsmann aufgegeben und sei wieder bei seinem Vater eingezogen. Das bestritt man bei der Eisenhütte Westfalia. An seinem Arbeitsplatz war der Junge auch noch nicht wieder gesehen worden. Die nächste und letzte Information aus Werne dazu lautete: ..., daß der zwangsweise Rücktransport des p. Kernberg nur auf Grund richterlichen Erkenntnisses stattfinden darf.

Wilhelm Böcker gegen die Eisengießerei Fluhme & Lenz

Zweimal geriet Wilhelm Böcker, beziehungsweise sein Vater Heinrich, mit seinem Arbeitgeber über Kreuz. Es begann mit der Meldung der Lüner Eisengießerei Fluhme & Lenz an Amtmann Busch, dass der Formerlehrling aus Alstedde ohne Kündigung und ohne jegliche sonstige Veranlassung seine Arbeit verlassen habe. Der Amtmann sollte ihn der Firma wieder zuführen.

Busch hörte sich an, was der Lehrling dazu zu sagen hatte und schickte dessen Erklärung an die Firma. Wilhelm Böcker erklärte: Ich bin vom 14. bis 22 d.M. krank gewesen und gestern und vorgestern wegen der Kirchlichen Feierlichkeiten von der Arbeit ferngeblieben wie alle Arbeiter welche gefirmt wurden. Heute habe ich die Arbeit wieder aufgenommen. Den Krankenschein zeige ich vor. Den Beginn der Krankheit habe ich durch den ebenfalls bei Fluhme und Lenz beschäftigten Arbeiter Heinrich Krai dem Meister Schröder melden lassen.
Ich habe mich also in keiner Weise verfehlt.

Der Amtmann sprang dem Lehrling bei, referierte die vom Doktor attestierte Krankschreibung und fügte hinzu, dass die Eltern und der Arbeiter selbst brave Leute seien. Die Zwistigkeiten am Arbeitsplatz seien wohl, so habe er es von andern gehört, vom Meister ausgegangen. Das bestritt man von Seiten der Firma. Zwar meldete sie die Wiederaufnahme der Arbeit, aber Schuld an allem habe nur der Lehrjunge. Als Begründung führte sie an: Wir beschäftigen, wie Ihnen bekannt, eine große Anzahl von Lehrlingen und haben mit keinem andern derartige Differenzen.

Einen Tag nach diesem Brief – am 30. September 1896 – kündigte Vater Böcker das Ausbildungsverhältnis seines Sohnes mit der Firma Fluhme. Er bezog sich dabei auf den Paragrafen 131 der Gewerbeordnung des Deutschen Reiches, nachdem ein Lehrverhältnis nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöst galt, wenn in einer schriftlichen Erklärung angegeben wurde, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Berufe übergehen werde.(5) Als Einschränkung taucht in dem Paragrafen nur die Bedingung auf, dass innerhalb von neun Monaten der Lehrling in demselben Gewerbe nur mit Zustimmung des früheren Lehrherrn beschäftigt werden darf.

Die Firma Fluhme allerdings weigerte sich, dem jungen Böcker die Arbeitspapiere auszuhändigen. Vom Amtmann um eine Erklärung gebeten, teilte sie mit: ..., wir haben diese Kündigung jedoch nur unter der Bedingung acceptirt, daß uns ein ärztliches Attest eingereicht würde, woraus hervorginge, daß der p. Böcker körperlich nicht in der Lage wäre, die Lehre als Formerlehrling zu beenden, da solches bis heute nicht geschehen, so haben wir die Arbeitspapiere noch nicht ausgeliefert, der p. Böcker befand sich nach seiner eigenen Aussage in sehr gesundem Zustande und ist nach unserer Ansicht das ganze Gebahren nur Eigensinn und Störrigkeit.

Eine solche Bedingung zu stellen, war im Gesetz allerdings nicht vorgesehen. Durch die Nichtherausgabe des Krankenkassenbuches, des Arbeitsbuches und der Quittungskarte über die Alters- und Invalidenversicherung machte es die Firma Fluhme dem Wilhelm Böcker unmöglich, anderweitig beschäftigt zu werden und der Vater beklagte den erheblichen Schaden, den die Familie dadurch erlitt. Der Briefwechsel ging munter hin und her. Die Firmenleitung blieb stur und ließ sich auch durch den wiederholten Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen nicht zum Nachgeben bewegen. Im Dezember des Jahres verschickte Busch die Verfügung zur Herausgabe per Zustellungsurkunde. Der Polizeidiener Keitgen überreichte sie dem Fabrikbesitzer Fluhme persönlich, was auch von diesem mit seiner Unterschrift bestätigt wurde. Trotzdem kamen die Papiere innerhalb der nächsten acht Tage nicht beim Besitzer an. Nach dessen Bitte, die Herausgabe auf polizeiliche Weise herbeiführen zu wollen, scheint das Theater ein Ende gefunden zu haben.

Um die Jahrhundertwende werden noch zwei weitere Fälle von unrechtmäßiger vorzeitiger Beendigung der Lehrzeit durch die Lehrlinge erwähnt, aber nicht genauer dargestellt und verfolgt.

April 2022
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1. und weiter Zitate: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 620.
2. Aster, Die allgemeine Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845, erläutert und ergänzt von v. Aster, Berlin 1856, Münchener Digitalisierungs-Zentrum Digitale Bibliothek.
3. StA Selm, 620.
4. Es galt die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich von 1883.
5. Gewerbeordnung für das Deutsche Reich 1883, deutscher-reichsanzeiger.de.

 
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