aktenlage
Zeitschrift für Regionalgeschichte Selm und Umgebung - ISSN 2366-0686

Tollwutgefahr

Christel Gewitzsch

Schilder mit der Aufschrift „Tollwut! Gefährdeter Bezirk“ sind hin und wieder an Straßen und Wegen zu sehen. Sie werden von der zuständigen Behörde aufgestellt, wenn bei einem Haustier oder wild lebendem Tier die Tollwut ausgebrochen oder der Verdacht des Ausbruchs besteht. Der gefährdete Bezirk umfasst mindestens 5.000 qkm oder wird in einem Radius von mindestens 40 km um die Verdachtsstelle festgelegt. In diesem Gebiet dürfen ungeimpfte Hunde und Katzen nicht frei herumlaufen.

Mit der 1885 ersten erfolgreichen Impfung eines von einem tollwütigen Hund gebissenen Mannes durch Louis Pasteur bekamen die Mediziner nach und nach eine Methode an die Hand, durch die ein solcher Biss nicht einem Todesurteil gleichkam.

Lange war versucht worden, mit dem Herausschneiden des sogenannten Tollwurms[1]  unter der Zunge dem Übel zu begegnen. 1767 verordnete Friedrich II. diese Methode, doch hatten danach Landräte und Kreisärzte immer wieder glaubwürdig berichtet, dass sie keinen Erfolg brachte. Deshalb folgte 1797 ein weiteres Königliches Edict wegen des Tollwerdens der Hunde[2] , mit dem der preußische König Friedrich Wilhelm II. andere Vorkehrungen traf, wodurch Menschen und Vieh vor dem Biß toller Hunde gesichert und die von solchem Biße entstehenden traurigen Folgen von Unseren Unterthanen abgewendet werden.

Das Edikt von 1797

In diesem Edikt werden im Paragrafen 1 zuerst die Merkmale der Tollwut beim Hund in drei Grade eingeteilt. Von den ersten Verhaltensänderungen der sogenannten stillen Wut - dem Verkriechen, Mürrisch werden, Essen ablehnen -, über die Phase zwei - der Zunahme der Wut, der lechzend heraushängenden Zunge, dem schäumenden Mund -, bis zu der letzten Stufe, in der die Augen tränen und sich röten, der Hund ständig um sich schnappt und beißt, allmählig immer schwächer wird und unter Zuckungen fällt und stirbt.

Auch wenn die Krankheit nicht bei allen Hunden so idealtypisch verläuft, meinte man doch, Merkmale genug angegeben zu haben, um die Gefahr für Mensch und Tier einschätzen zu können. (Erst 1865 revidierte die Regierung aufgrund der Erkenntnisse der Königlichen Tierarznei-Schule in Berlin einige dieser Merkmale und erkannte das Problem der richtigen Einschätzung.) Bis dahin aber wurde den Eigentümern oder anderen Zuständigen befohlen, den Hund beim Auftreten der ersten dieser Anzeichen zu töten. Unterließ man dies und der Hund entwich, wurde eine Geldstrafe von zwanzig Talern oder ersatzweise eine vierwöchige Festungs- oder Zuchthausstrafe fällig, gleichgültig, welche Entschuldigungsgründe der Besitzer vorbrachte. Auch wenn jemand nur Kenntnis von einer unterlassenen Tötung hatte, traf ihn diese Strafe. Ärzte, die Heilungsversuche an einem gebissenen Hund ausprobieren wollten, waren von der Tötungsverpflichtung ausgenommen. Sie mussten das Tier aber in einen festen Käfig sperren und für alle eventuell eintretenden Schäden haften. Falls trotz all dieser Vorkehrungen ein toller Hund einen anderen biss, kamen zu der o.g. Strafe Schadensersatzleistungen hinzu. Wurde ein Mensch oder ein Nutztier von einem tollwütigen Hund gebissen, musste umgehend der Kreis-Physikus oder eine anderer erreichbarer Arzt informiert werden.

Über diese Maßnahmen hinaus, blieben alle Vorschriften für das Anlegen und Knüppeln[3] gültig, nach denen die Hunde, die ohne Herrn herumliefen, erschossen oder erschlagen werden sollten. Besonders Forstbedienstete und Jagdberechtigte wurden dazu verpflichtet. Ihnen stand dafür eine vom Eigentümer zu zahlende Schießprämie von zwei Talern zu. Eine Belohnung von einem Taler wurde später für einige Jahre jedem versprochen, der einen ungeknittelten Hund erschoss. Wenn er ihn beim Polizeidiener ablieferte, damit dieser die Tötung übernahm, erhielt er noch 30 und der Polizeidiener 10 Silbergroschen.

Bestätigung im Jahre 1817

Anfang 1817 ordnete die Königliche Regierung in Münster an, das Edikt von 1797 erneut bekannt zu machen und verpflichtete die nachfolgenden Behörden, die Gendarmerie und die Forstbeamten auf dessen Befolgung besonders achtzugeben.

Sie fügte einige weitere Bestimmungen hinzu, wie z.B. die Beschaffenheit des vorgeschriebenen Knüttels, der 2 ½ Fuß lang und 6 Zoll dick sein sollte, oder, dass in den Städten eine Entfernung von höchstens 50 Schritten, und auf dem Lande von 100 Schritten ...  für herrenlos gehalten wurde. Ausnahmen galten immer für Jagd- und Hirtenhunde und später auch für Metzger- und Nachtwächterhunde während ihres „Dienstes“. Vom 1. Juni bis 31. August und in bestimmten angeordneten Zeiträumen sollte künftig kein Hund auf dem Lande unangeleint außerhalb des Hofraumes geführt werden. Die Höhe des Strafgeldes bei Verstößen wurde künftig der Polizeibehörde überlassen. Vom Totschlagen der Hunde war nicht mehr die Rede und beim Erschießen sollte sichergestellt werden, dass keine Gefahr für Menschen und Gebäude bestand.

Änderungen und Ergänzungen

In den folgenden Jahrzehnten wurden immer wieder Änderungen, Ergänzungen, Streichungen und Klarstellungen zum Verhalten beim Ausbruch und zur Vermeidung der Tollwut in den Amtsblättern veröffentlicht. Mal wurde die Größe des Knüttels der Größe des Tieres angepasst; mal wurden die Knüttel abgeschafft, weil sie eine Feuergefahr darstellten; mal wurden erst in den Städten, dann auch auf dem Lande Halsbänder vorgeschrieben, anhand derer die Eigentümer ermittelt werden konnten; mal wurden Maulkörbe eingeführt oder Vorschriften über das Vergraben der getöteten Tiere erlassen.

Hin und wieder meldete sich das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheit zu Wort. In besonderen Fälle, so bestimmte es z.B. 1837, sei es zulässig, einen tollwutverdächtigen, unter Polizeiaufsicht genommenen Hund drei Monate zu beobachten, doch für den Regelfall blieb es bei der Anweisung zur sofortigen Tötung des Tieres. Freilaufende Hunde mussten ab 1872 nicht mehr gleich getötet werden. Sie konnten nach der Sicherstellung innerhalb von drei Tagen vom Besitzer gegen ein sogenanntes Fanggeld und den Futterkosten abgeholt werden. Darüber hinaus drohte diesem ein Strafverfahren wegen Übertretung der Verordnung.

Wegen vermehrter Tollwutfälle bekräftige das Landwirtschaftsministerium 1880 die in der Regel vorzunehmende Tötung der Hunde, doch als Reichskanzler Otto von Bismarck kundtat, diese Vorgehensweise entspräche nicht seiner Auffassung, kehrte man unverzüglich zur Einzelfallentscheidung zurück. Aufgrund eines Berichts der technischen Deputation für das Veterinärwesen von 1882, nachdem zu viele kranke Hunde aus der Sicherungsverwahrung entwichen seien, entschied sich die Regierung in Münster für ein eindeutiges Sowohl-als-auch: In der Regel sollte schon ... (s.o.), doch bei ausnahmeweiser Wegsperrung müsse aber ... Den Ortspolizeibehörden sollten die Landräte auf jeden Fall die sorgfältige Beobachtung dieser Vorschriften aufs strengste zur Pflicht gemacht werden.

Vor Ort

All diese Verfügungen und Verordnungen wurden den Ortsbehörden zugeschickt, bzw. durch die Veröffentlichung im Amtsblatt mitgeteilt. Und der Landrat mahnte regelmäßig die umgehende Bekanntmachung und die genaueste Befolgung an.

Die oft kleinteiligen Änderungen und die unterschiedliche Interpretation der Bestimmungen durch die Beamten führten immer wieder zu Irritationen und erforderten weitere Klärungen. Wichtig für die Amtsbehörde waren die Meldungen über tollwütige oder der Tollwut verdächtige Hunde aus den eigenen und den Nachbargemeinden, weil sie dann für ihren Bezirk oder Teile davon reagieren konnten. Nachdem die Regierung und der Landrat in den 1850er Jahren schon Warnungen wegen des Auftretens der Tollwut im Kreis Lüdinghausen verschickt hatten, traf im August 1859 die erste Meldung aus dem Amtsbezirk Bork ein. Der Gemeindevorsteher Schulze Wethmar schrieb an Amtmann Foecker:
Wie ich soeben vernommen habe, ist am vorigen Donnerstag den 28. v.M. der Colon Caspar Möllmann in Nordlünen seinen Hund, von der Tollwuth befallen worden, derselbe ist zwar an dem Tage noch getödtet, steht aber zu vermuthen, daß derselbe, dort noch mehrere Hunde gebissen hat. Ew. Wohlgeboren zeige ich dieses, hiermit ergebenst an, um gefälligst, das Nöthige zu verfügen.[4] Am 3. August verfügte Foecker, daß sämmtliche Hunde während 4 Wochen von heute ab bis zum 31.d.M. angelegt werden, unter der Verwarnung, daß Hunde, welche umherlaufend betroffen werden, sofort getödtet werden und der Eigenthümer außerdem in eine Polizeistrafe von 3 Thlr. genommen wird. Ausgenommen von dieser Maaßregel sind nur die Jagdhunde, Metzger- und Hirtenhunde während des Gebrauchs zur Jagd, zum Treiben des Viehs und während des Gebrauchs zum Dienste. Ferner diejenigen Hunde, welche von dem Eigenthümer unter steter Aufsicht an einer Leine geführt werden.


In allen Gemeinden Nordlünens und in Cappenberg sollte dies bekanntgegeben werden. Darüber hinaus wurden die Amtmänner in Werne und Lünen und der in Werne stationierte Gendarm informiert. In gleicher Art ging man bei allen Meldungen über tollwütige Tiere vor. Die Anlegungszeiträume und Bezirke änderten sich. Mehrere Male mussten die Sperren verlängert werden, weil neue Fälle aufgetreten waren. In den 1860er und 70er Jahren kam es zu besonders vielen Verpflichtungen zum Anlegen der Hunde, 12-mal in den 60ern, 21-mal in den 70ern.

Dreimal wurden die Borker Amtmänner aufgefordert, sich aktiv für die Einführung einer Hundesteuer in den Gemeinden einzusetzen. Nur so könne die Zahl der Hunde minimiert und damit auch eine sorgfältigere Haltung derselben Seitens der Besitzer erwartet werden.[5]  Und dreimal antworteten sie ähnlich wie Amtmann Döpper 1871: ..., daß es mir nicht möglich gewesen ist, die Einführung der Hundesteuer in den Gemeinden des hiesigen Amtes zu erwirken.
Die Gemeinde Verordneten waren sämmtlich der Ansicht, daß die Anzahl Hunde, wie sie hier jetzt gehalten werde, unentbehrlich sei und daß sonach durch eine Besteuerung derselben eine Verminderung nicht erzielt werden könne, da nur in geringen Ausnahmefällen ein oder anderer Hund als entbehrlich angenommen werden könne und die Abschaffung derselben dann doch nicht durchschlagen würde.


Der Empfehlung des Landrats Graf von Wedel, einen Maulkorbzwang, der nur für Städte und stadtähnliche ländliche Gemeinden gedacht war, in allen Gemeinden des Kreises einzuführen, fand bei den Gemeindeverordneten auch keine Freunde.

Besondere Fälle

Einige Tollwutfälle fielen ein wenig aus der Routine heraus. So zeigte 1862 der Tierarzt 1. Klasse Langenkamp den Herrn Anton Schulze Altcappenberg zu Hassel[6] beim Amtmann wegen eines Verstoßes gegen die sanitätspolizeilichen Vorschriften an. Schulze Altcappenberg hatte ein Rind, das er als tollwütig einschätzte, beim Eintritt dieser Krankheit sofort ... getödtet und vorschriftswidrig verscharrt. Er hätte es aber in tierärztliche Behandlung geben und von den anderen Tieren trennen müssen. Da nun das besagte Tier nicht mehr vorhanden war, so Foecker, sah er von einem weiteren Verfahren in dieser Beziehung ab und überließ es dem Rechtlichkeitsgefühle des Beschuldigten, wenn sich noch ferner Fälle ereignen sollten, in gleicher Weise sofort die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln zu ergreifen. Foecker teilte Schulze Altcappenberg ferner mit, dem Tierarzt einen amtlichen Verweis wegen seines Benehmens gegenüber Altcappenbergs Frau auszusprechen. Derartige Unannehmlichkeiten [sollten] nicht wieder vorkommen.

Laut Bericht des Tierarztes hatte dieser bei der Kontrolle auf dem Hof die Frau gefragt, wo das eine Rind sei. Ihre Antwort war, sie wisse es nicht. Was darüber hinaus als schlechtes Benehmen Grund zur Klage geben konnte, wird nicht berichtet.

Fünf Jahre später flatterte Foecker eine Mitteilung des Olfener Amtmanns auf den Tisch. Dieser schrieb: Der Gutspächter Reher auf Buxfort, Krspl. Selm hat einen Hund der das vorüber passirende Publikum im höchsten Grade belästigt, beißt und verfolgt. Nur mit allergrößter Mühe ist es möglich, dort zu passiren ohne von dieser Bestie gebissen zu werden. Handelstreibende haben bloß dieses Hundes wegen ihre Geschäfte bei Reher eingestellt. Das Unschädlichmachen des qu. Hundes ist daher unbedingt geboten, und ersuche ich Ew. Wohlgeboren ganz ergebenst, in entsprechender Weise darauf hinzuwirken.

Foecker reagierte sofort. Er ermahnte den Gutspächter, seiner Aufsichtspflicht gewissenhafter nachzukommen, kündigte strenge Kontrollen an und für den Wiederholungsfall drohte er mit Polizeistrafen von drei Talern oder mehr. Den Gendarm Rickelmann in Olfen und den Selmer Polizeidiener Glowsky wies er an, die Patrouillen zu verschärfen und ihm von jedem Verstoß sofort Anzeige zu machen. Dem Olfener Amtmann legte er seine Aktivitäten ergebenst vor, worauf dieser ihm seinen Dank für die getroffenen Anordnungen aussprach.

Im Juni 1877 war der Amtmann selbst Ziel einer Beschwerde. Der Kötter Johann Bernard Holtermann aus Beifang hatte sich mit dem Vorwurf der Parteilichkeit an die Regierung gewandt. Folgendes war – nach Amtmann Döpppers Bericht - passiert: In Beifang war ein tollwutverdächtiger Hund des Försters Pennekamp getötet worden, der vorher noch einige andere Hunde gebissen haben sollte, unter anderem auch einen des Holtermann. Dieser wurde daraufhin aufgefordert, seinen Hund zu töten. Danach ging von ihm das Gerücht aus, noch viele andere Hunde seien gebissen worden, doch konnte er auf Nachfrage des Amtmanns keinen bestimmten benennen. Pennekamp hatte ausgesagt, sein Hund sei mit dem Hund des Spinn Evert in Berührung gekommen. Er sei durch das Spinn Evert‘sche Haus gelaufen, ob er dabei aber einen Hund gebissen habe, sei nicht erwiesen. Der Gemeinde-Vorsteher Spinn Evert habe daraufhin seinen Hund an die Kette gelegt und in einen Käfig gesperrt. Nach neun Wochen ist er an der Tollwut gestorben.

Döpper zeigte sich über die Beschwerde sehr empört und schrieb von gehässiger Denunciation und Beschwerdefabricanten. Er versicherte, sein freundschaftliches Verhältnis zu Spinn Evert würde ihn niemals dazu veranlassen, seinen Pflichten nicht nachzukommen. Der Landrat aber teilte Holtermanns Sicht und erklärte dessen Beschwerde für begründet. Hinzu kam noch, dass Döpper einer weiteren Anzeige des Kötters wegen frei umherlaufender Hunde des Spinn Evert nicht nachgegangen war. Diese Übertretung war noch nicht verjährt, weshalb Döpper angewiesen wurde, eine Polizeistrafe gegen den Gemeinde-Vorsteher zu verhängen.

Enden wir mit einem Fall neben aller Routine aus dem Jahr 1904. Der Kölner Polizeipräsident schrieb an die Polizeiverwaltung in Lünen a/d. Lippe, die unzuständigkeitshalber das Schreiben nach Bork schickte.
Der Polizei-Verwaltung wird hierdurch ergebenst mitgetheilt, daß die Fräulein von Trossel, z. Zeit in Cöln, Hotel Ernst die Erlaubnis erhalten hat, einen Hund, Rattenfänger, männlich, 12 Jahre alt aus dem Stadtkreis Cöln, über welchen die Hundesperre bis 9. November d. Js. verhängt ist nach dem Schloße Cappenberg b/ Lünen auszuführen.
Der fragliche Hund ist zwar vor Erteilung der Erlaubnis bei der amtstierärztlichen Untersuchung gesund und namentlich frei von tollwutverdächtigen Erscheinungen befunden worden, jedoch bis zum 9. November d. Js. in Gemäßheit d. für die Hundesperre geltenden gesetzlichen Bestimmung zu behandeln.
Die Fr. v. Trossel ist bei der Erlaubniserteilung entsprechend beschieden.
Im Auftrage.
v Chappuir

Dem Fräulein wurde daraufhin vom Polizeidiener Fleige persönlich mitgetheilt, dass ihr Hund für weitere zwei Monate nicht frei umherlaufen dürfe.

Januar 2023
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1. Unter dem Tollwurm stellte man sich im 18. und 19. Jahrhundert ein kleines Tier vor, das durch einen Biss, Stich o.ä. eine Hautrötung verursachte, die, wenn sie nicht frühzeitig herausgeschnitten wurde, zum Tode führte.
2. und folgende Zitate: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 486.
3. auch Knütteln oder Knitteln.
4. und folgende Zitate: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 498.
5. und folgendes Zitat: StA Selm, AB-1 – 486.
6. und folgende Zitate: StA Selm, AB-1 – 498.

 
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