Wer kümmert sich um die Armen?
Christel Gewitzsch
Aufgrund eines Beschwerdebriefes aus Selm – der Amtmann hatte anscheinend wegen eines fehlenden Beschlusses des Ortsarmenverbandes keine Entscheidung treffen wollen – stellte der Landrat 1873 klar, der Armenverband habe die Aufgabe die Armen-Verwaltung des Gemeinde-Vorstandes zu unterstützen, derselben mit Rath und event. als Armenpfleger mit That zur Seite zu stehen, ihre Beschlüsse [seien] aber lediglich als Gutachten anzusehen.[1] Der Gemeindevorstand sei nicht verpflichtet, den Ortsarmenvorstand anzuhören, bevor er einer hilfsbedürftigen Person Unterstützung gewähre. Der Armenverband sei in jeder Beziehung dem Gemeindevorstand untergeordnet.
Diese Auskunft bestätigte die Zuständigkeit der Gemeinden für die öffentliche Armenverwaltung und –pflege. Die Armenverbände, -kommissionen, -deputationen oder auch Armenvorstände (die Bezeichnungen variieren) leisteten bei dieser Aufgabe lediglich die oben bezeichnete Unterstützungsarbeit. Die Gemeinden mussten die dafür nötigen Ausgaben in den Fällen übernehmen, in welchen den Bedürftigen ein Heimathsrecht oder ein Unterstützungswohnsitz zustand. Nach dem Gesetz über die Freizügigkeit, gültig ab dem 1. Januar 1868, erwarb man sich in einer Gemeinde das Recht auf Armenpflege nicht durch den bloßen Aufenthalt, sondern erst dann, wenn die Niederlassung eine bestimmte Zeit hindurch ununterbrochen fortgesetzt worden[2] war. Deutlicher formuliert wurde das in dem Gesetz über den Unterstützungswohnsitz[3] von 1870, das in 19 Paragrafen den Erwerb und den Verlust des Unterstützungswohnsitzes regelte. Im Prinzip erreichte man diesen Status durch einen zweijährigen ununterbrochenen Aufenthalt, durch Verehelichung oder Abstammung.
Die Frage, ob eine Gemeinde für einen Armen überhaupt zuständig war, musste demnach hin und wieder erst geklärt werden. Geriet ein Bewohner allerdings in eine akute Notlage, war die Gemeinde zur Hilfe verpflichtet. In dem Bezirk, in dem sich der Hilfsbedürftige aufhielt, musste ihm eine vorläufige Unterstützung zuteilwerden. Die Kosten dafür konnten im Nachhinein von dem eigentlich zuständigen Ortsarmenverband eingefordert werden.
1840 galten über 50 % der Bevölkerung als arm. Sie befanden sich nicht in der Lage, ihr Existenzminimum, im engeren Sinne gesehen, aus eigener Kraft zu sichern. Die Gründe waren vielfältig. Noch vor dem Aufkommen des Industrieproletariats hatte eine Reihe von Veränderungen die wirtschaftliche Absicherung weiter Teile der Bevölkerung ins Wanken gebracht. Die Menschen wurden aus den unterschiedlichen Formen der Gutsuntertänigkeit entlassen, die Zünfte lösten sich auf, die Gewerbefreiheit wurde eingeführt, schlechte Erntejahre führten zu Hungersnöten, die Bevölkerung wuchs, Krankheiten und Unfälle warfen Familien aus der Bahn, Unfähigkeiten konnten eine Rolle spielen, auch individuelles Fehlverhalten kam hinzu.
Bitten um Unterstützung tauchen demnach zahlreich in den Akten auf. Die Hilfsbedürftigen wandten sich an den Amtmann, an die Gemeindevorsteher, die Pfarrer oder direkt an den Landrat. Die Notlagen, die anlässlich dieser Bitten vorgetragen wurden, waren oft drückend. Angesichts fehlender Sozialpolitik und Absicherungen für den Notfall gerieten die Menschen bei Arbeitslosigkeit, Erkrankungen und Todesfällen schnell in aussichtlose Situationen.
Seit Jahrhunderten hatten christliche Einrichtungen die Sorge für die Armen übernommen, übten sich in Wohltätigkeit und Nächstenliebe. Im Laufe des 19. Jahrhunderts breitete sich die Auffassung aus, daß die Armut in erster Linie eine Folge der gegenwärtigen wirtschaftlichen Organisation der menschlichen Gesellschaft [sei] und demgemäß, falls diese Einrichtung der Gesellschaft als berechtigt angesehen wird, aus derselben heraus ihre Abhilfe finden muß.[4] Es sollte dahin gewirkt werden, den Menschen Arbeitsmöglichkeiten zu verschaffen, beziehungsweise, sie zur Arbeit anzuhalten. Unterstützungsleistungen behielt man sich für den dringendsten Notfall vor. Gern sah man, wenn private Wohltätigkeit sich nicht auf Einzelpersonen bezog, denn dies würde nur dem Müßiggang Vorschub leisten. Stattdessen sollten die Organe der Armenpflege unterstützt werden, um deren Arbeit, die oft nur mit geringen Mitteln ausgestattet war, finanziell besser abzupolstern.
Die staatliche Armenverwaltung setzte auf Vorbeugung und auf die Bekämpfung der Armutsauswirkungen. Zum Beispiel versuchte die Regierung die Steuerung des übermäßigen Branntweintrinkens[5] oder die Beschränkung der zu frühen und leichtsinnigen Ehen[6] zu regeln. Das Betteln wurde mit Gefängnisstrafen belegt, Eltern wurden wegen Ausschickens oder Nichtabhaltung ihrer Kinder vom Betteln[7] belangt; Arme und Landstreicher brachte man in sogenannte Corrections-Anstalten. Dort sollten sie sittlich gebessert, gesund, arbeitsfähig und arbeitslustig der bürgerlichen Gesellschaft zurückgegeben[8] werden. In aktuellen Notfällen musste aber gehandelt werden.
Das Notjahr 1847
Nachdem es schon in den Jahren 1816/1817 wegen der Auswirkungen des Vulkanausbruchs auf der indonesischen Insel Sumbawa zu Missernten und Hungersnöten und daraufhin zu Tumulten gekommen war, löste die schlechte Witterung und die europaweit auftretende Kartoffelfäule 1847 die nächste Ernährungskrise aus.[9]
Gemeistert wurde dieser Notstand in Westfalen zum großen Teil durch Aktivitäten in den Gemeinden, wie es auch vom Oberpräsidenten Flottwell angemahnt worden war. Flottwell äußerte Mitte des Jahres eine Spur von Dankbarkeit und konstatierte, das mit Gottes Hülfe nun bald verflossene Nothjahr [habe] dem Wohlthätigkeits- und Gemeinsinn der Einwohner dieser Provinz vielfach Gelegenheit gegeben, sich auf eine so denkwürdige Weise zu bewähren.[10] Er trug sich mit der Absicht, die Taten der Nächstenliebe auf eine angemessene Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen und forderte Berichte über die Unterstützungshandlungen an, nicht ohne im Schlusssatz mit erhobenem Zeigefinger anzumerken: Ich glaube nicht besonders empfehlen zu dürfen, bei dieser Zusammenstellung mit Genauigkeit und Sorgfalt zu Werke zu gehen, damit sie als ganz zuverläßig gelten können.
Amtmann Stojentin in Bork meldete daraufhin dem Landrat, daß Seitens sämmtlicher Gemeinden diesseitigen Amtes verschiedentlich Naturalien und Geldbeträge durch Collecten unter die dürftigen Bewohner zur Vertheilung gekommen auch Steinkohlen aus gesammelten Beiträgen beschafft und an Dürftige gegen Erstattung des Fuhrlohns überlassen sind. In Bork waren 150 Scheffel Roggen mit gespendetem Geld gekauft und durchschnittlich 7 bis 10 Sgr unter dem Marktpreis an Dürftige verkauft worden. Der vom Staate hergeliehene Unterstützungsroggen im Betrage von 321 ½ Scheffel /wozu die letzte Sendung mitgerechnet/ wurde verbacken und das Pfund Brod zu 1 Sgr. in allen Gemeinden des Amtes verkauft.
Arme Grundbesitzer erhielten Saatkartoffeln theils im Wege freiwilliger Gaben theils durch baare Geldmitteln aus Gemeindefonds. Stojentin schrieb weiter: Von Privaten haben sich vorzugsweise der Herr Graf von Kielmannsegge zu Cappenberg dadurch verdient gemacht, daß er der arbeitenden Klasse in der Bauerschaft Uebbenhagen und theilweise auch in den angrenzenden Bauerschaften wöchentlich zu sehr ermäßigtem Preise, Brod verabfolgen ließe. Der Herr Rentmeister Steinmann zu Dahl lieh nicht nur zur Beschaffung von Brodkorn ein Kapital von 450 Talern unverzinslich her, sondern reservirte auch seine Kornvorräthe lediglich für die bedürftige Klasse zu möglichst ermäßigten Preisen.
Der Kolon Hördemann hat fast den größten Theil seiner Kornvorräthe zu möglichst ermäßigten Preisen den Dürftigen der Gemeinde Bork reservirt, sich auch durch unentgeldliches Verbacken beschaffter Kornvorräthe vorzugsweise ausgezeichnet. Nächst diesem haben auch der Colon Richter in Hassel, Colon Haverkamp in Netteberge, Schulze Altkappenberg in Hassel, Böttcher Schweer in Bork, und Schulze Wethmar in Altlünen disponible Kornvorräthe unentgeldlich verbacken und zu den festgelegten Preisen verkauft.
Mit den disponiblen Kornvorräthen ist der oben erwähnte vom Staat hergeliehene Unterstützungsroggen gemeint. Der vollständige Verbleib der 321 ½ Scheffel wird aus den Akten nicht ersichtlich, auch begannen die Gemeinden erst zwei Jahre später auf Druck des Amtmanns mit der Einforderung der Bezahlung, was an der wahren Mildtätigkeit der Letztgenannten Zweifel aufkommen lässt und den erhobenen Zeigefinger des Oberpräsidenten im Nachhinein verständlich macht.
Seinen Plan, die Leistungen der Gemeinden und Privatleute zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, gab Oberpräsident Flottwell auf. Durch die Landräte ließ er ihnen im August 1847 seinen Beifall und seinen Dank für Ihre mit Eifer und Umsicht entwickelte Thätigkeit aus[...]drücken.
Wer ist zuständig?
Wie oben beschrieben, waren die Ortsarmenverbände der Gemeinden, in denen der Bedürftige seinen Unterstützungswohnsitz erworben hatte, für Hilfeleistungen zuständig. Um das im Zweifel feststellen zu können, musste vielfach in der Vita, den Lebensumständen und der Familie der Betroffenen nachgeforscht werden.
Ist Mainz zuständig?
Von der Großherzoglichen Bürgermeisterei Mainz traf 1873 ein Brief in Bork ein, in dem dem Amtmann mitgeteilt wurde, die seit Jahren in Mainz wohnende Witwe des Johann Heinrich Musshoff aus Selm sei unterstützungsbedürftig. Wie lange genau die Witwe schon dort war, schrieb man nicht. Aufgrund des Paragrafen 5 des Freizügigkeitsgesetzes wollte die Stadt die Witwe ausweisen. Dazu war sie aber nur berechtigt, wenn die Hilfesuchende noch kein Heimatrecht in Mainz erlangt hatte. Mainz forderte nun, Bork solle die Frau übernehmen und für sie sorgen. Bork lehnte ab und antwortetet: Frau Musshoff habe ihren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde Selm verloren [...] und die Fürsorge für dieselbe [würde] hiermit abgelehnt.[11]
Ist Selm zuständig?
Etwas anders lag der Fall, der 1888 aus Essen dem Amtmann angetragen wurde. Dort hatte sich der Fabrikarbeiter August Gärtner bei der Verwaltung gemeldet, um nachzufragen, ob die Gemeinde Selm den Unterstützungswohnsitz der Witwe Wilhelm Fatum anerkenne und bereit sei, für dieselbe monatlich zwölf Mark Hilfe zu gewähren oder ob die Übernahme in die eigene Fürsorge gewünscht [werde].[12] Döpper lud daraufhin den Sohn der Witwe, den Erdarbeiter Wilhelm Fatum aus Selm, auf seine Amtsstube und nahm folgende Erklärung zu Protokoll:
Meine Mutter, welche sich jetzt in Essen bei meinem Schwager August Gärtner aufhält, hatte ich bis zum Jahre 1886 bei mir und wurde von mir unterhalten. Dann kam ein Schreiben vom dem Gärtner resp. meiner Schwester, daß die Mutter zu ihnen nach Essen kommen solle, wo sie dieselben aufnehmen und beköstigen wollten und möge sie nur ihr Bett mitbringen. - Meine Mutter ist darauf von mir weg, und nach Essen zu Gärtner verzogen.
Ich bin bereit meine Mutter wieder bei mir aufzunehmen, wenn mir eine Entschädigung von monatlich 5 Mark gegeben wird. Meine Mutter muß aber alsdann das Bett wieder mitbringen.
Da Frau Fatum nicht ausreichend lange in Essen gewohnt hatte, erkannte Selm ihren Unterstützungswohnsitz sofort an und wegen der Bereitschaft des Sohnes, seine Mutter für nur fünf Mark monatlich wieder aufzunehmen, konnte die Gemeinde handeln. Sie bot dem Schwiegersohn der Witwe sechs Mark anstelle der geforderten zwölf an. August Gärtner war einverstanden und Frau Fatum blieb bis zu ihrem Tode 1889 in Essen.
Ist Dortmund zuständig?
Anna Gillhaus, die Ehefrau des Barbiers Theodor Gillhaus, erschien 1906 auf dem Amt in Bork und bat um schleunige Hilfe, da sie ganz mittellos sei. Sie erklärte:
Mein Mann, welcher am 7.1. 1855 zu Werl geboren ist, leidet seit Jahren an Lungentuberkulose, die Krankheit hat sich in letzter Zeit so verschlimmert, daß mein Mann nun mehr ständig bettlägrig ist. Seit 1.12. c. wohnen wir in Selm, vorher wohnten wir seit 1.6.05 in Horstmar Amt Kirchderne, vorher wohnten wir länger als 15 Jahre ununterbrochen in Dortmund, wo wir auch unsern Unterstützungswohnsitz haben. Bisher habe ich öffentliche Unterstützung nicht erhalten. Es sind 4 Kinder vorhanden u. zwar 1. Helena, 14 Jahre alt, ist seit Jahren bei meiner Schwester in Handschuhsheim[13], 2. Josefa, 8 Jahre alt, 3. Anna 5 Jahre alt, 4. Anton 3 Jahre alt (bei den Eltern).
Amtmann Busch erkundigte sich in Dortmund und merkte dabei an, dass zur Steuerung der größten Not vorläufig schon zwanzig Mark hatten gezahlt werden müssen. So viel wäre auch in Zukunft monatlich erforderlich. Dortmund bestätigte die Zuständigkeit, wollte aber erst genauere Informationen über die Einkommensverhältnisse der Familie bekommen. Die brauchte Bork nicht mehr zu erkunden, denn die Familie Gillhaus hatte Selm in der Zwischenzeit schon wieder in Richtung Dortmund verlassen. Die von Bork gewährten zwanzig Mark Unterstützungskosten wurden von Dortmund ordnungsgemäß erstattet.
Ist Dülmen zuständig?
Seit 1902 wohnte die Witwe Anna Möllmann, verwitwete Brosterhaus, geborene Lappe in Dülmen, als sie sich 1907 wegen ihrer Notlage an die dortige Gemeinde wandte. Sie berichtete über sich:
Ich befinde mich augenblicklich in einer ganz hülfsbedürftigen Lage. Arbeiten kann ich nicht mehr, ich bin 69 Jahre alt, und muß seit dem 12. ds. Mts. für mich allein leben. Bisher wohnte ich bei meiner Tochter, der Witwe Wortmann hier. Dieselbe hat sich wieder verheiratet und nunmehr sind in der Familie solche Verhältnisse entstanden, die mich zwingen, eine besondere Wohnung zu nehmen.
Ihre vier Kinder waren alle verheiratet und hatten selber Kinder zu versorgen, so dass sie von ihnen keine Geldunterstützung bekommen konnte. Frau Möllman bat, wenn es eben angängig ist, um eine Unterstützung von zehn Mark monatlich.
Der Antrag der Frau gelangte zum Amtmann in Bork, weil von der Gemeinde Selm seit circa sechs Jahren monatlich fünf Mark an Unterstützung gezahlt worden waren. Und weil die Bedürftigkeit der Frau Möllmann schon beim Umzug nach Dülmen bestanden hatte, konnte sie dort das Heimatrecht nicht erwerben. Damit war Selm weiterhin zuständig, was die Gemeinde auch anerkannte. Nur erhöhen wollte sie ihren Zuschuss nicht. Die Armenverwaltung teilte der Stadt Dülmen mit, die Frau könne mit der bisherigen Unterstützung plus Zuwendungen ihrer Kinder auskommen. Gegebenenfalls müsse man sie in eigene Fürsorge nehmen u. die Kinder zwangsweise zu Beiträgen heranziehen, was hieße, dass die Witwe nach Selm umziehen müsste. Dies wiederum lehnte die Frau ab und so blieb es bei den fünf Mark monatlich.
Ist Herbern zuständig?
Am 22. November 1875 war der Tagelöhner Bernard Wahlers mit Frau und drei Kindern von Herbern nach Selm gezogen. Dort fiel er wegen Bettelns auf, wurde bestraft und vom Gericht zwangsweise aus der von Schlütermann in Ternsche gemietheten Wohnung[14] ausgewiesen. Innerhalb der nächsten acht Tage, so schrieb Amtmann Döpper, wolle er ihn deshalb nach Herbern schaffen lassen, falls Einwendungen hiergegen nicht baldigst vorgebracht werden möchten.
Herbern reagierte postwendend, weil die Familie Wahlers nur ein Jahr dort gewohnt hatte. Zuständig sei Ascheberg. Also schrieb Döpper mit dem gleichen Anliegen dorthin. Zur Sicherheit befragte er Wahlers nach seinen verschiedenen Wohnsitzen, hörte die Bestätigung der Aussagen aus Herbern und erfuhr, dass Wahlers im Augenblick in einer den Interessenten von Ternsche gehörigen Sandgrube errichteten Erdhütte wohnte.
Vom Amt in Ascheberg findet sich kein Antwortschreiben in der Akte und Döpper bezog sich in seinen weiteren Schreiben auf keinen Brief von dort. Deshalb scheint sich die Ausweisung der Familie verzögert zu haben. Nicht innerhalb der nächsten acht Tage, sondern nach rund zwei Monaten kam es zur Abschiebung. Die dabei entstandenen Verziehungskosten in Höhe von 18 Mark wurden vom Amt Ascheberg beglichen. Die setzten sich zusammen aus dem Fuhrlohn für Schlütermann und je drei Mark für das Auf- und Abladen bei der Wegbringung der Familie für Wilhelm Kortendick und einen Herrn Pieper.
Februar 2017
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[1] StA Selm, AB-1 – 337.
[2] Gesetz über die Freizügigkeit vom 1.11.1867, Quelle: https://de.wikisource.org/wiki/
[3] Gesetz über den Unterstützungswohnsitz Quelle: https://de.wikisource.org/wiki/
[4] Meyers Konversationslexikon, Leipzig, Wien 1885-1892, 18. Band, Retro-Bibliothek, Nachschlagewerke zum Ende des 19. Jahrhunderts, S. 50.
[5] StA Selm, AB-1 – 522.
[6] StA Selm, AB-1 – 529.
[7] StA Selm, AB-1 – 414.
[8] StA Selm, AB-1 – 444.
[9] siehe auch auf dieser Website unter: Landwirtschaft – Zusprache zur Abwendung eines wirklichen Nothstandes und Roggen aus dem Militair-Magazin.
[10] und folgende Zitate, falls nicht anders angegeben: StA Selm, AB-1 – 319.
[11] StA Selm, AB-1 – 337.
[12] und folgende Zitate: StA Selm, AB-1 – 336.
[13] Heute Stadtteil von Heidelberg.
[14] und folgende Zitate: StA Selm, AB-1 – 337.