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Zeitschrift für Regionalgeschichte Selm und Umgebung - ISSN 2366-0686

Landratswahl im Kreis Lüdinghausen 1857 – Teil 1

16. April 1857 - Kreisversammlung zur Präsentation von Kandidaten für das Amt des Landrats

Landratsamtsverwalter von Hilgers zum Wahlleiter bestimmt

Nachdem der Herr Landrath Graf von Schmising mit Pension in Ruhestand versetzt worden ist, muß nunmehr die anderweitige Wahl eines Landraths für den Kreis Lüdinghausen veranstaltet werden. Wir beauftragen Ew. Hochwohlgeboren, Sich diesem Geschäfte zu unterziehen ...

Die Anordnung der Bezirksregierung in Münster[1] erreichte den Kreis Lüdinghausen Ende Februar 1857, wo der Landrat z.D. Franz Jakob von Hilgers seit vier Monaten als Landratsamtsverweser tätig war. Zu Jahresbeginn hatte das Innenministerium in Berlin entschieden, den amtierenden Landrat Graf Max von Schmising auf dessen Antrag in den Ruhestand zu versetzen[2] und die Regierung in Münster angewiesen, Kandidaten für das „erledigte“ Landratsamt zu präsentieren. Die ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung der Wahlberechtigten des Kreises und die Durchführung der Wahl lag nun in Hilgers‘ Händen. 

Franz Jakob von Hilgers war seit 1846 definitiv bestallter Landrat des Kreises Altenkirchen und ab 1849 Abgeordneter der Preußischen II. Kammer in Berlin. In der II. Legislatur von 1849-1852 schloss er sich der liberalen Fraktion um Friedrich Harkort an, die sich allgemein in Fragen der Verfassungsrevision und besonders wegen des Budgetrechts des Parlaments heftige Auseinandersetzungen mit der Regierung Manteuffel lieferte. Nach politischen Niederlagen fand im liberalen Lager eine Rückbesinnung auf die Innenpolitik, auf den Kampf für die „Freiheit der Individuen“ statt. Als Partei der Konstitutionellen wollte man noch entschiedener als bisher zur Verfassung stehen[3] und wachsam sein gegenüber der äußersten Rechten, die ihr Streben nach ständisch-korporativer Restauration nicht aufgegeben hatte.[4]

Von Hilgers war kein Beifall für Otto v. Manteuffel zu erwarten, nicht für den Innenminister und auch nicht für den Regierungschef; als Abgeordneter gehörte er zu denen, die ganz persönlich mit dem Ministerium Manteuffel brachen. Mit dieser Haltung befand sich Hilgers inmitten der liberalen Opposition, die im Frühjahr 1851 versuchte, der Regierung Manteuffel auf jede Weise in Fragen der inneren Politik Schwierigkeiten zu machen.[5] – Mit einem Abstand von zehn Jahren gestand Hilgers 1861 gern, dass er zu den Vertrauensvollen gehört habe, die glaubten, mit der Verfassung vom Dezember 1848 sei es ernst gemeint. Als es mit diesem Vertrauen zu Ende war, habe man seinen Namen unter allen Anträgen und bei allen Abstimmungen finden [können], welche dem Ministerium Manteuffel entgegentraten.[6] So auch in der Schlussabstimmung über das Ganze des Preßgesetzes, bei der am 6. Mai 1851 ein Protest übergeben wurde:

Die Unterzeichneten, welche bei der Schlußabstimmung über das Ganze des Entwurfs gegen dessen Annahme gestimmt, begründen ihre Abstimmung damit: daß derselbe sowohl in seiner wichtigsten Bestimmung die ausdrücklichen Vorschriften der Verfassung verletzt, als auch in mehreren andern Punkten mit dem Geist der Verfassungurkunde, soweit sie die Presse betrifft, nicht im Einklang steht, und zu willkürlicher Bedrückung der Presse die Mittel gewährt.[7]

Die Zeitungen zählten 49 Abgeordnete, die den Protest unterstützt haben, unter anderen die Landräte Delius (Mayen) und Hilgers (Altenkirchen).

Königlicher Landrat und Abgeordneter der Zweiten Kammer – ging das zusammen? Grundsätzlich hatte die Regierung keine Einwände, sondern begrüßte das doppelte Engagement sogar in der Erwartung, dass die königlichen Beamten das dienstliche Treueverhältnis über ihr durch Wahl erworbenes Mandat stellen und bei Abstimmungen die Regierung stützen. Taten sie das nicht, dann fragte der Innenminister schon mal bei der vorgesetzten Behörde nach, ob das Verhalten in der Kammer der Besorgnis Raum gibt, dass auch die amtliche Thätigkeit im Kreise diesen oppositionellen Character trägt, und eine der Regierung feindliche oder sie nicht hinlänglich unterstützende Richtung verfolgt.[8] Da half auch nicht, dass der Koblenzer Regierungspräsident beiden Landräten bescheinigte, ihre Dienstgeschäfte in den Kreisen untadelig zu führen; das politische Misstrauen gegen die Abweichler behielt die Oberhand. Auf Antrag des Innenministers v. Westphalen versetzte Friedrich Wilhelm IV die Landräte Delius und Hilgers am 27. Dezember 1851 im Interesse des Dienstes, mit Gewährung des vorschriftsmäßigen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand.[9]  Beide wurden also bei halbierten Bezügen „zur Disposition“ gestellt. Hilgers bemühte sich sehr, in seine alte Stellung zurückzukommen, musste aber zunächst mit der commissarischen Verwaltung des Landraths-Amtes zu Lüdinghausen ... gegen 2 Thaler täglicher Diäten vorlieb nehmen.[10]

Zurück zur "alten Ordnung"

Hilgers, der für sich in Anspruch nahm, Amt und Politik trennen zu können, erhielt mit dem Auftrag, eine Landratswahl zu veranstalten, ein Bündel von Anweisungen zur Beachtung der aktuell gültigen Gesetze und Vorschriften. Und wenn es dem pflichttreuen Landrat sicher nicht schwerfiel, die Vorgaben Punkt für Punkt zu exekutieren, so dürfte es ihm als liberalen Politiker bewusst gewesen sein, dass er damit zur ständisch-korporativen Restauration beitrug, die er gern verhindert hätte. In Altenkirchen hatte er für die „konstitutionelle Monarchie“ gestritten; er trat für die Verfassung ein und gehörte als Abgeordneter zu den Kreisen, denen die Errungenschaften der Revolution wichtig waren. Ein Anliegen war die Abschaffung der Stände[11], an deren Stelle eine gleiche, einheitliche Selbstverwaltung durch gewählte Vertretungen treten sollte, die neben sich keine ständischen Körperschaften mehr dulden muss.[12] Noch fehlten dazu die Ausführungsgesetze und diese Lücke wurde zum Einfallstor reaktionärer Bestrebungen, die im Sinne des Königs die Wiederherstellung der ständischen Monarchie anstrebten.[13]
Ministerpräsident Manteuffel zog da nicht ganz mit. Er verkündete zwar den Bruch mit der Revolution, meinte aber nicht die blinde Rückkehr zu den Verhältnissen im Vormärz oder noch älteren Zeiten. Gestützt auf Militär und Bürokratie hielt es Manteuffel für möglich, durch Unterlassung von Ausführungsgesetzen und mit einfachen bürokratischen Mitteln mit der Revolution zu brechen, ohne Unruhen zu riskieren.[14] Diesem Muster folgte Innenminister Ferdinand von Westphalen als er im Mai 1851 die vormärzlichen Stände als „interimistische“ Vertretungsbehörde der Kreise und Provinzen reaktivierte. Um neue Strukturen gar nicht erst entstehen zu lassen, trat die alte Kreisordnung „vorübergehend“ in die Bresche bevor sie im Mai 1853 in vollem Umfang wiederhergestellt wurde.[15]

An Hilgers gerichtet verwies die Bezirksregierung auf das bald dreißig Jahre alte Wahlreglement von 1828[16] und Verfahrensvorschriften aus dem Jahr 1831 und schloss mit der Empfehlung, auch die Akte zur letzten Landratswahl im Kreis Lüdinghausen (1839) einzusehen. Das ganze Verfahren bewegte sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über die Kreisstände und ihre Befugnisse aus den Jahren 1827 und 1841.

Wer darf wählen?

Als erstes war die aktuelle Zusammensetzung der Wahlversammlung zu prüfen: Wer gehörte dazu, wer nicht? Hat sich seit der letzten Kreis-Versammlung an der Stimmberechtigung der bekannten Standesherren oder der Besitzer von Rittergütern etwas verändert? Sind die Deputierten der im Kreis gelegenen Städte sowie der Bürgermeistereien und Ämter gemeldet und deren Stellvertreter benannt? Ist die Ritterschaft stark genug vertreten, um aus ihrer Mitte die Kandidaten für das Landratsamt präsentieren zu können?[17]

Anfang März meldete Hilgers der Bezirksregierung[18], dass seine Prüfung der Verhältnisse der Wahlfähigen und Wählbaren ergeben habe, dass aus dem dritten und vierten Stand alle gewählten Kreistagsabgeordneten und deren Stellvertreter vorhanden sind und alle die erforderliche Qualifikation haben. Gelistet wurden zwei Städtevertreter aus Lüdinghausen und Werne sowie sechs Abgeordnete aus den ländlichen Wahlbezirken, für die jeweils auch ein Stellvertreter benannt wurde. Einer neueren Vorschrift folgend erweiterte sich die Gruppe um sieben Angehörige der ehemaligen Kreiskommissionen.[19]

Bei der Prüfung der Qualifikation der Eigenthümer der Rittergüter fragte sich Hilgers, ob die hiesige Matrikel vollständig ordnungsmäßig geführt wurde. Zur Vermeidung späterer Weiterungen bat er die Bezirksregierung, die bei dem Königlichen Ober-Präsidium beruhende Ritterschafts-Matrikel zu Rate zu ziehen, denn nach Lage der hiesigen Acten könne er die folgenden Personen nicht einladen:

  1. den Graf Otto von Westerholt, Besitzer des Gutes Klein Schoenebeck, weil in der Matrikel der Name des Vorgängers eingetragen ist, er das Gut also nicht auf seinen Namen hat überschreiben lassen.
  2. den Grafen von Esterhazy weil die Güter Nordkirchen und andere seiner Frau gehören, er nicht preußischer Rittergutsbesitzer, und eine Vertretung daher nicht zulässig ist.
  3. den Freiherrn Carl von Beverförde Werries wegen des Gutes Byink, wie ad 1 angeführt.
  4. den Grafen Friedrich von Westerholt wegen des Gutes Stockum, wie ad 1 angeführt.
  5. den Freiherrn Mathias von Ascheberg wegen des Gutes Venne, wie ad 1 angeführt.
  6. die Freifrau von Wintgen wegen des Gutes Ermelinghoff, da sie Wittwe ohne Söhne ist.
  7. Den Grafen Franz Egon Ludwig von Fürstenberg  finde ich als Besitzer der Güter Ichterloh und Brügge Dentrup angeführt. Ob es der jetzige Besitzer ist, ist noch fraglich, möglicherweise kann auch hier die ad 1 angeführte Frage entstehen.
  8. Endlich ist es fraglich, ob der Freiherr von Landsberg wegen des Gutes Ossenbeck vorgeladen werden kann. Wegen des Gutes Steinfurt ist er unzweifelhaft zur Theilnahme an der Wahl berechtigt und wählbar.
    Fraglich ist es, weil nach den vorliegenden Verhandlungen das Königliche Ober-Präsidium die Löschung des Gutes Ossenbeck aus der Matrikel in Aussicht gestellt hat, wenn der Freiherr von Landsberg nicht bestimmte Nachweisen erbringe, welche derselbe seither nicht erbracht hat. Von Seiten des Königlichen Oberpräsidiums wird also die Ritterguts-Qualität von Ossenbeck bestritten.

In Münster nahm sich der Leiter der Abteilung des Innern, Oberregierungsrat Gustav von Mauderode, der Fragen an und kontaktierte das in Fragen der Ritterschafts-Matrikel zuständige Oberpräsidium. Hilgers bekam den gewünschten Auszug und Auskünfte zu den offenen Fragen.[20] So berechtige der faktische Erwerb und unbestrittene Besitz eines Rittergutes auch dann zur Teilnahme an Kreistagsverhandlungen[21]..., wenn die Umschreibung auf den Namen des Erwerbers in der Matrikel noch nicht erfolgt sei. Das betraf fünf Güter, deren Besitzer nun eingeladen werden konnten. (Vgl. oben, betrifft die unter 1, 3, 4, 5 und 7 angesprochenen Personen.)
Das Oberpräsidium teilte diese Auffassung, machte aber darauf aufmerksam, dass die Rittergutsbesitzer das weitergehende Recht zur Wahl und die Wählbarkeit für den Provinzial-Landtag erst durch die Berichtigung der Rittergutsmatrikel, nach ergänzender Ableistung des Homagialeides [22], erlangen.

Grundsätzlich ausgeschlossen blieben die Besitzerinnen von Rittergütern, denen sowohl die persönliche Teilnahme an den Kreisversammlungen verwehrt wurde und von denen auch schriftlich eingesandte Wahlzettel nicht angenommen werden durften. Selbst eine denkbare Vertretung verheirateter Rittergutsbesitzerinnen durch ihre Ehemänner war, wie der Fall des Grafen von Esterhazy mit Blick auf die seiner Gattin gehörenden Güter Nordkirchen zeigt, nur in den Fällen statthaft ..., wenn Letztere selbst zur Preußischen Ritterschaft gehören. Die Frauen ausschließende Bestimmung betraf auch Freifrau von Wintgen[23], die als „Witwe ohne Söhne“ Besitzerin des Gutes  Ermelinghoff (Bockum Hövel) war. Hilgers wurde angehalten, beide Frauen trotz ihres Ausschlusses von der bevorstehenden Wahl und dem Termin in Kenntnis zu setzen und über die vorbemerkten Verhältnisse „geeignet“ zu belehren. Der Wahlkommissar erledigte das schriftlich, wobei er im Fall Nordkirchen die Botschaft nicht an die Besitzerin, sondern an den Grafen von Esterhazy-Galantha als deren Ehegatten richtete.

Das Gut Ossenbeck hatte Hilgers bei seiner ersten Erhebung dem Besitz des Freiherrn Engelbert von Landsberg-Velen zu Steinfurt zugeordnet.  Unklar war, ob Ossenbeck noch Ritterguts-Qualität besaß. Dem Landratsamt war bekannt, dass die Löschung Ossenbecks aus der Matrikel in Aussicht genommen wurde, weil bestimmte Nachweise fehlten.[24] Für sich genommen hätte der Status des Gutes Ossenbeck die anstehende Wahl nicht beeinflusst, denn Engelbert von Landsberg hatte durch den unbestrittenen Besitz „Steinfurt“ Platz und Stimme in der Kreisversammlung. Die Regel sah vor, dass auch Besitzer mehrerer Rittergüter auf dem Kreistag nur eine Stimme abgeben konnten.

Im Zuge der Vorbereitung der Landratswahl regelte die Bezirksregierung auch die Angelegenheit „Ossenbeck“ und ließ dem Besitzer die Bestätigung des Oberpräsidiums zugehen, dass das Gut auch noch gegenwärtig die Eigenschaft eines landtagsfähigen Ritterguts besitzt.[25] Engelbert von Landsberg konnte also disponieren, und er richtete die Dinge für seinen Sohn Ignatz. Anfang April zeigte er dem Oberpräsidenten an, dass er das im Kreise Lüdinghausen, Gemeinde Drensteinfurt, belegene Rittergut Ossenbeck an ... [seinen] ältesten Sohn, den Freiherrn Ignatz von Landsberg-Velen, zur Zeit Referendar bei der Königlichen Regierung zu Düsseldorf, übertragen und bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Lüdinghausen auf Grund der betreffenden von meine Sohn und mir unter dem 30ten März curr. notariell vollzogenen Uebertragungs-Urkunde, die Umschreibung des Gutes Ossenbeck im Hypothekenbuche auf den Namen meines Sohnes beantragt habe.
Bei der Gelegenheit bat der Vater das Oberpräsidium ganz gehorsamst, auch in der Ritterschaftlichen Matrikel die Umschreibung des Gutes Ossenbeck auf den Namen meines Sohnes [zu] veranlassen, und den Wahl-Commissar für die auf den 16ten dieses Monats anberaumte Landraths-Wahl zu Lüdinghausen Herrn Landrath z.D. Freiherrn von Hilgers von dieser Umschreibung des Gutes Ossenbeck baldmöglichst in Kenntniß setzen zu wollen, da mein Sohn an dieser Landrathswahl Theil zu nehmen wünscht.[26]

Postwendend bestätigte Münster, dass der Umschreibung des Besitzes nichts entgegensteht verbunden mit dem schon bekannten Hinweis, dass das Recht zur Wahl und die Wählbarkeit aber den [Homaginal-]Eid und die Berichtigung der Rittergutsmatrikel voraussetzen.

Der Kreistag in Lüdinghausen war berechtigt, drei Kandidaten zu wählen. Die Wahlliste musste folglich mehr als drei wählbare Personen enthalten. Das sollten nach Gesetz und Wunsch der Bezirksregierung in erster Linie qualifizierte und zur Annahme des Landrathsamtes geneigte Rittergutsbesitzer aus dem Kreis sein. Münster erinnerte daran, dass Notable nicht auf die Wahlliste gebracht werden dürfen, solange mehr als drei Kandidaten aus dem zweiten Stand antreten.[27]  Als „notabel“ galten im Kreis Lüdinghausen Grundbesitzer, die mindestens neunzig Taler Prinzipal-Grundsteuer zahlten. Hilgers ermittelte in einer Abfrage bei allen Bürgermeistern und Amtmännern sechs Besitzungen, die diese Bedingung erfüllten[28]:

  1. Franz Anton Haverkamp, Oekonom, Althof Gem. Bork
  2. Ignatz Hoeping, Schulze, Gem. Senden
  3. Franz Heinr. Schölling, Schulze, Gem. Ascheberg
  4. Caspar Hobbeling, Schulze, Gem. Ascheberg
  5. Wilh. Heiling, Schulze, Gem. Ascheberg
  6. Ludorf Böing, Schulze, Gem. Drensteinfurt

  
Bildnachweise:
1 Franz Jakob von Hilgers. Foto aus dem "Album Lenarz", Privatbesitz. Abgedruckt in: Bernd Haunfelder, Biographisches Handbuch für das Preussische Abgeordnetenhaus 1849-1867, Düsseldorf 1994, innere Umschlagseite. Repro: dg
 2 Siegelmarke, Privatbesitz, Foto: dg.
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1 LAV NRW W, Kreis Lüdinghausen Landratsamt Nr. 1038.  
2 LAV NRW W, Regierung Münster Nr. 4895.
3 Günther Grünthal, Parlamentarismus in Preußen 1848/49 – 1857/58, Düsseldorf 1982, S. 176 f. – Grünthal zitiert Kölner Zeitung, Nr. 1 v. 1.1.1851 und Nr. 35 v. 9.2.1851.
4 Günther Grünthal, Parlamentarismus in Preußen 1848/49 – 1857/58, Düsseldorf 1982, S. 210. – Grünthal verweist auf den Text der Ansprache in Denkwürdigkeiten Manteuffels, Bd. 1, S. 161: ..., daß Sie [die an der stattgefundenen Revision Beteiligten] die ... begonnene Arbeit der Vervollkommnung ... nicht lassen wollen ...
5 Manteuffel, Denkwürdigkeiten, Bd. 1, S. 399.
6 Westfälische Zeitung, 14. Jahrgang, Nr. 214, 10. September 1861.
7 Allgemeine Zeitung, 07.05.1851, S. 2068 – digitalisiert bei der Bayerischen Staatsbibliothek.
8 LHAKo, Best. 441 Nr. 22778, Personalakte: Delius, Ernst Friedrich Wilhelm
9 GStA Preußischer Kulturbesitz Berlin, I. HA Rep. 77 Ministerium des Innern, Nr. 1233: Hilgers, Franz Jacob Freiherr von (Personalakte).
10 LAV NRW, Regierung Münster, Nr. 4895, Schreiben vom 17.10.1856.
11 GS 1850, Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung vom 11. März 1850, S. 251ff.
12 Josef Heinrichs, Die Reaktivierung der Kreis- und Provinzialstände, Bonn 1917, S. 10f.
13 Thimme, Friedrich, "Westphalen, Ferdinand von" in: Allgemeine Deutsche Biographie 42 (1897), S. 221-226 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd117327328.html#adbcontent.
14 Weiß, Lothar, Die Städteordnung für die Rheinprovinz von 1856, in: Internetportal Rheinische Geschichte, abgerufen unter: https://www.rheinische-geschichte.lvr.de/Epochen-und-Themen/Themen/die-staedteordnung-fuer-die-rheinprovinz-von-1856/DE-2086/lido/57d12a0fa9d3c7.81052230 (abgerufen am 05.08.2022).
15 GS 1853.
16 Amtsblatt Regierung Münster, Nr. 14 vom 05.04.1828.
17 LAV NRW W, Kreis Lüdinghausen, Nr. 1038.
18 LAV NRW W, Regierung Münster, Nr. 4895 – Schreiben vom 03.03.1857.
19 LAV NRW W, Kreis Lüdinghausen, Nr. 1038 – Schreiben der Regierung vom 24.02.1857: Die dem dortigen Kreistage noch angehörigen Mitglieder der ehemaligen Kreis-Commission sind bei der Landraths-Wahl als Wähler mitzuziehen. (Rescr. des Minist: des Innern vom 1“ Februar v. J. Minist. Bl. für die innere Verw. S. 35.)
20 LAV NRW W, Kreis Lüdinghausen, Nr. 1038 – Schreiben der Regierung vom 20.03.1857.
21 ebenda – Schreiben der Regierung vom 20.03.1857.
22 Zeitgenössische Lexikontexte: Homagĭum, 1) die Huldigung betreffend; 2) (Homagialeid), so v.w. Lehenseid. H. reale, so v.w. Assecurationseid 3). Daher Homagiat, die Huldigung, die Lehn betreffend. – Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 507. – Permalink: zeno.org/nid/20010130292. – Huldigung ist das Eidliche Versprechen, dem Landesherrn treu, hold und gewärtig, d.h. zu allen Zeiten gehorsam und unterthan zu sein. Man nennt dieses Versprechen auch homagium und Homagialeid. Durch die Huldigung soll nur das Anerkenntniß des Unterthanenverhältnisses dargelegt, nicht aber ein Verhältniß der Unterwürfigkeit begründet werden. – Allgemeines deutsches Volks-Conversations-Lexikon und Fremdwörterbuch, Hamburg 1847, S. 164. – Digitale Bibliothek, MDZ Bayerische Staatsbibliothek, 05.09.2022.
23 Bernhardine von Wintgen (* 13. Mai 1789 in Münster; † 15. Februar 1855 auf Haus Ermelinghof in Bockum-Hövel) war eine deutsche Stiftsdame und Übersetzerin. – Wikipedia 05.09.2022.
24 LAV NRW W, Regierung Münster, Nr. 4895 – Schreiben vom 03.03.1857.
25 LAV NRW W, Regierung Münster, Nr. 4895 – Schreiben vom 13.03.1857.
26 LAV NRW W, Regierung Münster, Nr. 4895 – Schreiben vom 02.04.1857. – Das am 04.03.1857 aufgestellte Verzeichnis der Standesherrschaften und Rittergüter enthält zur Pos. 29. Ossenbeck in der Spalte Namen des Besitzers den (späteren) Zusatz von anderer Hand: Reg. Referendar Freiherr Ignatz von Landsberg Velen.
27 LAV NRW W, Kreis Lüdinghausen, Nr. 1038.
28 LAV NRW W, Regierung Münster, Nr. 4897.

 
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