Landratswahl im Kreis Lüdinghausen 1857 - Teil 2
16. April 1857 - Kreisversammlung zur Präsentation von Kandidaten für das Amt des Landrats
Dieter Gewitzsch
Zurück zur alten Ordnung
Zu den Verheißungen der Revolution von 1848/49 gehörte auch die Abschaffung ständischer Privilegien. Auch die Revision der oktroyierten Verfassung tastete diese Feststellung nicht an. Der Satz „Standesvorrechte finden nicht statt“ blieb im Abschnitt „Von den Rechten der Preußen“ Teil der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 [1], deren feste und unverbrüchliche Einhaltung Friedrich Wilhelm IV. eidlich gelobte. Das 1823 restaurierte Ständewesen war damit beseitigt. Formell wurde der preußische Staat eine konstitutionelle Monarchie und die Reformgesetzte vom 11. März 1850 stellten entsprechend fest, dass alle Gesetze über die Kreis- und Provinzialstände ... aufgehoben sind.[2]
Im Mai 1851 wünschte der König die „Wiederbegründung einer festen Basis“ für die Regierung. Zu diesem Zweck sollten alle bisher verschont gebliebenen korporativen Elemente erhalten bleiben, denn es galt, dem Ausbau konstitutioneller Strukturen zuvorzukommen. Dieser Linie folgend reaktivierte Innenminister von Westphalen im Mai 1851 die vormärzlichen Stände als „interimistische“ Vertretungsbehörde der Kreise und Provinzen. Sein forsches Vorgehen, mit zwei Reskripten gesetzmäßige Regelungen umgehen zu wollen, fand selbst bei begüterten Kreisen des Adels nur geteilten Beifall. Den frühen Kritikern ging es grundsätzlich darum, dass verfassungsmäßig erlassene Gesetze nur durch verfassungsmäßige Organe abgeändert werden können: „Was das Recht der Krone und der Kammer ist, darf nicht in die Hand einzelner Beamten gelegt werden …“ (Schlesische Zeitung v. 10. Juli 1851). Auch aus den westlichen Provinzen meldeten Zeitungen, dass sich die alten Stände weigerten, zu den Kreistagen zu erscheinen und Kreisversammlungen sich für inkompetent erklärten, die Befugnisse der „gesetzlich aufgehobenen“ Stände weiter auszuüben.
Ein Jahr später trat in Westfalen der Provinziallandtag zusammen und obwohl sich die Stände nach der alten Ordnung versammelten, war man sich im Herbst 1852 nicht ganz sicher, ob die „interimistisch“ wiederbelebten Korporationen sogleich in ihre alten Rechte eingesetzt wurden. In einer Immediateingabe erinnerte die Versammlung allerhöchsten Orts an die 1827 bewilligten Mitwirkungsrechte der Kreisstände bei der Besetzung erledigter Landratsstellen und daran, dass mit der Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung vom 11. März 1850 alle diesbezüglichen Gesetze aufgehoben wurden. Die alte Ordnung sei aber sehr zweckmäßig gewesen, betonte die Versammlung. Wahl und Präsentation böten die Gewähr, dass für die wichtige Stelle des Landrats Kandidaten benannt werden, die das Vertrauens der Kreiskorporation genießen. [3]
Hilgers tritt als Wahlkommissar zurück
Der erste und zweite Stand waren auf dem Kreistag in Lüdinghausen mit wahlfähigen und wählbaren Mitgliedern so stark vertreten, dass mit einer ausreichenden Zahl an Kandidaten aus dem Ritterstand gerechnet werden konnte. Trotzdem oder gerade deswegen gab es hinter den Kulissen Aktivitäten, die den Wahlkommissar Franz Jakob von Hilgers veranlassten, die Regierung zu bitten, ihn von der Durchführung der Wahl zu entbinden. Mit Datum vom 30. März 1857 schreibt er der Regierung:
Landrat von Reitzenstein (Kreis Recklinghausen) springt ein
Münster billigte den Rückzug. Mauderode sprach von triftigen Gründen und erteilte am 1. April 1857 dem Recklinghäuser Landrat von Reitzenstein den Auftrag zur Leitung der Wahl eines Landraths für den Kreis Lüdinghausen. Es sei sehr zweckmäßig, riet er einen Tag später, mit Hilgers eine vorherige Besprechung zu haben, um das Terrain kennenzulernen. Mauderode informierte den neuen Wahlleiter, dass die Ritterschaft über die Wahl des Herrn von Landsberg Sohn I einig sei, wogegen der 3te und 4te Stand ... [Hilgers] als Gegen-Candidaten aufstellen wolle, der nicht wählbar sei. Vertraulich merkte er an, dass Hilgers zweifellos gegen das Vorhaben protestiert und dasselbe nicht betrieben habe oder betreibe. Er glaube aber, dass es dem Amtsverwalter willkommen sein würde, Landrath in Lüdinghausen zu werden, was ihm an sich wohl nicht zu verdenken wäre. Abschließend gab Mauderode dem einspringenden Reitzenstein eine erste Einschätzung des Mannes in Lüdinghausen mit auf den Weg: Soweit sie hier bekannt geworden, seien Hilgers‘ bisherige Leistungen ganz befriedigend. Er kenne ihn noch zu wenig, um mehr zu sagen, als dass er kein Mißtrauen gegen die Offenheit seines Characters hege. Im Übrigen sei ihm (Mauderode) sehr daran gelegen, über den sichern Fortgang des Wahlgeschäftes beruhigt zu sein. Reitzenstein solle ihm mit ferneren Zeilen mitteilen, dass er die Reg. Verfügung und Acten zu rechter Zeit empfangen habe. [4]
In diesen Tagen, Anfang April 1857, waren die Behörden in Münster auch mit der im ersten Teil dieser Bearbeitung dargestellten Initiative des Engelbert von Landsberg befasst, der seinen Sohn Ignatz mit einem qualifizierten Grundbesitz ausstattete und dafür sorgte, dass dieser als Bewerber das aktive und passive Wahlrecht für die Landratswahl erhielt. Mitte des Monats berichtete Reitzenstein nach Münster, wie sich ihm die Situation in Lüdinghausen darstellt. Das drei Tage vor der Wahl an den „hochverehrten Herrn Oberregierungsrat“ Mauderode gerichtete Schreiben ist nicht Teil der „Verhandlungen“, die im Zuge eines solchen Wahlverfahrens vorschriftsmäßig niedergelegt werden. Es gibt auch keine Verfügung, auf die der junge Landrat (Reitzenstein ist 35 Jahre alt) zu reagieren hatte. Die Korrespondenz hat ungeachtet der Hierarchie eher den Charakter einer vertrauensvollen kollegialen Beratung. Reitzenstein übermittelt Einschätzungen, die im Wesentlichen auf Miteilungen des Herrn von Hilgers und des Kreistags-Abgeordneten, Posthalter Cremer beruhten.
Einschätzung der Bewerbungen
Es sei nur ein Bewerber um die Wahl vorhanden, nämlich der Reg. Referendar von Landsberg, der die ganze Ritterschaft hinter sich habe und dessen Wahl wohl als gesichert zu betrachten sei. Als zweiten und dritten Kandidaten werde die Ritterschaft wohl Herrn von Senden und Herrn von Nagel hinstellen. Hilgers empfinde einen „scharfen“ Gegensatz zwischen der Ritterschaft und dem dritten und vierten Stand und befürchte unangenehme Erörterungen bei der Wahl. Der dritte und vierte Stand sei den Wünschen und Bestrebungen der Ritterschaft [gegenüber] überhaupt nicht geneigt, weil man die Verlegung des Kreisbureaus von Lüdinghausen nach Steinfurt fürchte und besorgt sei, dass Herr von Landsberg bei seiner Jugend und als Erbe eines großen und verwickelten Vermögensbesitzes dem Kreise nicht dasjenige Interesse auf die Dauer zuwenden werde, welches er so sehr bedürfe. Unter dem pensionierten Landrat Graf Schmising sei Manches zurückgeblieben.
Posthalter Cremer habe dagegen versichert, dass man im dritten und vierten Stand gegen die Candidatur des Herrn von Landsberg nichts einzuwenden habe, da man ihn für einen hiesigen jungen Mann halte. Man setze voraus, daß er die Verwaltung des Landrathamtes niederlegen werde, sobald ihm das väterliche Vermögen und die damit verbundenen Geschäfte zufallen. Die Vertreter der Städte und Landgemeinden hofften, dass Herr von Landsberg nichts tun werde, um eine Verlegung des Kreis-Bureaus durchzusetzen. In beider Hinsicht stehe man im Begriff, die Absichten des Herrn von Landsberg zu erforschen und wenn seine Versicherungen genügend seien, so stehe zu erwarten, daß er auch [vom dritten und vierten Stand] einstimmig gewählt werde. Man habe sich aber noch nicht geeinigt, was andernfalls zu tun sei. Herrn von Hilgers würde man gern als Landrath sehen und vielleicht vorschlagen. Auf Reitzensteins Erwiderung, dass Hilgers nicht wahlfähig sei, wurde bemerkt, daß er auch nur dann vorgeschlagen werde, wenn keine anderen drei wahlfähigen Candidaten vorhanden sein würden. Anfangs habe Herr von Landsberg den dritten und vierten Stand ignoriert und so den Gegensatz „geschärft“, bevor er kürzlich auch die Wähler des dritten und vierten Standes angesprochen und dadurch die Spannung einiger Maßen gemildert habe. Herr von Landsberg (Vater) scheine übrigens sehr beliebt zu sein, was für die Candidatur seines Sohnes günstig sei.
Reitzenstein schließt das Thema „Bewerber“ mit der Bemerkung, dass er über unzulässige und ungesetzliche Wahlumtriebe ... nichts vernommen habe und prognostiziert, dass wenn Herr von Landsberg gewählt wird, bei seiner Qualifikation und dem ihm zu Gebote stehenden Empfehlungen auch seine Ernennung gesichert ist. Folglich erwähne er die Persönlichkeiten des Herrn von Senden und von Nagel nicht wieder.
Wahltag
Am 16. April 1857 fanden sich um 10 Uhr im ehemaligen Amtshaus Lüdinghausen 27 Mitglieder der Kreisversammlung ein, um aus dem Stand der Rittergutsbesitzer drei Kandidaten zu wählen, die dem König als mögliche Nachfolger des in den Ruhestand versetzten Landrats Max von Korff-Schmising vorgeschlagen werden. Die Versammlung wählte mit großer Mehrheit den Freiherrn Ignatz von Landsberg-Steinfurt auf den ersten Platz der Kandidatenliste. In weiteren Wahlgängen wurden die Freiherrn Clemens von Droste zu Senden und Ernst von Nagel zum zweiten und dritten Kandidaten gewählt.
Im Protokoll vom 16. April 1857 hielt Reitzenstein fest, dass auf die engere Liste der Wählbaren nur die genannten drei Herren gebracht werden konnten, weil die übrigen Mitglieder ... aus dem ersten und zweiten Stand zur Übernahme einer Wahl theils nicht geneigt, theils nicht qualificirt sind. [5] Den Nachweis der Befähigung hatten die Kandidaten durch eine Prüfung nach § 6 der Kreisordnung von 1827 zu erbringen. Das „Regulativ über die Prüfung der Landrathsamts-Kandidaten“ von 1838 konkretisierte das Verfahren, dem sich grundsätzlich alle Bewerber unterwerfen mussten. Von der Prüfung entbunden wurden Kandidaten durch des Königs Majestät oder den Nachweis Ihrer beruflichen Qualifikation. Anerkannt wurde eine bestandene Prüfung zum Regierungsassessor oder zumindest ein vollendetes Regierungs-Referendariat mit dem Zeugnis der Zulassung zum höheren Staatsexamen (Assessoren-Prüfung). Von allen anderen verlangte das Regulativ, dass der Bewerber sich bei der zuständigen Regierung bewirbt und einen vollständigen von ihm selbst verfaßten und eigenhändig geschriebenen Lebenslauf in Deutscher Sprache, worin besonders auch über den Gang, welchen seine Erziehung und Ausbildung genommen hat, und über seine etwaigen früheren Amtsverhältnisse jeder Art genaue Auskunft gegeben werden muß, einzureicht. [6]
Reitzenstein vermerkt, dass alle drei Herren Candidaten ... auf Befragen erklärten, dass sie eventuell zur Annahme der auf sie gefallenen Wahl, und zur Ablegung derjenigen Prüfung bereit seien, welche die Staatsregierung um ihre Qualifikation zur Landrathsamts-Verwaltung zu erproben, fordern werde, auch versprachen dieselben in den nächsten Tagen ihre ... curricula vitae dem unterzeichneten Wahlcommissar einzureichen. Eine Woche später übergab der Wahlkommissar das Wahlergebnis und weitere Unterlagen der Regierung in Münster. [7]
Es lohnt auch, einen Blick in den begleitenden Schriftwechsel zu werfen, der einige Anmerkungen abseits der vorschriftsmäßigen Dokumentation enthält. Reitzenstein merkt an, dass sich Ignatz von Landsberg als einziger bei den Wählern beworben habe. Einige Wähler des dritten und vierten Standes hätten vor der Wahl eine Zusammenkunft abgehalten und aus Sorge um die Verlegung des Kreisbüros nach Steinfurt bindende Erklärungen von dem Herrn von Landsberg verlangt. Landsberg habe erwidert, dass es nicht in seiner Absicht läge, späterhin Schritte zur Verlegung des Kreis-Bureaus zu thun. Eine förmliche schriftliche und bindende Erklärung sei jedoch verweigert worden. Die beiden anderen Kandidaten hätten sich vor der Wahl nicht mit Wählern getroffen.
Münster berichtet dem Innenministerium
Die nächsten Schritte zur Neubesetzung der Landratsstelle in Lüdinghausen lagen in Händen der Bezirksregierung Münster, speziell des schon erwähnten Oberregierungsrats und Abtheilungs-Dirigenten von Mauderode, den die Allerhöchste Ordre vom 21. Oktober 1853 grundsätzlich verpflichtete, nach der „alten Ordnung“, d.h. gemäß der bis zum 1. Januar 1848 ergangenen Verordnungen [8] zu administrieren. Im November des Jahres betonte der Innenminister, dass sich die zuständige Regierung auch über die politische Haltung und Zuverlässigkeit der Kandidaten mit Bestimmtheit zu äußern habe. Die Platzierung bei der Wahl begründete nach allerhöchstem Willen ebenso wenig einen Vorrang bei der Ernennung wie die Zahl der erhaltenen Stimmen. Gleichwohl müssten die Wahlprotokolle Auskunft geben, in welcher Reihenfolge und mit welcher Stimmenzahl die Wahl der einzelnen Kandidaten erfolgt sei.
Zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Kandidaten von Nagel ersuchte Mauderode den für den Kreis Lüdinghausen zuständigen Hilgers, Nagels Eignung für die eventuelle Verwaltung eines Landrathsamtes einzuschätzen. Als Amtmann in Herbern sei Nagel nur zu loben, berichtete Hilgers, aber für ein Landratsamt fehle es dem Kandidaten zu sehr an allgemeiner wissenschaftlicher Bildung und positivem Wissen, sein Gesichtskreis sei durch Erfahrung noch nicht genügsam erweitert. Sollte man Nagel dennoch zum Landrat machen, so werde derselbe es an Fleiß, Thätigkeit und regem Sinn der Pflichterfüllung nicht fehlen lassen, aber den Mangel positiven Kenntnissen und höherer Anschauung nur auf lange Sicht mildern können.
Ignatz von Landsberg befand sich als Regierungsreferendar zwar in der Laufbahn zum höheren Dienst, aber es war für die Behörde in Münster nicht klar ersichtlich, welche Abschlüsse er erworben hatte. Der Regierungspräsident in Düsseldorf stellte Landsbergs Personalakte zur Verfügung und bemerkte im Begleitschreiben vom 10 Juni 1857, … daß der p. Freiherr von Landsberg bei der hiesigen Königlichen Regierung nach Verlauf von etwa 3 Monaten in dem verschiedenen Geschäftszweigen, mit Ausschluß der Domainen-Angelegenheiten seine Ausbildung für das höhere Staats-Examen erlangt haben wird. – Zu diesem Zeitpunkt konnte Landsberg den geforderten Nachweis der Befähigung noch nicht erbringen.
Die Bezirksregierung zur Qualifikation der Kandidaten
Gegenüber dem Innenministerium äußert sich Mauderode zur fachlichen Qualifikation der Kandidaten wie folgt (22. Juni 1857) [9] :
Friedrich Wilhelm IV. ernennt Ignatz von Landsberg zum Landrat des Kreises Lüdinghausen
Es lief gut für Ignatz von Landsberg, denn der Bericht der Bezirksregierung ließ dem Ministerium – und damit auch dem König – wenig Spielraum, personelle Alternativen zu erwägen. Also geruhte Friedrich Wilhelm IV. mit Datum vom 5. August 1857 Landsberg unter Vorbehalt der ... vorgeschriebenen Prüfung zum Landrath des Kreises Lüdinghausen zu designiren.
Zwei Wochen später bestimmte Münster eine Kommission für die Prüfung, die Landsberg aber nicht ablegen musste. Dafür sorgte Mitte November 1857 ein „General-Attest“ der Düsseldorfer Bezirksregierung, die dem Referendar bescheinigte, im Auftrage der Königlichen Regierung den Landrath des Kreises Grevenbroich während 14 Tagen selbstständig vertreten zu haben und allgemein erklärte, dass die Abteilungsleiter und -dirigenten den Freiherrn von Landsberg in den, im Geschäftsbereich der hiesigen Königlichen Regierung vorkommenden Dienst-Angelegenheiten für ausgebildet zu erachten. [10]
Da Landsberg seitens des Regierungs-Präsidenten von Massenbach zu Düsseldorf das Qualifikations-Attest für die höhere Staats-Prüfung ertheilt worden war, einigten Innenminister und Oberpräsident zum Jahresende 1857, dem König die Ernennung des Regierungsreferendars zum Landrat unter Dispensation von der Prüfung vorzuschlagen. [11]
Friedrich Wilhelm IV. ernannte Ignatz von Landsberg mit Datum vom 14. Januar 1858 definitiv zum Landrat des Kreises Lüdinghausen. Der Nachfolger des im Dezember 1856 aus dem Amt geschiedenen Graf von Schmising trat sein Amt am 15. März 1858 im „landrätlichen Bureau zu Lüdinghausen“ an. [12]
Oktober 2022
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[1] Vgl. Art. 4 in den Verfassungsurkunden für den preußischen Staat vom 5.12.1848 (oktroyiert) und vom 31.01.1850 (revidiert): Standesvorrechte finden nicht statt. – GS 1848, S.375, GS 1850, S.18.
[2]Josef Heinrichs, Die Reaktivierung der Kreis- und Provinzialstände. Bonn 1917. – Wenn nicht anders zitiert folgt der Text im nächsten Abschnitt Heinrichs‘ Ausführungen.
[3] LAV NRW W Oberpräsidium Nr. 1364, Bd. 3, Eingabe vom 02.10.1852.
[4] LAV NRW W, Regierung Münster, Nr. 4895, Schreiben vom 01. und 02.04.1857.
[5] LAV NRW W, Regierung Münster, Nr. 4897.
[6] GS 1838, Regulativ über die Prüfung der Landrathsamts-Kandidaten vom 13.05.1838, S. 423-427.
[7] LAV NRW W, Regierung Münster, Nr. 4897, Schreiben vom 23.04.1857.
[8] LAV NRW W, Oberpräsidium, Nr. 1364 – Abschrift, Allerhöchste Ordre vom 21.10.1853. – Vgl. a.a.O. entsprechende Zirkularverfügung des Innenministers vom 05.11.1853.
[9] LAV NRW W, Regierung Münster, Nr. 4895, Bericht der Regierung Münster an den Minister des Innern v. Westphalen über die Landratswahl vom 22.06.1857.
[10] LAV NRW W, Regierung Münster, Nr. 4895, Generalattest vom 13.11.1857. – Vgl. Wegmann, a.a.O., S. 301.
[11] LAV NRW W, Regierung Münster, Nr. 4895, Blatt 85. – Briefwechsel vom 25. und 29.12.1857.
[12] LAV NRW W, Regierung Münster, Nr. 4895, Übergabeverhandlung vom 15.03.1858. – Vgl. Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Münster Nr. 12, 20. März 1858, Seite 74.