aktenlage
Zeitschrift für Regionalgeschichte Selm und Umgebung - ISSN 2366-0686

Beigeordnete im Amt Bork

Christel Gewitzsch

Wenn man die Akten des Stadtarchivs durchsieht, stößt man nicht häufig auf die Beigeordneten; denn sie sind „nur“ die Stellvertreter der Bürgermeister oder Amtmänner. Wenn diese verhindert waren, traten sie in Aktion. Im Krankheitsfall, bei Beurlaubungen und Suspendierungen, wenn das Militär rief: Dann mussten die Beigeordneten die Arbeit des Amtmanns übernehmen.

Regelungen

Nach den Bestimmungen im Großherzogtum Berg erhielt jeder Bürgermeister - je nach Gemeindegröße - einen oder bis zu drei Stellvertreter. Für das Ruhr-Departement wurden 1810 die Namen aller Beamten veröffentlicht. Dort stehen für die Mairie Bork der Name des Maire Fuisting und die der Beigeordneten Schulte Strohband und Schulte Weischer. Die Preußen übernahmen die Bestimmungen und die Personen weitgehend. Die Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen von 1841 legte fest, dass für den Fall der Verhinderung des Amtmanns ein Stellvertreter zu ernennen ist. Das Amt des Stellvertreters dauert, wenn dazu ein Gemeindevorsteher ernannt wird, nur so lange als seine Anstellung als Vorsteher.
§. 113. Den Vorsitz in der Amtsversammlung führt der Amtmann und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter mit vollem Stimmrechte und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so hat der älteste Rittergutsbesitzer, und wenn kein Rittergutsbesitzer an der Versammlung Theil nimmt, der älteste Gemeindevorsteher den Vorsitz zu übernehmen
. [1]

Die Landgemeindeordnung von 1856 widmet dem Beigeordneten drei Sätze:
- Für jeden Amtsbezirk wird ohne Unterschied, ob derselbe aus einer oder aus mehreren Gemeinden besteht, ein Amtmann und mindestens ein Stellvertreter (Beigeordneter) desselben bestellt.
- Den Beigeordneten steht es zu, den Amtsversammlungen ohne Stimmrecht beizuwohnen.
- Die Beigeordneten werden in allen Fällen von dem Regierungspräsidenten ernannt, nachdem darüber die Amtsversammlung und der Landrath mit ihrer Äußerung gehört worden sind
.[2]

Mit der praktizierten Vertretungsregelung so mancher Bürgermeister konnte die Regierung nicht einverstanden sein. Nicht nur, dass bei bequemen Bürgermeistern [3] die Routinearbeiten von ihren Privatsekretären erledigt wurden, sie setzten sie auch als Vertretung bei ihrer Abwesenheit ein, welches zu gerechten Beschwerden Veranlassung gegeben hat. Die Regierung machte es schon 1839 den Landräte zur Aufgabe, mit der größten Sorgfalt und Strenge darauf zu achten und zu halten, dass dies nicht passierte und dass auch den Polizeidienern eingeschärft werden müsse, alle eingehenden eiligen Geschäftssachen lediglich dem gesetzlichen Amtsvertreter zuzuweisen. 1860 erhielt Amtmann Foecker ganz persönlich vom Landrat ein Erinnerungsschreiben zu diesem Sachverhalt.


Beigeordnete im Amt Bork

Anton Schumacher, Franz Schulze-Weischer, Engelbert Lenfert

Der oben genannte (Heinrich) Schulte Weischer starb 1812. Ein anderer Beigeordneter wird erst im Juli 1825 in der Akte über die Polizeidiener erwähnt. Landrat Schlebrügge verbot damals dem Polizeidiener Kalter, selbst das Handzeichen des Herz Goldberg zu attestieren, womit dieser die Rechnung für Kalters Dienstkleidung unterschrieben hatte. Dieses Attest sollte der Beigeordnete Anton Schumacher ausstellen. Schumacher taucht noch einmal in der Chronic des Amtes Bork [4] auf, wo der Verfasser ihn für 1830 als Beigeordneter nennt.

In den dreißiger Jahren erledigten zwei Eingesessene diese Aufgabe. 1832 hören wir von dem Selmer Franz Schulze Weischer (Sohn des o.g Schulte Weischer). 1834 tritt der Beigeordnete Engelbert Lenfert auf und 1841 werden beide als Empfänger eines Briefes vom Landrat genannt. Darin ging es darum, den Hilfsverein für die aus den Gefängnissen Entlassenen wieder ins Leben zu rufen. Beide Männer mussten sich zwei Jahre später mit den Unannehmlichkeiten rund um die Suspendierung des Bürgermeisters Köhler herumschlagen. Bei den Umständen des Amtswechsels zu Stojentin spielte Lenfert außerdem als Vermieter eine eher unrühmliche Rolle. Ab Stojentins Einführung im Oktober 1843 ist von den beiden nicht mehr die Rede. Stojentin musste damals wohl nur sehr wenig vertreten werden. Lenfert wird wegen der andauernden Mietstreitigkeiten noch einige Male genannt.


Friedrich Hördemann

Sehr viel öfter als seine Vorgänger musste Friedrich Hördemann aus Altenbork in der Amtsstube arbeiten. Da Amtmann Stojentin im Oktober 1855 wegen seiner angegriffenen Gesundheit einen längeren Urlaub erhielt, musste Hördemann die Führung der Geschäfte komplett übernehmen, ebenso nach dem Tode Stojentins im Dezember. Erst Ende Januar wurde er durch die kommissarische Übergabe der Amtmannstelle an Foecker entlastet.

Im Jahr darauf war sein Engagement schon wieder gefragt. Es gab Unstimmigkeiten darüber, wer die Räumlichkeiten für die Gemeinde- und Amtsversammlungen beschaffen und bezahlen musste. Hördemann hielt in dieser Frage den Kontakt zum Landrat und leitet die Versammlungen darüber.

Die nächsten vier Wochen der Komplettübernahme der Verwaltung standen 1859 an. Amtmann Foecker war als Landwehr-Offizier zur Dienstleistung beim 13. Infanterie-Regiment einberufen worden. Als am Ende des Jahres eine 3-monatige Dienstzeit ins Haus stand, bemühten sich Foecker und der Landrat Ignatz von Landsberg um eine Rücknahme dieser Anordnung. Foecker bat den Landrat, ihm ein Unabkömmlichkeits-Attest auszustellen und argumentierte:
Ew Hochwohlgeboren wollte ich daher ganz gehorsamst bitten, dieses Attest mir mittheilen zu wollen, insofern Hochdieselben nicht der Ansicht sein sollten, daß ich unabkömmlich bin, wobei ich mir zu bemerken erlaube, daß ich zwar durch den Beigeordneten vertreten werden kann, derselbe aber bei seiner Unbekanntschaft mit den Geschäftigungen, sowie den hiesigen Verhältnissen, mich zu vertreten wohl nicht befähigt erachtet werden dürfte. Jedenfalls würde dann namentlich in einer Zeit, wo die Geschäfte sehr häufig sind, recht bald eine große Unordnung auf dem hiesigen Amtsbureau entstehen, welche die nachtheiligsten Folgen herbeirufen könnte.[5]

Landrat Landsberg wiederholte in seinem Schreiben an die Regierung die Argumentation des Amtmanns, aber er blieb erfolglos. Die Regierung war der Meinung, dass es Hördemann durch Fleiß gelingen wird, sich die ihm noch fehlenden Geschäftskenntnisse in den Maaßen anzueignen, um die Amtsverwaltung während der Abwesenheit [des Foecker] in befriedigender Weise zu führen.

Jetzt griff Hördemann selbst zur Feder.
Zufolge der mir von dem Amtmann Föcker in Abschrift mitgetheilten Verfügung vom 23.d.M. ist demselben das erbetene Unabhängikeits Attest versagt worden, da er in mir den gesetzlichen Stellvertreter habe und angenommen werden müße, daß es mir durch Fleiß gelingen würde, mir die mir noch fehlenden Geschäftskenntniß  in dem Maße anzueignen, um während der dreimonatlichen Abwesenheit des Amtmann die Amtsverwaltung in befriedigende Weise zu führen.
Wenn ich auch nun den guten Willen hatte, die Stellvertretung zu übernehmen, so kann ich dieses jedoch aus dem Grunde nicht, weil mir die Geschäftskenntnisse hierzu fehlen und ich auch nicht mehr in der Lage bin, in einem Alter von 65 Jahren mir die fehlenden Geschäftskenntnisse anzueignen.
Dazu leide ich seit geraumer Zeit an blöde Augen, welche nicht zulassen, daß ich schriftliche Arbeiten verrichte. Ferner bin ich schon längere Jahre mit der Gicht geplagt, so daß ich wochenlang das Haus nicht verlassen und somit auch den Weg zum Amtsbureau, welches über eine halbe Stunde von meinem Hause entfernt ist, nicht machen kann.
Endlich bin ich Besitzer eines größeren Kolonats, welches meiner Thätigkeit, soweit solche noch reicht vollends in Anspruch nimmt. Aus den angeführten Gründen wird hervorgehen, daß ich die Stellvertretung des Amtmann Föcker nicht übernehmen kann, vielmehr muß ich Ew. Hochwohlgeboren gehorsamst bitten, Hochgeneigtes veranlassen zu wollen, das der F. Föcker in seiner Stellung verbleibt. Sollte indeßen wieder Erwarten die Führung der Staatsgeschäfte mir übertragen werden, so muß ich bitten, hochgefälligst mich von den Geschäften eines Beigeordneten entbinden zu wollen, wie ich solches auch schon früher beantragt habe.
Der Beigeordnete Hördemann

Der Landrat konkretisierte bei der Weiterleitung dieses Schreibens an die Regierung die anstehenden Geschäfte: Es würde übrigens gerade in dem jetzigen Zeitpunkt, wo die Umarbeitung des Brand-Katasters, die Aufstellung der Militair-Listen nach der mit dem 1. Jan. in Kraft betretenen Instruktion, die Abwickelung des  Rechnungswesens in Betreff des jetzt vollendeten Baues der Chaussee von Bork nach Lüdinghausen vorzunehmen sind, der Amtmann im Interesse der Verwaltung besonders in seiner Amtsthätigkeit verbleiben müssen und daher jetzt umso schwieriger zu  ersetzen sein.

Dem Ersuchen des Beigeordneten um Entlassung aus Krankheits- und Altersgründen konnte sich die Regierung nicht entgegenstellen. Wegen des fehlenden Stellvertreters war sie nun aber gezwungen, bei der Militärbehörde die Freistellung Foeckers zu beantragen. Gleichzeitig erhielt der Landrat den Auftrag, eine geeignete Persönlichkeit für die Stelle des Beigeordneten zu suchen. Als Hördemann nun aber erklärte, den Posten selbst weiterführen zu wollen, ging Münster darauf nicht ein. Der Landrat sollte Hördemann dazu bewegen, freiwillig sein Amt niederzulegen und einen anderen Kandidaten vorschlagen.


Constantin Dörlemann

Landrat Landsberg schlug daraufhin den Oeconom Constantin Dörlemann aus Bork für die Stelle vor. Im März 1860 wurde Hördemann offiziell entlassen und Dörlemann zum kommissarischen Beigeordneten ernannt. Foecker erhielt die Einberufung zur Dienstleistung beim Landwehr-Bataillon in Warendorf.

Zwei Jahre später stellte Foecker dem neuen Beigeordneten ein positives Zeugnis aus, in dem er berichtete, daß der Beigeordnete Dörlemann, welcher seit dem 14. April 1860 als solcher fungirt, während meiner Abwesenheit wiederholt mich vertreten, sich in dieser Zeit mit Umsicht und Fleiß der Erledigung der amtlichen Geschäfte angenommen und sich hier seine Stellung als ganz qualifizirt erwiesen hat. Auch hat derselbe für mich öfterer den Vorsitz in der Gemeinde Versammlung übernommen und die zum Vortrag anliegenden Gegenstände zur Zufriedenheit erledigt. Dörlemann ist überhaupt ein Mann, welcher sich mit Liebe und Aufopferung die Amts- und Gemeinde Angelegenheiten annimmt, sich gerne mit den gesetzlichen Bestimmungen bekannt macht, während seiner commissarischen Beschäftigung sich viele Kenntnisse angeeignet und für seine Stelle ganz geeignet ist.
Seiner definitiven Anstellung dürfte demnach nichts im Wege stehen.

1866 – Foecker wurde wieder einberufen. In einem ausführlichen Brief an den Landrat legt er dar, dass er eigentlich nicht mehr dienstverpflichtet sei, weil er nicht dem 1. Aufgebot angehöre. Wegen seiner amtlichen Stellung und seiner Familie habe er dies auch nicht beantragt. Den erbetenen Bescheid darüber habe er noch nicht erhalten.  Der Beigeordnete Dörlemann und die Gemeindevorsteher Schulze Wethmar zu Altlünen und Witthoff zu Selm versuchten gemeinsam, den Amtmann freistellen zu lassen. Es gelang nicht. Nur eine möglichst frühzeitige Entbindung des p. Foecker vom Dienst [6] wurde vom Kriegsministerium in Aussicht gestellt.

Dörlemann erhielt für die lange Vertretung die Bürokosten-Entschädigung des Amtmanns, die ab Juni um 25 Taler monatlich auf 75 Taler erhöht wurde. Allerdings musste er davon auch den Sekretär Niehues bezahlen. Den Versuch, diesen aus der Amts- bzw. der Gemeindekasse bezahlen lassen, lehnte der Landrat ab, weil Niehues keine amtliche Stellung einnahm.

Eine weitere, außerordentliche Belastung kam in dieser Zeit auf den Beigeordneten zu. Im Sommer gab es einigen Cholerafällen im Amtsbezirk, um die er sich zusammen mit den Gemeindevorstehern und dem Kreisphysikus zu kümmern hatte.

Als Amtmann Foecker sich beruflich veränderte, bekam Dörlemann für November 1869 das volle Gehalt des Amtmanns ausbezahlt. Unter Foeckers Nachfolger Döpper kam Dörlemann weniger zum Einsatz. Mal kümmerte er sich um die Verlängerung eines Urlaubsgesuchs eines Liniensoldaten; mal übernahm er in einer Amtsversammlung von 1873 den Tagesordnungspunkt, in dem Döpper eine persönliche Zulage von 200 Talern bewilligt wurde.

Döpper nahm zum Einsatz des Beigeordneten 1872 in einem Schreiben an den Landrat Stellung, als er sich in dem Streit mit Geiping [7] gegen Vorwürfe verteidigen musste.
Was nun die nicht pünktliche Haltung der Bureaustunden betrifft, so gestehe ich gerne ein, daß ich nicht immer auf dem Amtsbureau anwesend gewesen bin, bemerke aber, daß ein Mensch mit völligem Verstande dieses auch wohl nicht verlangen wird, wenn er soviel Fachkenntniß hat, daß er weiß, daß amtliche Geschäfte, als Abhaltung der Gemeinde Versammlungen, der Schulgemeinde Versammlungen in den Gemeinden Selm und Altlünen, Beiwohnung der Kreis und Departements-Ersatzaushebungen in Lüdinghausen, Beiwohnung der Termine der Gewerbesteuer Veranlagung, der Berichtigung der Militairstammrollen, Handhabung der Polizei bei Bränden, Aufnahme der Verhandlungen bei Bränden, bei Verunglückungen an Ort und Stelle, Beiwohnung der Pferdemusterungen und Pferde Aushebungen usw. mich oft an der Haltung der Bureaustunden hindern. Anderweitig aber bin ich selten abwesend und ist, wenn dieses einzeln der Fall war, der Beigeordnete, zur Annahme der dienstlichen Angelegenheiten, da.[8]



Wilhelm Hintze und Ludwig Niehues

Im August 1877 ernannte die Regierung in Münster den Rentmeister Wilhelm Hintze aus Cappenberg zum kommissarischen Beigeordneten und ein Jahr später erhielt er die Stellung endgültig. 1893 meldete Amtmann Döpper im September dem Landrat, dass es nicht selten vorkomme, dass er und sein Beigeordneter abwesend seien und es deshalb wünschenswert sei, einen zweiten Beigeordneten zu installieren. Auch der weite Weg von Cappenberg nach Bork erwies sich bei akutem Vertretungsbedarf als hinderlich. Die Amtsversammlung hatte schon zugestimmt und auch genehmigt, den Landwirt Ludwig Niehues mit dem Amt des zweiten Beigeordneten zu betrauen. Da auch Niehues bereit war, konnte die Sache schnell über die Bühne gehen. Schon im Oktober bekam er seine Bestallung und Ende November wurde er in sein Amt eingeführt. Nach seinem Tod 1912 blieb die Stelle erst einmal unbesetzt.


Heinrich Schulze-Altcappenberg

Der Beigeordnete Hintze starb am 10. Oktober 1898. Döpper war zu dem Zeitpunkt schon seit vier Jahren in Pension. Sein Nachfolger Hermann Busch bemühte sich um eine schnelle Wiederbesetzung der Stelle des ersten Beigeordneten. Noch im Oktober schlug er dafür den Gemeinde Vorsteher Heinrich Wethmar, gt. Schulze-Altcappenberg vor. Sowohl die Amtsversammlung als auch der Kreisausschuss hatten gegen die Person nichts einzuwenden und am 28. April 1899 konnte Altcappenberg in das Amt eingeführt werden, das er bis zu seinem Tode 1909 innehatte.


Hugo Reygers und Bernard Hentzel

Es folgte Hugo Reygers aus Bork, geboren am 1. Juli 1856, also 53 Jahre alt, katholisch, Anhänger des Centrums, Besitzer vieler wertvoller Grundstücke und mehrere Wohnhäuser, sowie einer guten Ziegelei und nicht unbedeutenden Kapitalvermögens[9] - so der Landrat in seinem Schreiben an die Regierung. Als Amtmann Busch 1918 in gesundheitliche und dienstliche Turbulenzen geriet[10], war Reygers stark gefordert. Der Kreisausschuss wollte das inzwischen recht groß gewordene Amt nicht einem Stellvertreter allein überantworten. Er schlug deshalb die Wiederbesetzung der zweiten Beigeordnetenstelle vor und bezeichnete den 62-jährigen Kaufmann Bernard Hentzel aus Bork für den Posten … in jeder Weise geeignet und zur Aufnahme des Amtes auch bereit.

Reygers hatte sich am Ende der Amtszeit Busch noch zu einer delikaten Mission bereit erklärt. Gegen Busch war ein Strafverfahren eröffnet worden, wodurch eine Pensionierung eigentlich ausgeschlossen war. Falls der Oberpräsident sich der Pensionierung entgegenstellen sollte, wollte Reygers auf Grund persönlicher Freundschaftsverhältnisse mit dem Herrn Oberpräsidenten mit diesem eine offene Aussprache herbeiführen und im Sinne des Gesuches persönlich vorstellig werden.

Im Oktober 1919 ging Hermann Busch in den Ruhestand.

Juli 2023
_______________________________
1. LGO für die Provinz Westphalen. Vom 31. Oktober 1841. Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, Nr. 21, S. 317.
2. LGO für die Provinz Westphalen vom 19. März 1856, Quellen: Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, Jahrgang 1856, S. 265.
3. und folgende Zitate: StA Selm, AB-1 – 1.
4. Christian Didon, Chronic des Amtes Bork, Hg. Archiv der Stadt Selm, Selm 1995, 2. Auflage, S. 14f.
5. und folgende Zitate: LAV NRW W, Regierung Münster, Nr. 1515.
6. StA Selm, AB-1 – 26.
7. siehe auch: Kleinkrieg in Bork >
8. StA Selm, AB-1 – 50.
9. und folgende Zitate: LAV NRW W, Regierung Münster, Nr. 1515.
10. siehe auch: Hermann Busch >

 
Email