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Zeitschrift für Regionalgeschichte Selm und Umgebung - ISSN 2366-0686

Der Kulturkampf erreicht das Amt Bork

Christel Gewitzsch


Kreis-Schulinspektor Wallbaum schrieb im Oktober 1875 an Amtmann Döpper in Bork:
Ew. Wohlgeboren beehre ich mich, hierdurch anzuzeigen, daß Ihnen durch Verfügung Königlicher Regierung vom 25. Sept. c. ... die Ausübung der Functionen eines praeses in internis in den Schulvorständen zu Altlünen, Bork, Cappenberg u. Selm bis auf Weiteres übertragen ist, und daß Ihre Herrn Amtsvorgänger Pfarrer von Wieck, Pottgießer, Schemm und Ellerkamp von mir ersucht sind, die in ihrem Besitz befindlichen Schulvorstands-Acten an Sie zu übergeben.(1)

Vier Aufgaben mehr mit einem Federstrich. Vermutlich war der Amtmann nicht sehr erfreut darüber. Mit dieser Verpflichtung kam der sogenannte Kulturkampf erneut(2) im Amt Bork an; die Auseinandersetzung zwischen dem Deutschen Reich und der katholischen Kirche um das Verhältnis von Staat und Kirche, um den Einfluss der Kirche auf das Bildungswesen, auf die Ehe- und Schulgesetzgebung.

1872 noch, als sich der Staat per Gesetz die alleinige Aufsicht über die Unterrichtsanstalten und die Ernennung der Schulinspektoren vorbehielt, ließ Kultusminister Falk mitteilen, dass die jetzt in unserem Verwaltungsbezirk fungirenden Lokal- und Kreis-Schulinspectoren in diesem ihrem Amte zur Fortführung desselben im Auftrage des Staates bestätigt wurden. 1875 war es damit erst einmal vorbei.

Maigesetze

In der Zwischenzeit waren durch eine Fülle von Gesetzen und Verfügungen Detailfragen der neuen Verhältnisse geregelt worden. 1873 erläuterte der Oberpräsident von Westfalen Kühlwetter:
Nach der Dienst-Instruction für die Orts-Schulvorstände sind die Pfarrer ständige Mitglieder der Schulvorstände. Selbstredend sind unter Pfarrer nur solche zu verstehen, welche in legaler Weise ihre Amtsfunctionen übernommen haben, aber ausgeschlossen sind solche, deren Ernennung oder Zulassung nicht mit dem Gesetze vom 11. Mai d. J. in Einklang steht.

In diesem Gesetz ging es um die Voraussetzungen, unter denen Geistliche eingestellt werden durften. Sie sollten z.B. nur angestellt werden, wenn ihr Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium stammte, sie ihr Studium an einer deutschen Universität absolviert hatten und sie ein Examen auch in Philosophie, Geschichte und Literatur vorweisen konnten.

Der Oberpräsident fuhr fort: Ebenso selbstverständlich ist, daß alle Geistlichen der letzteren Kategorie zu keinerlei Functionen im Schulwesen und in keiner Weise zur Theilnahme an den Geschäften des Schulvorstandes zugelassen werden dürfen. Auch von Ertheilung des Religions-Unterrichts und jedes anderen Unterrichts an öffentlichen Unterrichts-Anstalten jeder Art, sind sie auszuschließen resp. zu entfernen. Die Beschäftigung illegaler Geistlichen bei Privat-Anstalten muß zu der Erörterung der Frage führen, ob die der Anstalt ertheilte Concession zurückzuziehen seien.

Verfügungen

Kreis-Schulinspektor Wallbaum war es zur sicheren Kenntniß gekommen(3), dass die Verfügungen der Regierung von 1874 nicht allen Schulvorständen und Lehrern bekannt waren und verschickte Ende des Jahres noch einmal eine Zusammenstellung derselben an alle Beteiligten seines Inspektionsbezirks. Behandelt wurden Themen wie Betheiligung der Schule an den Leichenbegräbnissen, gottesdienstliche Handlungen von Schülern während der Unterrichtszeit, Unterrichtsausfall an Allerseelen und Aschermittwoch, Austausch des Lesebuches und die Gestaltung der Sedanfeiern(4) an den Schulen.

Im September leitete die Regierung einen Erlass des Kultusministers weiter, in dem das polizeiliche Einschreiten gegen Hemmungen des Straßenverkehrs, Belästigungen des Publikums etc. bei Abhaltung kirchlicher Prozessionen, Wallfahrten etc. betreffend(5) thematisiert wurde. Es sollen Beleidigungen und Gewalttätigkeiten von Seiten der Teilnehmer vorgekommen sein.

Die Polizeibehörden wurden verpflichtet, solchen Übelständen vorzubeugen. Zwar seien herkömmliche kirchliche Prozessionen, Wallfahrten etc. frei und bedurften keiner vorherigen Genehmigung, doch galt das nur, wenn von diesen keinerlei Störung der Sicherheit und Ordnung zu befürchten war. Ansonsten, so der Minister, seien die Grenzen des „Hergebrachten“ überschritten und die Privilegien aus dem Vereinsgesetz von 1850 missbraucht worden. Deshalb sollten die Ortspolizeibehörden dies besonders streng beobachten und Genehmigungen für darüberhinausgehende Prozessionen nur in einzelnen Fällen erteilen. Auch das Aufstellen von Altären auf öffentlichen Straßen und Plätzen sollte auf dieses „Hergebrachte“ beschränkt bleiben und nur stattfinden, wenn der Straßenverkehr nicht ungebührlich beschränkt oder gar abgeschnitten werde.

Das Ministerium räumte ein, dass eine gewisse Rücksichtnahme auf den religiösen Charakter der kirchlichen Prozessionen, Wallfahrten etc, von seiten der nicht daran Teilnehmenden, auch der andersgläubigen Bevölkerung als schicklich bezeichnet und erwartet werden darf, doch dürfe die Rücksichtnahme nicht durch Zwang eingefordert werden. Gegen Belästigungen, Nötigungen wie z.B, zur Entblößung des Hauptes beim Vorüberziehen einer Prozession – oder gegen andere Ungebührlichkeiten und Excesse von Seiten der Teilnehmer einer Prozession etc. haben die Polizeibehörden und Beamten dem Publikum ihren vollen Schutz zu gewähren. Derartige Ausschreitungen sind unter keinen Umständen zu dulden und sind etwaige Excedenten sofort in Haft und zur Bestrafung zu bringen.

Am Ende des Schreibens verwies das Ministerium noch auf den gesundheitlichen Aspekt. Es sei mehrfach vorgekommen, dass bei diesen kirchlichen Veranstaltungen ansteckende Krankheiten verbreitet worden waren. Im Falle einer Epidemie müssten alle polizeilichen Maßnahmen danach ausgerichtet sein, einer Weiterverbreitung vorzubeugen und dann würden auch die hergebrachten Prozessionen unter die Verbote fallen.

Im Jahr darauf, 1875, erschien es der Regierung zweckmäßig, eine Nachweisung über alle diejenigen zur Zeit des Erlasses des Vereinsgesetzes vom 11. März 1850 hergebrachten kirchlichen Prozessionen(6) aufstellen zu lassen, die die Gemeindegrenzen überschritten. Die Durchgansorte sollten sich auf den Durchmarsch vorbereiten können. Amtmann Döpper teilte mit, dass von Bork, Selm und Altlünen seit Menschengedenken ununterbrochen eine Prozession nach Annaberg bei Haltern stattfinde. Ende August oder Anfang September jeden Jahres würden die Teilnehmer morgens um acht Uhr aufbrechen und am Nachmittag zwischen drei und vier Uhr in Annaberg ankommen. Der Weg führte über Hullern, wo man zwischen elf und zwölf Uhr, bzw. ein bis zwei Uhr vorbeikomme, nach Haltern.

Weitere Anweisungen

Aus demselben Jahr finden sich noch weitere Verfügungen, Klarstellungen und Verbote im Zusammenhang mit dem Kulturkampf. Hier einige Beispiele, chronologisch geordnet:

17. März 1875, Münster, Königl. Regierung, Abteilung des Innern: In letzterer Zeit sind anläßlich der kirchenpolitischen Maßnahmen der Staatsregierung mehrfach Verurtheilungen von Personen zu Freiheitsstrafen erfolgt und, wenn einzelne dieser Personen nach Verbüßung der ihnen richterlicherseits zuerkannten Freiheitsstrafen aus dem Gerichtsgefängnisse zu ihrem Wohnort zurückkehrten, besondere Feierlichkeiten und Ovationen zu ihrem Empfange veranstaltet worden. Die Kreis- und Ortspolizeibehörden fordert die Regierung auf, etwa beabsichtigten Kundgebungen entgegen zu wirken.

1. April 1875, Münster, Königl. Regierung, Abteilung des Innern: Nachdem wir in Erfahrung gebracht, daß seitens des hiesigen bischöflichen General-Vicariates unter dem 21. Januar d.J., in Anbetracht der vielfachen Noth der Gegenwart und insbesondere der andauernden Bedrängniß der Kirche und ihres Oberhauptes, angeordnet worden, daß von Aschermittwoch bis auf Weiteres nach allen Messen jeder Celebrant kniend auf den Altarstufen das an die Laurentinischen Litanei sich anschließende Gebet „Unter deinen Schutz und Schirm fliehen wir“ ... gemeinsam mit den anwesenden Gläubigen verrichten soll, können wir es im Interesse der Schuldisziplin nicht länger dulden, daß wie bisher gebräuchlich, die Schulkinder gemeinsam unter Führung der Lehrer resp. Lehrerinnen den Gottesdienst besuchen, und untersagen demnach bis zur Aufhebung der erwähnten Anordnung des bischöflichen General-Vicariats allen zu unserem Ressort gehörigen Lehrern und Lehrerinnen bei strengster disciplinarischer Ahndung ihre Schüler oder Schülerinnen zum Gottesdienst zu führen .
Die Lehrpersonen Sanders, Uedinck, Westermann in Bork, Bathe in Cappenberg, Scherbaum, Pieper und Hölscher in Selm und Markfeld, Prinz und Kammann in Altlünen bestätigten ihre Kenntnisnahme auf dem Zirkular mit ihrer Unterschrift.

5. Mai 1875, Berlin, Minister des Innern und Kultusminister: Wie verlautet, liegt es in der Absicht der katholischen Kirchenoberen, im Laufe dieses Jahres, aus Anlaß des Jubeljahres,  außerordentliche, also nicht hergebrachte katholische Prozessionen zu veranstalten. Die hierzu ... erforderliche polizeiliche Genehmigung ist überall zu versagen, weil unter den gegenwärtigen Verhältnissen von der Abhaltung der beabsichtigten Prozessionen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. Sollten Versuche gemacht werden, die Prozessionen ohne die gesetzliche Genehmigung zu veranstalten, so ist denselben mit aller Energie entgegenzutreten, und sind die Veranstalter und Theilnehmer der Prozession in ... zur Bestrafung zu bringen.(9)

12. Juli 1875, Münster, Königl. Regierung, Abteilung des Innern: Zu unterscheiden war zwischen dem schulplanmäßigen Religionsunterricht und dem kirchlichen Religionsunterricht zur Vorbereitung auf die Kommunion.
Wo der letztere auf herkömmliche Art zu schulfreier Zeit im Schullokale ertheilt wird, kann es dabei bis auf Weiteres bewenden, falls nicht der Geistliche zu denjenigen gehört, welche wir von dem Vorsitze in internis im Localschulvorstande entbunden haben. Wenn hingegen Geistliche sich beigehen lassen sollten, den der Schule angehörigen Religionsunterricht ... jetzt außerhalb der Schulstunden ihrerseits außerordentlich fortzusetzen und in solcher Weise unsere genannte Verfügung zu umgehen, so ist denselben solches Unterfangen nicht nur zu untersagen, sondern es sind diese Geistlichen uns auch vorkommenden Falls ausdrücklich namhaft zu machen, damit denselben von uns event. ihre Stellung im Schulvorstande entzogen werden kann.

28. Juli 1875, Münster, Königl. Regierung, Abteilung des Innern: Wenn der Ortsgeistliche nicht vom Vorsitz im Schulvorstand entfernt wurde, darf er weiterhin den schulplanmäßigen Religionsunterricht überwachen, dem Lehrer nachträglich Ratschläge erteilen, eventuell Sachfragen korrigieren etc. Den Unterricht übernehmen darf er nicht. Ist ein Geistlicher nicht mehr Mitglied im Schulvorstand, darf er die Schule überhaupt nicht mehr betreten.

16. September 1875, Münster, Königl. Regierung, Abteilung des Innern: Erneute Klarstellung, dass Geistliche, die nicht mehr den Vorsitz im Schulvorstand haben, diesem damit überhaupt nicht mehr angehören und in keiner Beziehung zur Schule mehr stehen.

3. Oktober 1875, Lüdinghausen, Kreis-Schulinspektor Wallbaum an Amtmann Döpper, Bork: Da es unwahrscheinlich ist, daß die Geistlichen unter den jetzigen Verhältnissen den Anfangstermin des Wintersemesters, wie das früher vielerorts üblich war, in der Kirche bekannt machen werden, diese Bekanntmachung jetzt auch Ihnen als dem Praeses in internis zusteht, so wollen sie gefälligst auf irgend eine wirksame Weise – vielleicht durch Publication nach dem Hauptgottesdienst am 10. October – als Anfangstermin des Wintersemesters den 16. October, als tägliche Anfangszeit des Unterrichts Morgens 8 Uhr, zur Kenntniß der Betheiligten bringen.(10)

Krönungstag des Papstes

Am 16. Juni 1876 jährte sich der Krönungstag des Papstes Pius IX. Des Papstes, der mit seinen Dogmen die Konfrontation mit der aufgeklärten, liberalen Gesellschaft und den Ansprüchen eines souveränen Staates heraufbeschworen und befeuert hatte. Ihn mitten in der Auseinandersetzung groß feiern zu lassen, passte nicht ins Bild. Wieder bezog sich die Regierung u. a. auf die Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechts, als sie Anfang Juni die Ortspolizeibehörden anweisen ließ, die Genehmigung zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und zu öffentlichen Aufzügen in Ortschaften oder auf öffentlichen Straßen, zum Schießen  und zum Abbrennen von Feuerwerken an dem bezeichneten Tage zu versagen.(11) Darüber hinaus sollten die Lokalbehörden das Illuminieren an dem Tag durch Polizeiverordnungen unverzüglich verbieten.

Aufgrund einer Anfrage gestattete die Regierung es den Lokalbehörden, wenn sie es für nötig hielten, auch das Aushängen von Fahnen, Girlanden und dergleichen Festzeichen zu verbieten. Döpper machte davon keinen Gebrauch. In seiner Polizeiverordnung ging es um das Illuminieren, was mit einer Strafe bis zu 30 Mark belegt wurde.

Inzwischen hatte die Regierung erfahren, dass die Jubiläumsfeiern nicht an allen Orten am 16., sondern an den Tagen vom 16. bis zum 23. Juni stattfinden sollten. Das hieß, eine neue Polizeiverordnung zu verfassen, die dann zwei Tage nach der ersten von den Polizeidienern in Bork und Selm, bzw. den Lehrern in Cappenberg und Altlünen publiziert wurde.

Feier des Sedantages

In Westfalen drückte die katholische Bevölkerung ihren Unmut über die Maßnahmen unter anderem dadurch aus, dass sie staatliche Fest- und Feiertage boykottierte. Deshalb fragte die Regierung an, ob und wie die Schulen den Sedantag feierten. Bork, Cappenberg und Altlünen meldeten im September 1873, mit dem Absingen patriotischer Lieder(12) den Tag begangen zu haben. Die Selmer Lehrpersonen schrieben: 1. Am Sedantage waren die Schulen hier bereits geschlossen. 2. Da es hier an Arbeitskräften mangelt, so würde die Mehrzahl der Kinder nicht erschienen sein, wenn man dieselben auch hätte versammeln wollen und würde dann die kärgliche Feier, mittelst einiger Kinder, dazu gedient haben, den Sedantag lächerlich zu machen, statt ihn zu ehren.

Ein Jahr später erhielten im Sommer die Schulinspektoren und Schulvorstände die Anweisung, daß die Herbstferien der Volksschule überall erst nach dem 2 September jeden Jahres beginnen dürfen. Wie der Tag gestaltet werden sollte, war Sache der Schulvorstände, aber die Schulkinder sollten auf jeden Fall das Schulgebäude verlassen. Mit Gesang und Spiel sollte die Liebe zu König und Vaterland, zu Kaiser und Reich in der Jugend unseres Volkes geweckt und belebt werden. Zu jeder Schule war über die Gestaltung ein Bericht einzureichen.

1880 vermutete der Kreis-Schulinspektor wohl einen neuen Weg, den Tag nicht feiern zu müssen. Er fügte der Anordnung der Regierung, daß auch in diesem Jahre die Erinnerung an den glorreichen Sieg bei Sedan in würdiger und erhabener Weise in den Schulen gefeiert wird, die Aufforderung an die Schulvorstände hinzu, bei erkrankten Lehrern selber den Festakt zu gestalten. Darüber hinaus hatten sie auf jeden Fall mit ihrer Anwesenheit zur Hebung der Feier beizutragen.

Direktbetroffene

Neben Landrat Ignatz von Landsberg-Velen, der als Mitglied des Zentrums 1875 zur Disposition gestellt wurde, bekam auch der Gemeindevorsteher von Altlünen, Schulze Wethmar, die Maßnahmen während des Kulturkampfes zu spüren. Er war Mitglied des als staatsfeindlich eingestuften Westfälischen Bauernvereins. Damit verletzte er in den Augen der Regierung seine Pflichten. Beamte müssten sich jeder Unterstützung solcher Vereine enthalten, ansonsten würde mit disciplinarischen Maaßregeln(13) gegen sie vorgegangen. Schulze Wethmar wurde 1874 aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen seinen Austritt zu erklären. Als er das ablehnte, wurden Neuwahlen angesetzt.

Ende des Kampfes

1878 starb Pius IX. Unter dem konzilianteren Nachfolger Leo XIII. entspannte sich das Verhältnis zwischen Staat und Kirche, auch weil Bismarck inzwischen andere Prioritäten in der Innenpolitik hatte.

Am 26. Juni 1882 schrieb Pfarrer Schemm aus Cappenberg an den Amtmann:
Ew. Wohlgeboren ersuche ich, die 21 Schriftstücke über die hiesige Schule, welche ich, als die Lokal-Schulinspektion den Pfarrern genommen, Ihnen unter dem 13ten Oktober 1875 übergeben habe, mir gefällig wieder zu schicken, sowie auch alle Verfügungen und Erlasse, welche die Königl. Regierung seitdem über die Schule gegeben hat. Das landräthliche Schreiben über meine Wiederernennung zum Präses des Schulvorstande in internis habe ich nunmehr erhalten.

Mai 2022
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1) und folgende Zitate: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 212.
2) Siehe auch: Gemeindevorsteher in Altlünen >
3) und folgende: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 219.
4) Nach der Schlacht bei Sedan kapitulierte am 2. September 1870 Frankreich. Napoleon III. wurde gefangen genommen.
5) und folgende: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 682.
6) und folgende Zitate: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 269.
7) Stadtarchiv Selm, AB-1 – 212.
8) In der röm.-kath. Kirche ein Jahr, in dem der Papst einen vollständigen Ablass gewähren kann. 1875 wegen der Annexion des Kirchenstaates durch Italien ausgefallen.
9) Und folgendes Zitat: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 269.
10) Stadtarchiv Selm, AB-1 – 219.
11) und folgende: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 269.
12) und folgende: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 212.
13) und folgendes Zitat: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 219.



 
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