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Zeitschrift für Regionalgeschichte Selm und Umgebung - ISSN 2366-0686

Die jüdische Schule in Bork und deren Lehrer - Teil 2   

Christel Gewitzsch

Isaac Zimmermann

Als der langjährige Borker Lehrer Isack Kaufmann 1848 nach Westercappel verzogen war, beantragte der Vorsteher der jüdischen Gemeinde Jacob Weinberg die Konzessionserteilung für den aus Xanten stammenden Schulamtskandidaten Isaac Zimmermann. 1846 war Zimmermann von der Departements-Ersatz-Kommission wegen Mindestmaß[1] der Ersatz-Reserve zugeteilt worden und hatte seitdem vom Militär nichts mehr gehört. Von 1845 bis 1848 arbeitete er in der jüdischen Schule in Telgte, danach erhielt er von der Regierung in Arnsberg die Erlaubnis, eine jüdische Privat-Elementarschule in Neheim zu eröffnen. Der Amtmann in Telgte bescheinigte ihm, die Lehrerstelle ... mit Treue und Fleiß versehen zu haben und daß gegen seine Führung in dienstlicher und sittlicher Hinsicht ... nichts Nachtheiliges bekannt geworden ist. Nach einem Vierteljahr in Neheim zog es ihn nach Bork und auch in Neheim wurde ihm attestiert: Gegen die sittliche Führung des Zimmermann hat sich hier nichts zu erinnern gefunden.

In Bork sah das plötzlich ganz anders aus. Nach drei Tagen Anwesenheit war gegen ihn eine Anzeige erstattet worden. Amtmann Stojentin informierte den Landrat, daß inzwischen gegen den p. Zimmermann von hier aus fiskalische Untersuchung wegen Majestäts-Beleidigung beim Gericht zu Werne eingeleitet worden und daß derselbe wegen seiner demokratischen Gesinnung nicht geeignet erachtet werden kann als Lehrer der hiesigen jüdischen Schule angeordnet zu werden.[2] Am 14. November 1848 soll Zimmermann im Hause des Gastwirts Schumacher gesagt haben, der König sei ein abgedankter Schauspieler ohne Souphleur.[1b]

Vier Monate später wurde Zimmermann freigesprochen. Der Landrat forderte ein weiteres Führungszeugnis an. Stojentin schrieb: Dem jüdischen Schulamts-Candidat Isaac Zimmermann aus Xanten, welcher seit Ende des Jahres 1848 sich hier in Bork aufhält, wird hiermit die Bescheinigung ertheilt, daß gegen denselben, nachdem er von einer angeschuldigten Majestätsbeleidigung freigesprochen, während seines Aufenthaltes in Bork keine Klagen erhoben wurden. – Seine politischen Ansichten finden nur bei Gleichgesinnten Einigung und hat er sich wahrscheinlich dieserhalb dem gesellschaftlichen Verkehr mehr entzogen als früher.

Trotz dieser Beurteilung verweigerte die Regierung dem Lehrer die Zulassung, weil die sittliche Befähigung desselben zur Zeit noch in Zweifel zu ziehen sei. Die jüdischen Kinder in Bork, dreizehn insgesamt, sollten am Unterricht der Ortsschule teilnehmen.

Stojentin bemühte sich in den folgenden Monaten mehrmals, dem Lehrer die Konzession zu verschaffen, doch Münster sperrte sich. Anfang 1850 schrieb Isaac Zimmermann persönlich an die Regierung:
Ergebenstes Gesuch des israelitischen Lehrers I. Zimmermann an Die Hochlöbliche Königliche Regierung um gefällige Ertheilung der Concession.
Hochlöbliche Königliche Regierung!
Vor einigen Tagen erhielt ich Abschrift eines Reskripts an den hiesigen Herrn Amtmann woraus ich zu meinem Bedauern erfahre, daß die Hochlöbliche Königliche Regierung zur zeit noch Bedenken trage, mir die Concession zur Ertheilung des Schulunterrichts zu verleihen.
Hochlöbliche Königliche Regierung! So wenig der ergebenst Unterzeichnete auch daran zweifeln könnte, daß eine Hochl. Regierung triftige Gründe für Ihre Maßregeln haben werde, so dictirt ihm doch sein Inneres die Pflicht, ... daß er nie mit Wissen und Willen durch sein Betragen Aergerniß gegeben und solch eine harte Züchtigung verwirkt habe und wird er in diesem Gefühle streng officiell gehandelt zu haben, noch besonders durch die schmeichelhaftesten Zeugnisse der Orts-Schul-Gemeinde Behörden der Städte Dortmund, Hagen, Telgte und Neheim bestärkt.
Wie leicht es der Verleumdungs- und Verfolgungssucht ist, jemanden zu verdächtigen und seinen Charakter momentan zu verschleiern, davon hat leider der ergebenst Unterzeichnete neben so vielen anderen Opfern dieser Art im vorigen Jahr die bitterste Erfahrung gemacht, als er kaum drei Tage hier war sogar angeklagt wurde seinen König und Herrn Höchst deren Heil, Glück und Achtung, er nicht bloß selbst erfleht, sondern das zu thun er auch stets in seiner resp. Gemeinde und Schule aufs Gewissenhafteste befördert hatte, - bei einer Gelegenheit bescheinigt zu haben. Schreiber dieses wagt es zwar nicht zu behaupten, daß seine unterrichtische Suspension irgendwie in Verbindung stehe, könnte es auch nicht glauben, daß eine Hochl. Königl. Regierung in einer so schmählichen Verleumdung, die sich durch die Untersuchung so sonnenklar herausgestellt Grund genug finden sollte, einen Lehrer der in dem Unterrichte das einzige Mittel sieht, sich und andere arme Verwandten, zwar kümmerlich aber doch ehrlich zu ernähren, nun bereits länger denn Ein Jahr außer Amtes zu setzen, und wie traurig müßte es den H.H Geschworenen sein, heute einen Beklagten, weil er unschuldig gefunden, einstimmig frei, von der Strafe resp. von Kosten frei zu erklären, und ihn dennoch morgen dafür zum Auswandern oder, wenn die Mittel dazu fehlen, zum Verhungern verdammt zu sehen. Ihr gehorsamster Unterzeichneter richtet daher im Vertrauen auf die Gerechtigkeit des Allerhöchsten Gesetzes, sowie im Bewußtsein, daß seine Qualification zum Lehrer nie und in keiner Weise mit Grund in Frage gestellt werden konnte, wofür auch schon das anliegende Zeugniß des hiesigen Herrn Amtmanns einen sprechenden Beweis abliefert, die ergebenste Bitte an Eine Hochlöbliche Königliche Regierung geneigtes verfügen zu wollen, daß der wiederholten Bitte des Herrn Landraths, rsp. des Herrn Amtmanns willfahren, und die nachgesuchte Concession zur Ertheilung des Schulunterrichts dahier, in Balden ertheilt werde.
Mit aller Hochachtung und Ergebenheit
I. Zimmermann Lehrer
Bork a/d Lippe den 1. Januar 1850
[3]

In dem erwähnten anliegenden Zeugniß, das Stojentin mit der Überschrift Zum Privatgebrauch versah, erinnerte er an den Freispruch und beteuerte, nie Beschwerden über den Lehrer gehört zu haben. In dieser Beziehung und da es dem Zimmermann zur Zeit an entsprechender Subsistenzmitteln fehlt, kann es daher nur wünschenswerth erscheinen, demselben eine geeignete Beschäftigung als Lehrer zu gewähren.

Nun erteilte die Regierung dem Lehrer die Erlaubnis, in Bork zu unterrichten, allerdings unter der Bedingung, daß diese sofort würde wieder eingezogen werde, sobald er sich an politischen Partei-Bestrebungen, von denen ein Lehrer der Jugend sich besonders fern halten müsse, betheiligen würde. Stojentin bekam die Anweisung, den p. Zimmermann in dieser Beziehung strengstens zu überwachen event. sofort an Königl. Regierung Bericht zu erstatten.

Im Amtsblatt Nr. 3 von 1850 erschien die Meldung: 20) Dem israelitischen Schulamts-Candidaten Isaak Zimmermann ist die Concession ertheilt, für die israelitische Jugend in Bork Schule zu halten.
Münster, den 11. Januar 1850
[4]

Doch jetzt wollte Zimmermann nicht mehr. Er machte von der Erlaubnis für Bork keinen Gebrauch, sondern zog nach Soest.

Informationen für die Regierung

Von 1825 bis 1857 verpflichtet die Regierung die Amtmänner, jährlich einen Nachweis aller schulpflichtiger jüdischen Kinder der Gemeinde nach einem vorgegebenen Schema einzureichen. Aufgeführt werden sollten: 1. der Name der Gemeinde, 2. die Namen der jüdischen Eltern, 3. deren schulpflichtige Kinder, 4. das Alter derselben, 5. welche davon die christliche Ortsschule besuchen; 6. welche davon dem jüdischen Religionsunterricht eines jüdischen Lehrers beiwohnen; 7. welche diesen Unterricht von den Eltern erhalten und 8. ob eine jüdische Schule vorhanden ist, worin die Kinder außer dem Religionsunterricht noch in anderen Fächern unterwiesen werden.

Aus diesen Berichten (und anderen Äußerungen) geht hervor, dass die Schülerzahl in der jüdischen Schule in Bork zwanzig Jahren lang zwischen 11 und 14 Kinder schwankte, in zwei Jahren betrug sie 7, bzw. 9 Kinder. Die Selmer jüdischen Kinder (maximal zwei) besuchten die christliche Schule in ihrer Gemeinde.

Während der Wartezeit des Lehrers Zimmermann wurde die Situation unübersichtlich. Der Amtmann lieferte die Nachweise nicht regelmäßig ab. Nur für 1848 gab Stojentin an, dass die neun Schulpflichtigen die christliche Schule besuchten. Schon ein Jahr danach gingen elf Schüler angeblich wieder in die jüdische Schule und der Religionsunterricht soll vier Jahre lang vom Vorsteher Jacob Weinberg erteilt worden sein.

Die Klage der Regierung von 1823, dass die Lehrer der jüdischen Schulen zu häufig wechseln, traf in den nächsten Jahrzehnten auch auf die Borker Schule zu. Von 1852 bis 1899 blieb nur ein Lehrer zehn Jahre in Bork, die anderen wechselten nach einem Jahr oder maximal vier Jahren die Stelle. Der letzte Lehrer, der sozusagen das Licht ausmachte, war nur ein halbes Jahr lang vor Ort.

Salomon Sänger

Ende 1852 übernahm der Lehrer Salomon Sänger aus Peckenheim, Regierungsbezirk Minden, den Religionsunterricht. Er war der zweite in Münster ausgebildete Lehrer in Bork. Für das Unterrichten in den anderen Fächern wartete er noch auf die Erlaubnis der Regierung. Sein Prüfungszeugnis, ein Führungsattest, einen Vertrag mit der jüdischen Gemeinde und seinen Landwehrpass hatte er eingereicht und Anfang 1853 erhielt er seine Konzession mit dem Auftrag, innerhalb der nächsten drei Wochen seinen Unterrichtsplan vorzulegen.

Dieser Plan stieß in Münster nicht auf Zustimmung. Mauderode von der Abteilung des Innern merkte an:
Wenn auch nichts dagegen zu erinnern ist, daß der Lehrer Sänger, weil er an den nicht freien Nachmittagen statt der üblichen 2 Unterrichtsstunden deren drei hält, die so gewonnenen 4 Stunden für den Unterricht im Hebräischen verwendet, wie es der von Ew. Hochgeboren mit Bericht vom 2.c. vorgelegten Schulplan nachweiset, so müssen doch die übrigen 26 Unterrichtsstunden der Woche lediglich den gewöhnlichen Elementarfächern gewidmet bleiben. Es sind deßhalb die auf diese Stunden gelegten Uebungen im Ubersetzen von Gebeten und hebräischer Kalligraphie für andere Fächer zu benutzen, namentlich für den Unterricht in der biblischen Geschichte wofür nur eine einzige Stunde angesetzt ist, für Anweisung zur Ausarbeitung kleiner Aufsätze, so wie deren Besprechung und Verbesserung in der Schule, ferner für häufigere Leseübungen der Kleineren.
Wird mehr Unterricht im Hebräischen gewünscht, als in den vorgenannten 4 Stunden ertheilt werden kann, so sind dazu Freistunden zu verwenden. Sie haben hiervon dem p Sänger mit dem Bemerken Kenntniß zu geben, daß die Nichtbefolgung die Entziehung der Concession herbeiführen würde.
[5]

Ein Jahr danach forderte der Landrat vom Bürgermeister, über die wissenschaftliche und sittliche Qualification des Judenlehrers Sänger binnen 6 Tagen Bericht zu erstatten, und damit alljährlich am 15. December fortzufahren.[6] Einen Monat später antwortete Stojentin,  daß sowohl die wissenschaftliche als die sittliche Qualification des hiesigen jüdischen Lehrers Sänger allen nur wünschenswerthen Anforderungen und gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Doch im September 1854 verließ Salomon Sänger Bork, um in Limburg zu unterrichten.

Moses Rosenwald

Kurz nach dem Weggang des Salomon Sänger war sein Nachfolger Moses Rosenwald in Bork. Er stammte aus Schötmar im Fürstentum Lippe-Detmold und bewarb sich unter Vorlage
1. Des Zeugnisses der Prüfungs-Commission dd Büren, den 20. July 1853.
2. Des Erlaubnißscheins des Schulvorstandes zu Weiden vom 13.2. d.J. – wo der Rosenwald bislang Unterricht ertheilte.
3. Der vom Bürgermeisteramte zu Weiden ausgestellten Nachweisung seiner persönlichen Verhältnisse, nach welcher (fol 16) selbiger von ausgezeichneter Führung war.
4. Des Attestes der Heimathbehörde über seine Untauglichkeit zum Militairdienste.
[7]

In diesem Fall genügten all diese Papiere nicht. Rosenwald durfte nicht so ohne weiteres in den Regierungsbezirk einziehen, sondern brauchte eine Genehmigung des Innenministers und einen Nachweis seiner politischen Unverdächtigkeit. Nachdem Rosenwald das Verlangte, seinen Stundenplan und den Vertrag mit der jüdischen Gemeinde vorgelegt hatte, schickte Münster die Papiere an den Königlichen Staatsminister des Innern Herrn v. Westphalen Excellenz zu Berlin. Nach zwei Wochen erhielt die Abteilung des Innern die positive Antwort und konnte die erteilte Erlaubnis weiterleiten.

Die jüdischen Kinder in Bork besuchten während dieser Zeit keine Schule, nur in Religion wurden sie wieder vom Vorsteher Weinberg unterrichtet. Im Februar 1855 begann Rosenwald mit dem Unterricht. Bei der Gestaltung des Stundenplans ging er geschickter vor als sein Vorgänger. Zusätzliche Stunden im Hebräischen verschaffte er sich durch eine täglich angesetzte sechste Stunde. Damit war die Regierung einverstanden.

Probleme tauchten aber nun von einer ganz anderen Seite auf, um die sich hauptsächlich der Amtmann kümmern musste. Beim Landrat war eine Beschwerde der jüdischen Gemeinde gegen eines ihrer Mitglieder eingegangen. Der Kaufmann Abraham Melchior weigerte sich, den für ihn festgesetzten Beitrag zum Gehalt des Lehrers zu zahlen. Melchior verstarb, so dass die weiteren Verhandlungen mit seiner Witwe geführt wurden. Sie erklärte, weder bei der Einstellung noch bei der Festlegung des Lehrergehalts beteiligt oder informiert worden zu sein. Auch habe sie keine Kinder im schulpflichtigen Alter und nach ihrer Einschätzung entspreche der Rosenwald sowohl als Cantor als auch als Lehrer durchaus den Erfordernissen nicht.[8]

Damit schien die Angelegenheit erst einmal zu ruhen. Am 26. Mai 1856 gab sich die Synagogen-Gemeinde zu Olfen, zu der auch die Ortschaften Bork und Selm gehörten, ein Statut. Auf dass berief sich der Vorsteher der Untergemeinde Bork, Handelsmann Isaac Rosenberg, als er den Amtmann bat, die Witwe an ihre Verpflichtung zu erinnern, ihren Beitrag zum Gehalt des Kantors für 1857 zu leisten. Dem wollte sich die Witwe nicht entziehen, doch wusste sie nicht, wie viel Gehalt der Cantor als solcher, und wie viel als Lehrer bezieht.

Dies war im Vertrag mit dem Lehrer nie differenziert worden. Moses Rosenwald erhielt ein jährliches Gehalt von 90 Talern, freie Station und Kost für 50 Taler. Die Schulgelder, die er einnahm, pro Jahr und Kind 1 Taler und 15 Silbergroschen, wurden damit verrechnet. So blieben 125 Taler, die von den Gemeindemitgliedern aufgebracht werden mussten und die Witwe Melchior sollte etwas über 80 Taler davon übernehmen. Mit diesem Betrag bezahlte sie aber den Lehrer, wozu sie nach dem Statut nicht verpflichtet war.

Allerdings hatte Frau Melchior versäumt, bei der Offenlegung der Heberolle über die Beiträge innerhalb von vier Wochen ihre Reklamation vorzubringen. Damit war die Berechnung rechtsgültig geworden und die Frau verpflichtet, den Beitrag zu zahlen. Das sei ein Unrecht, meinte Amtmann Foecker und merkte dazu weiter an, daß es höchst unbillig erscheint, das Gehalt für den Lehrer und für den Cantor zusammen im Etat aufzunehmen und dürften daher bei der künftigen Etats-Aufstellung die Besoldungs-Kosten für den Lehrer und die für den Cantor, jede für sich, aufzuführen sein.

Die Witwe wollte nicht klein beigeben und verweigerte die Zahlung. Erst als der Kommunal-Empfänger Lange im Dezember 1857 mit dem Auftrag vor ihrer Tür stand, dass Geld im Executionsweg von [ihr] einzuziehen und an den Rosenberg abzuliefern, übergab sie ihm das Geld.

1859/60 verließ Rosenwald Bork, ohne dafür die Genehmigung einzuholen. Münster erfuhr davon erst durch den Konzessionsantrag des Landrats aus Ahaus für ihn.

Dezember 2020                 

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[1] und folgende Zitate: LAV NRW W, Regierung Münster, Nr. 10964.
[2] und folgendes Zitat: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 309.
[1b] LAV NRW W, Kreis Lüdinghausen, Nr. 750.
[3] LAV NRW W. Reg. Münster, Nr. 10964.
[4] Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Münster, Nr. 3, 1850, S. 19.
[5] Stadtarchiv Selm, AB-1 – 309.
[6] und folgende Zitate: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 304.
[7] und folgende Zitate: LAV NRW W, Reg. Münster, Nr. 10964.
[8] und folgende Zitate: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 304.


 
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