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Zeitschrift für Regionalgeschichte Selm und Umgebung - ISSN 2366-0686

Gemeindevorsteher in Bork

Christel Gewitzsch

Im September 1857 endete in allen drei Gemeinden des Amtes Bork die 6-jährige Wahlperiode der Gemeindevorsteher. Und in allen drei Gemeinden wurden die bisherigen Amtsinhaber wiedergewählt. In Bork war das der Amtmann Hermann Foecker. Foecker versäumte allerdings in allen Gemeindeversammlungen, Stellvertreter wählen zu lassen. Er wollte dies in den nächsten Sitzungen nachholen, doch kam es in Bork erst 1864 dazu, als Foecker für 12 Jahre wiedergewählt wurde. Das war nach der Landgemeindeordnung nach einer 3-jährigen Dienstzeit erlaubt. Foeckers Stellvertreter, der Kolon Theodor Richter, durfte nur für sechs Jahre gewählt werden.

Die Dienstunkostenentschädigung für Foecker betrug 50 Taler. Dieser Betrag blieb konstant. Nach der Umstellung auf Mark bekamen die Borker Gemeindevorsteher 150 Mark.

Ende 1869 beendete Foecker seine Amtszeit als Amtmann in Bork und als es deshalb 1870 zu Neuwahlen des Gemeindevorstehers kam, regelte dies der kommissarische Amtmann Ludwig Döpper. Gewählt wurden Schulze Friedrich Geiping und als sein Stellvertreter der Kolon Heinrich Heumann. Döpper schrieb bei der Bekanntgabe dieser Wahlen an den Landrat:
Bezüglich der zum Gemeinde-Vorsteher erwählten Schulzen Geiping erlaube ich mir zu bemerken, daß derselbe einerseits durchaus nicht qualificirt sein dürfte, die Functionen eines Gemeinde-Vorstehers wahrzunehmen, und daß von demselben andrerseits da er in der Bauerschaft Netteberge, nahe an der Grenze der Gemeinde Bork Südkirchen und Werne, über eine Stunde vom Dorfe Bork entfernt wohnt zum Gemeinde-Vorsteher nicht geeignet erachtet werden kann. Da diese Entfernung vom Dorfe, welches doch der Centralpunkt der Gemeinde ist, die Gemeinde Verwaltung bedeutend erschwert und eine erhebliche Belästigung des Publicums zur Folge haben würde.
Im Interesse der Gemeinde Verwaltung und des Publicums erlaube ich mir daher, Ew. Hochwohlgeboren gehorsamst zu bitten, die gemäß § 38 der LGO vom 19. März 1856 erforderliche Bestätigung der Wahl hochgefälligst versagen zu wollen.
Gegen die Bestätigung der Wahl des Heumann zum stellvertretenden Gemeinde-Vorsteher dürften nach meiner Ansicht keine Bedenken vorliegen.
[1]

Landrat von Landsberg sah in der Entfernung Netteberge – Bork keinen hinreichenden Grund, die Bestätigung zu versagen. Auch eine mangelhafte Qualifikation konnte er nicht feststellen. Soweit ihm bekannt sei, dürfte Geiping mit den meisten Oeconomen dortigen Bezirks doch wohl etwa auf derselben Bildungsstufe stehen; die Anzahl der mehr qualificirten dürfte jedenfalls eine geringe sein. Als eine Möglichkeit könnte noch, aufgrund einer Instruktion von 1856, eine Prüfung des Geiping angeordnet werden. Doch das wollte der Landrat nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Wenn nicht noch andere Gründe gegen eine Bestätigung vorlägen, wäre es wohl zweckmäßiger, Geiping zu bestätigen. Weitere Gründe konnte Döpper nicht benennen. Er lamentierte nur noch ein wenig über die mangelnde Bereitschaft der meisten Vorsteher, die Gemeindeangelegenheiten zu bewältigen und befürchtete, dass die Arbeit am Amtmann hängen blieb.

Darauf lief es wohl meistens hinaus. Allein stand Döpper mit seiner Skepsis nicht. Vincke hatte sich schon dahingehend geäußert, daß kaum genügend geeignete Personen als Gemeindevorsteher aufgeboten werden könnten[2] und 1846 hatte sich die Regierung veranlasst gesehen, einen Katalog der Mindestanforderungen an die Gemeindevorsteher [zu] verfassen.

Die Wahl des Vorstehers Geiping und seines Stellvertreters wurde bestätigt. Knapp ein Jahr danach beantragte Geiping eine Erhöhung seiner Dienstunkostenentschädigung. Der Landrat fragte beim Amtmann an und bekam eine lange Antwort:
Die Dienstentschädigung des Vorstehers zu Bork beträgt 50 T. jährlich. Diese ist nach meiner Ansicht hoch genug bemessen, und dürfte sich in hiesigem Kreise sowohl wie im ganzen Reg. Bezirk wohl wenig Gemeinden vorfinden, welche dem Gemeinde-Vorsteher eine höhere Dienstentschädigung gewähren. Daß der V. Geiping außer Stande ist, irgend welche schriftlichen Sachen und sei es auch nur ein Abzugs Attest, selbst zu schreiben, ist eine mangelnde Qualification, die die Gemeinde keineswegs besonders zu vergüten haben dürfte, daß derselbe ferner für die Verrichtung der ihm obliegenden Dienstverrichtungen Ausgaben mache welche, wenn er zu diesen Verrichtungen fähig wäre, nicht zu machen hätte, ist seine eigene Sache und dürfte es besser sein, wenn er fähig wäre, diese Arbeiten und Schreiberei selbst zu besorgen. Diese Ausgaben werden nicht durch das Amt als Vorsteher, sondern durch seine mangelnde Fähigkeit, daß Amt als Vorsteher zu verwalten, bedingt.
Wenn ich im vorigen Jahre für die Wahrnehmung des Vorsteher-Amtes die volle Dienstkostenentschädigung desselben beansprucht habe, so liegt dieses einfach darin, daß ich auch den Dienst desselben in vollem Umfange wahrgenommen und verrichtet habe und glaube ich, daß der Vorsteher, wo er keinen Dienst, keine Last und keine Unkosten hatte, auch keinen Anspruch auf Entschädigung haben konnte.
Mein Vorgänger, Amtmann Föcker hat jahrelang als Gemeinde-Vorsteher in Bork fungirt und ist mit der Dienstentschädigung von 50 T. jährlich zufrieden gewesen. Ich erachte dieselbe auch jetzt angemessen und möchte dem jetzigen Vorsteher empfehlen, sich die Qualification anzueignen, die zur Führung der Functionen eines Gemeinde-Vorstehers erforderlich ist, und würde er dann die Dienstunkosten Entschädigung angemessen finden.
Den Gemeinde Verordneten aber, welche über die Angemessenheit dieser Dienstkosten Entschädigung gehört werden sollen, spreche ich jedes richtige Urtheil hierüber ab, und bin überzeugt, daß sie zwar dem Geiping ein Mehr bewilligen – aber jedem anderen Inhaber dieser Stelle, wenn er nicht zu ihrer Farbe gehörte, mit den dieserhalb gestellten
[...] Ansprüchen abweisen würde.

Döpper erreichte sein Ziel. Geipings Antrag wurde abgelehnt.

Ein halbes Jahr später konnte sich Döpper in seiner Skepsis gegenüber Geipings Eignung bestätigt fühlen. Der Landrat mahnte bei Geiping die Steuerlisten aus der Gemeinde Bork an. Falls die gesetzte Frist zur Einreichung nicht eingehalten würde, sollte Geiping alle Unterlagen an Döpper übergeben, der dann die Listen aufzustellen hatte. Döpper notierte am Rand des landrätlichen Schreibens lakonisch: Amtmann ist also der Schreiber des Geiping. Allard, Kreissekretär, begründete die Anordnung damit, dass der Amtmann die Verwaltung der Einzelgemeinden zu beaufsichtigen und demgemäß auch die etwa unzulängliche Wirksamkeit des Gemeinde-Vorstehers zu ergänzen verpflichtet sei. Döppers Randkommentar: beruht wohl auf Irrthum?

Als Geiping Ende November 1872 die Klassensteuer-Dublikats Rolle für 1873 an den Landrat schickte, kam diese unverzüglich mit dem Auftrag an den Amtmann zurück, dem Gemeindevorsteher klarzumachen, dass diese Rolle erst nach Berichtigung einzureichen sei, dass alle Post über den Amtmann zu gehen habe und dass die Berichte auf halben oder ganzen Bogen einzureichen seien.

Geipings nächster Brief an den Landrat ging auch nicht über den Amtmann. Der Brief enthielt ein ärztliches Attest, welches bestätigte, dass Geiping seinen Dienstobliegenheiten als Vorsteher in vollem Umfange zu genügen nicht mehr im Stande sei. Der Landrat entband ihn vom Amt des Vorstehers und ordnete Neuwahl an.

Der gewählte Händler und Färber Peter Cortner erklärte von sich aus, die Stelle nicht annehmen zu können, da er dazu nicht geeignet sei. Auch Döpper sprach ihm die erforderlichen Fähigkeiten ab, so dass die Wahl vom Landrat nicht bestätigt wurde.

Im Januar 1873 fiel die Wahl in Bork auf den Kolon Caspar Wiesmann. 53 Jahre alt, unbescholten, aber laut Döpper nicht qualificirt das Amt eines Gemeinde-Vorstehers zu führen, da er weder die dem Gemeinde-Vorsteher obliegenden schriftlichen Arbeiten verrichten kann noch den Geschäftsgang und die zutreffenden Gesetze und Vorschriften kennt, welche Fähigkeit und Kenntniß zur Uebernahme und Führung des Amtes als Gemeinde-Vorsteher durchaus nothwendig sein dürfte. Aus Lüdinghausen kam wieder die Antwort, dass unzureichende Qualifikation kein Hinderungsgrund sei und Wiesmann erhielt die Bestätigung.

Drei Jahre später allerdings musste der Landrat klein beigeben. Er beauftragte Amtmann Döpper bis auf weiteres mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Vorstehers, da dem Vernehmen nach die Funktionen eines Vorstehers in der Gemeinde Bork nicht wahrgenommen werden.

Noch im selben Monat kam es zur Neuwahl. Der Kolon und Ziegelbrenner Heinrich Holterbork sollte Gemeindevorsteher werden. Er nahm die Wahl an, fühlte sich aber selbst nicht ausreichend befähigt dazu. Diesen Mangel wollte er durch die Unterstützung des früheren Polizeidieners Gertz ausgleichen. Döpper bat wieder, den Neugewählten nicht zu bestätigen, denn seiner Meinung nach beschränkte sich die Fähigkeit des Gertz auf eine leserliche Handschrift. Bork sei, so Döpper, schon genügend durch unqualifizierte Gemeindevorsteher benachteiligt worden.

Die Antwort des Landrats lautete wie immer: unzulängliche Qualifikation reicht nicht zur Ablehnung. Und wieder wurde Döpper belehrt, dass er die die Verwaltung der Einzelgemeinden zu beaufsichtigen und demgemäß auch die etwa unzulängliche Wirksamkeit des Gemeinde-Vorstehers zu ergänzen habe. Aber, so fuhr der Landrat fort, falls der Holterbork durch seine politische Gesinnung zu Bedenken Anlaß geben sollte, würde das die Sache grundsätzlich ändern.

Döpper wurde langsam ungeduldig und er widersprach dem Landrat. Er bezog sich nicht mehr auf die Gemeindeordnung von 1850, sondern auf die von 1856. Nach dieser erforderte das Amt des Gemeindevorstehers eine gewisse Qualification. Durch eine Ausführungsbestimmung konnte sich Döpper bestätigt fühlen, da heißt es: Die Landräte haben bei der Bestätigung der gewählten Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter mit der strengsten Gewissenhaftigkeit zu verfahren. Das Recht der Versagung und der eventuellen Ernennung (§ 38) ist in allen Fällen, wo das Interesse des Staats und der Gemeinden es erheischt, pflichtmäßig in Ausübung zu bringen. Die Bestätigung darf nur erfolgen nach Erlangung der begründeten Überzeugung, daß der Gewählte den Erfordernissen seiner Stellung genügen werde. Es kann zu diesem Zweck nötigenfalls eine Prüfung angeordnet werden.[3]

Den politischen Standpunkt des Holterbork bezeichnete Döpper als nicht staatsfreundlich. Es war ihm jedoch nicht bekannt ob er dem Bauernverein angehört, jedoch soll er an Katholikenversammlungen Theil genommen haben. Zur Erinnerung: Es war die Zeit des Kulturkampfes.[4]

Der Landrat bestätigte die Wahl Holterborks für die restliche Wahlperiode. Der erste Ärger ließ aber nicht lange auf sich warten. Erst musste Döpper sein Recht reklamieren, den Vorsitz in der Gemeindeversammlung zu übernehmen, wenn er es für nötig hielt. Dafür müsste er aber im Vorhinein über den Termin und die Tagesordnung informiert werden. Da dies für die Sitzung vom 21. April 1877 nicht geschehen war, erklärte Döpper die sämmtlichen etwas zu fassenden Beschlüsse als nicht gesetzlich zu Stande gebracht.

Was der Landrat im Sommer des Jahres zu bemängeln hatte, war schon von anderem Kaliber. Er schrieb an Holterbork:
Nach der Verhandlung dd Bork 20. Juni 1877 ergibt sich, daß Sie als Gemeinde-Vorsteher die Sandanfuhr c. 50 Schachtruthen an die Mindestfordernden verdingen wollten, daß Sie als Concurrent mit aufgetreten sind und sich selbst den Zuschlag zu 3,50 Mrk. pro Schachtruthe ertheilt haben. Dies Verfahren kann nicht gebilliget werden, denn, kann schon nach dem § 53 der LGO an Verhandlungen über Rechte und Pflichten derjenigen nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Widerspruch steht, so ist es für Sie, als Gemeinde-Vorsteher geboten, sich aller derjenigen Handlungen zu enthalten, bei welchen ihr Interesse mit dem der Gemeinde collidiren wird.
Im vorliegenden Falle war es Ihre Pflicht, den Amtmann zu ersuchen, den Verding vorzunehmen, damit derselbe für den Fall, daß Ihnen der Zuschlag ertheilt würde, in die Lage versetzt würde, die Controle über die Ausführung der Arbeit zu übernehmen – der Sand mußte zudem noch den Bedingungen von nicht näher bezeichneten Grundstücken entnommen werden, und waren Sie bei dieser Entnahme des Sandes doch unstreitig interessirt.
Sie haben nun Sich nicht allein den Zuschlag ertheilt, ihre eigene Lieferungen ohne Controle zur Wahrung der Gemeinde-Interessen gelassen, sondern auch die von Ihnen aufgestellte Berechnung über die geleisteten Arbeiten ohne Zuziehung des Ammanns eigenhändig angewiesen und das Geld bei der Kasse gehoben entgegen der Vorschrift im § 15 der Rechnungsinstruction für die Landgemeinden vom October 1860. Für diese mit den Pflichten eines tactvollen und gewissenhaften Beamten nicht zu vereinigendes Verfahren setze ich hiermit eine Ordnungsstrafe von 9 Mark gegen Sie fest, welche binnen 14 Tagen bei dem Steuer Empfänger Clerck eingezahlt werden müssen.

Trotz alledem wählte die Gemeindeversammlung In den Wahlen vom 18. Januar 1880 Holterbork zum Stellvertreter. Er lehnte aber ab. Gemeindevorsteher sollte der Kolon Theodor Muhlenbeck aus Netteberge werden. Der erklärte umgehend, die Wahl nicht annehmen zu können. Er verfüge weder über Kenntnisse der Gemeindeverwaltung, noch könne er den Schriftverkehr erledigen. Außerdem sei er seit drei Jahren Gerichtstaxator und durch dieses Amt zeitlich sehr in Anspruch genommen. Einen Monat später wurde der Kolon Wilhelm Spinn, gt. Uebbert aus Hassel gewählt und der Kolon Wilhelm Dahlkamp zu seinem Stellvertreter. Dahlkamp nahm die Wahl an. Uebbert wollte nicht Gemeindevorsteher werden. Der Landrat sprach ein ernstes Wort mit ihm, woraufhin Uebbert seine Meinung änderte und das Amt annahm.

In demselben Brief wandte sich der Landrat auch eindringlich an den Amtmann und mahnte:
Ich spreche hierbei die bestimmte Erwartung aus, daß der Herr Amtmann es sich wird angelegen sein lassen, den Vorsteher in seiner Thätigkeit möglichst zu unterstützen, demselben mit Wohlwollen zu begegnen und ihm die Ausübung seiner Functionen nach jeder Richtung hin zu erleichtern. Ich lege besonderen Werth darauf, daß gerade jetzt, wo eine bedeutende Erweiterung der Selbst-Verwaltung auch für unsere Provinz in Aussicht genommen ist, diejenigen älteren Bestimmungen, durch welche den Gemeinden derartige Rechte schon übertragen sind, voll zur Wirkung gelangen und ich misbillige daher auch Bestrebungen, welche dahin zielen, das Amt des Gemeinde-Vorstehers ohne zwingende Gründe dem Amtmann zu übertragen, da diesem nur in seltenen Fällen dasjenige Vertrauen entgegengebracht werden kann, welches der aus freier Wahl seiner Mitbürger hervorgegangene Gemeinde-Vorsteher genießt.

Bei den nächsten Wahlen Anfang 1886 gab Amtmann Döpper eine für ihn ganz neue Einschätzung ab. Zum ersten Mal hielt er den Gewählten in Bork für genügend qualifiziert. Diese positive Aussage traf Heinrich Schulze Wethmar-Altkappenberg aus Hassel. Der 1849 in Altlünen geborene und seit Mai 1884 in Bork wohnende Ökonom nahm die Wahl an. Stellvertreter wurde erneut Heinrich Holterbork. 1892 und 1897 wurden beide wieder gewählt, ebenso 1903, als sie für 12 Jahre bestätigt wurden.

Heinrich Wethmar-Altkappenberg verstarb am 30. August 1908 an Herzversagen.

März 2021
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[1] und folgende Zitate: StA Selm, AB-1 – 32.
[2] Horst Conrad, Die westfälische Amtsverfassung unter besonderer Berücksichtigung des Regierungsbezirks Münster, in: Archivpflege in Westfalen und Lippe, Münster 1977, Heft 9, S.20.
[3] Bernhard von Kamptz, Die Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen, vom 19. März 1856, in ihrer heutigen Gestalt, Paderborn 1893, S. 35. http://sammlungen.ulb.uni-muenster.de
[4] Dazu mehr: Gemeindevorsteher in Altlünen >

 
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