Regelung der Lustbarkeiten
Christel Gewitzsch
Was könnte einem Menschen bei dieser Überschrift nicht alles in den Sinn kommen, doch es ging nur um die ordnungsgemäße Veranstaltung öffentlicher Tanzfeste, später auch um Theateraufführungen oder Konzerte. Andere Vergnügungen, wie Feste in Verbindung mit großen Schmausereien und allerlei Ungebührlichkeiten wurden von vornherein als öffentlicher Unfug verboten. So zum Beispiel die in manchen Gegenden der Provinz Westfalen üblichen sogenannten „Gebehochzeiten“[1], bei denen die Gäste durch Verlesen oder Aufzeichnen ihrer Namen genötigt wurden, üppige Geschenke abzuliefern.
Seit dem Mittelalter schon gab es in vielen Städten eine Hochzeitsordnung, durch die die Anzahl der Gäste und oft auch der angebotenen Gänge beim Hochzeitsmahl begrenzt wurde. Man wollte die Bewohner vor wirtschaftlichem Schaden bewahren, den sie im sozialen Wettbewerb aus den Augen verlieren konnten. Noch im Jahr 1902 fragte der Regierungspräsident bei den Landräten an, ob auch in ihrem Kreis Klagen über bedenkliche Ausdehnung ländlicher Hochzeiten laut geworden waren. Selbst bei kleinen Ackersleuten sollen dieselben sich mitunter fast eine Woche ausdehnen und hunderte von Gästen daran[2] teilgenommen haben. Müsse man diesem Unfug nicht begegnen? Was der Landrat dem Regierungspräsidenten antwortete, bleibt offen, aber Amtmann Busch meldete nach Lüdinghausen, daß im diess. Bezirk bedenkliche Ausdehnungen ländlicher Hochzeiten bisher in Keiner Weise stattgefunden haben.
Die öffentlichen Veranstaltungen aber wurden geregelt. Für jede Tanzveranstaltung musste bei der Ortsbehörde um Erlaubnis nachgesucht werden und erst wenn diese schriftlich erteilt und auch die Stunde des Endes festgelegt worden war, durfte der Gastwirt zur Tat schreiten. Wurde er ohne Erlaubnis aktiv, erwartete ihn eine Strafe von einem bis zu drei Reichstalern; später von einer bis zu zehn Mark.
An hohen Festtagen, wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten, am Karfreitag, am Buß- und Bettag und an Totengedenktagen waren alle diese Lustbarkeiten verboten. Dies galt auch generell für Veranstaltungen in geschlossenen Gesellschaften, die sonst, wenn sie in einem gemieteten Lokal stattfanden und deren Mitglieder durch besondere Statuten miteinander verbunden waren, keine Erlaubnis benötigten.
Trotz all dieser Regelungen stellte der Verfasser des Handbuchs für preußische Landräthe seinem Kapitel über die Sittenpolizei folgende Gedanken vorweg: Die Aufsicht über die Gesittung seiner mündigen Staatsmitglieder wird aber nur negativ thätig sein, kann nicht bevormunden, nur leiten, nur auf das Hindern, Entfernen des, überall im Finstern umher schleichenden, Karakter- und Sittenverderbers gerichtet sein. Die Sittenpolizei wird daher die Volkslustbarkeiten begünstigen, denn sie weiß, daß froher Lebensgenuß zu neuer Arbeit stärkt und ermuntert.
Fastnachts-Lustbarkeiten
Frühe Meldungen über ausufernde Feiern im Amtsbezirk Bork stammen aus dem Jahr 1821. Bürgermeister Friedrich Köhler informierte am 9. März des Jahres Landrat Schlebrügge über eine auf Wunsch des Pfarrers und einiger Eingesessener von ihm Ende Februar gefertigte Bekanntmachung, nach der an den drei Fastnachtstagen nur bis 22 Uhr getanzt und gefeiert werden dürfe und am Aschermittwoch alle lärmenden und tobenden Belustigungen aber nicht stattfinden sollten.[3] Um Letzteres sicherzustellen, wurde allen Wirten verboten, am Tag vor Aschermittwoch nach 12 Uhr Mittag Schnaps auszuschenken. Als am ersten Festtag, am Sonntag, niemand in Bork gegen die Regelung verstieß, erteilte Köhler an den beiden folgenden Abenden, die Erlaubniß zu tanzen, für die ganze Nacht.
Widerstand gegen diese Verordnung wurde nicht laut, wohl weil die meisten sich daran erinnerten, dass zu Borck früher am Aschermittwoche nicht allein die größten Unordnungen getrieben, sondern das rüde Leben bis zum Ende der Woche fortgesetzt worden war. Nur der Wirt Pieper widersetzte sich und erhielt von Köhler eine Strafverfügung, die aber vom Landrat nicht bestätigt wurde. Köhler hatte dies wohl schon geahnt, denn in seinem Schreiben bat er den Landrat, die Strafe nicht zu ermäßigen, denn sie sei angekündigt worden und außerdem sei der Pieper ein durchaus widerspänstiger und grober Mann, auch in dessen Hause immer Unordnungen und Unfug geduldet wird, auch derselbe bei einiger Nachsicht noch halsstarriger werden würde, da er hier aus Trotz gehandelt hat. Wenn der Landrat nun der Strafe nicht zustimmen könne, solle er mindestens den Wirt wegen seines Benehmens tadeln, denn sonst würde nicht nur des Bürgermeisters Authorität sehr geschwächt, sondern dieser von Hause aus grober Mensch sich künftig hier jeder [s]einer Anordnungen widersetzen und auch wie er jetz schon gethan die übrigen nicht gern Folge leistenden der Eingesessenen zur Widersetzlichkeit aufwiegelt.
1834 wurden die Fastnachts-Lustbarkeiten auch der Regierung suspekt. Sie fragte nach, in welchen Gemeinden sie stattfinden und ob sie besser ganz abgeschafft gehörten. In der Akte liegen die Antwortschreiben von Olfen, Werne und Drensteinfurt. Olfen meldet, dass früher an den drei Festtagen Tanzveranstaltungen und Umzüge erlaubt waren. In der letzten Zeit seien sie wegen Betteleien nicht mehr erlaubt worden, doch konnten sie nicht vollständig unterdrückt werden. Da es nicht viele Gelegenheiten zu Vergnügungen gab, sprach man sich gegen eine gänzliche Abschaffung aus. In Werne gab es keine Lustbarkeiten mit öffentlichen Umzügen. Das früher im Oberstift übliche Gänsereiten[4] finde auch schon lange nicht mehr statt. In Drensteinfurt stieß scheinbar schon die Anfrage auf Widerwillen. In der Antwort hieß es, Vergnügungen und Umzüge fänden statt, man könne aber nicht sagen, ob sie genehmigt worden waren oder nicht. Da sie in der ganzen Umgegend üblich seien, wären sie auch nur schwer einzuschränken, schon gar nicht abzuschaffen.
Acht Jahre später, nachdem die Regierung darauf gedrängt hatte, bei Maskenumzügen eine strenge Polizeiaufsicht sicherzustellen und das Kranz- oder Gänsereiten komplett zu verbieten, fiel Drensteinfurt der Regierung erneut negativ auf. Von garstigen Gebräuchen war die Rede, vom Betteln und Tragen der Geckkleider. All das sollte nun endlich auch dort abgeschafft werden, denn nirgends als nur in jenem Orte sieht man solche heidnische Gebräuche, die zu so vielem Unfug Anlaß geben. Dessen ungeachtet, lautete die Standardformel der Landräte aus dem Kreis Lüdinghausen auf Anfragen der Regierung: X – Y seien im Kreis Lüdinghausen nicht üblich, deshalb ad acta.
Schützenfeste[5]
Im Zusammenhang mit der großen Anzahl von Schützenfesten in einigen Gemeinden kamen die Provinzial-Stände 1829 zu der Auffassung, daß die bestehenden polizeylichen Vorschriften nicht überall beachtet, daß diese Volksfeste an einzelnen Orten allerdings die Grenze überschreiten, welche sie mit den übrigen Berufsgeschäften des Lebens vereinbar macht, und den Herrn Ober-Präsidenten ersucht, diese Grenze gegen Überschreitungen um so mehr sicher stellen zu lassen, als eine längere als zweitägige Dauer solcher Feste in der Regel sich nicht wohl rechtfertigen lassen dürfte.[6] Aufgrund dieses Vorstoßes ergingen im Amt Bork weitere Regelungen und die Beschränkung auf jeweils ein Schützenfest pro Gemeinde. Ausnahmen von dieser Verordnung wurden immer wieder beantragt, Verstöße wurden häufig gemeldet. Pfarrer Wieck in Altlünen wusste in diesem Zusammenhang 1858 sogar von Vorfällen im Stile entfesselter Demokratie zu berichten, was immer er darunter auch verstehen mochte. Amtmann Foecker gab seine private Auffassung mit folgenden Worten kund: Ich bin gewiß kein Freund von solchen Lustbarkeiten, so wie überhaupt von Tanzereien, indem ich für mich die Ueberzeugung gewonnen habe, daß, wenn es bei solchen Festlichkeiten im Allgemeinen noch so ordentlich zugeht, die Sittlichkeit doch darunter leidet. Es würde mir im Gegentheil sehr lieb sein, wenn alle solche Vergnügen endlich aufhörten.
Trotz aller Regelungsversuche sah sich die Regierung 56 Jahre später erneut veranlasst, über die sittlichen Gefahren ausgehend von Trinkgelagen und ausgedehnten Tanzlustbarkeiten auf Schützenfesten zu klagen. Die Vorschriften würden nicht beachtet und die Polizeiaufsicht sei in vielen Gemeinden zu lasch. An die Landräte erging wieder der Appell, in geeigneter Weise dahin zu wirken, daß die mit den Schützenfesten verbundenen Tanzlustbarkeiten und Schwelgereien beseitigt oder möglichst eingeschränkt werden.
Abgaben zu Armenzwecken?
Klagen und Appelle scheinen keine besondere Wirkung gehabt zu haben, so dass 1885, als die Regierung postulierte, all die besagten Verein hätten ihren wohlthätigen Einfluß zum größten Theil verloren,[7] sie ein 6-seitiges Regulativ erließ. Zuerst erinnerte sie an alle Vorschriften und rief den Behörden die Fundstellen in den Amtsblättern in Erinnerung. Dann teilte sie die Grundsätze mit, nach denen die verschiedenen Vereine Feiern veranstalten durften und gab den Polizeibeamten detaillierte Anweisung, wie sie die Vorschriften zu überprüfen hätten.
Ein Mittel, die Festlichkeiten zu beschränken, sah man in der Erhebung von Abgaben für öffentliche Lustbarkeiten. Die zu diesem Zwecke erstellten Regulative beduften der Genehmigung. Die ersten, die Landrat Wedel bei der Regierung einreichte, hielt diese für ungeeignet, beim Minister des Innern vorgelegt zu werden. Als Hilfe für die Ämter verschickte Münster Abschriften des Regulativs der Gemeinde Buer, welches eine Genehmigung erhalten hatte. In den Gemeinden des Amtes Bork beschlossen die Gemeindeverordneten von Bork, Selm und Altlünen am 28. Mai 1889 ein entsprechendes Regulativ. Im Gegensatz zu dem Text aus Buer, in dem die Überschrift lautete: Die Erhebung von Abgaben zu Armenzwecken von öffentlichen Lustbarkeiten in der Gemeinde Westerholt betreffend, sind in den Regulativen der Gemeinden des Amtes Bork die Armenzwecke nicht genannt. Die Gebühren, die für die einzelnen Veranstaltungen fällig wurden, waren jeweils vor Beginn der Festlichkeiten an die Gemeindekassen zu zahlen.
Handhabung der Gebühren
Die nach dem Kommunalabgaben-Gesetz von 1893 erstellte Ordnung für die Landgemeinden des Amtes Bork vom 1. April 1895 sah Gebühren von fünf oder zehn Mark vor. Für Tanzveranstaltungen galt der höhere Satz, wenn sie über die Polizeistunde hinaus andauern sollten. Fünf Mark waren auch für Konzerte, Theatervorstellungen, Gesangs- und deklamatorische Vorträge zu zahlen. Alle anderen Veranstaltungen, wie z.B. das Aufstellen eines Karussells oder einer Schießbude, Aufführungen von Seiltänzern und Taschenspielern, das Vorzeigen eines Panoramas oder eines Wachsfiguren-Kabinetts kosteten zehn Mark.
Das wirtschaftliche Risiko trug der jeweilige Anbieter. August Schöne aus Dortmund versuchte 1896 eine Halbierung der Gebühr beim Amtmann Busch zu erreichen. Er schrieb, dass er im Juni beim Feste des Lüner Landwehrvereins mit seinem Angebot zum Ringwerfen nicht einmal seine Unkosten habe decken können und dass ihm bei der Bezahlung für diesen Fall eine Reduzierung um 50 Prozent versprochen worden war. Busch erwiderte nur, daß die Lustbarkeitssteuer-Ordnung für Bork eine Ermäßigung der Abgaben nicht zuläßt.
Andere Veranstalter versuchten sich vor der Abgabe zu drücken, so der Gastwirt Theodor Fölger aus Wethmar, der aber offensichtlich nicht mit den Zeitungsmeldungen über die in seinem Lokal abgehaltene Veranstaltung des Turnvereins „Westfalia“ gerechnet hatte. Ein Rekruten-Abschieds-Kränzchen endete mit deklamatorische[n] und gesangliche[n] Vorträge[n] und einem solenne[n][8] Ball, für die weder die polizeiliche Erlaubnis beantragt noch die Abgaben bezahlt worden waren. Fölger erhielt eine Vorladung. Er bestritt die Meldung nicht, war aber der Ansicht, für dieses schon seit Jahren so abgehaltene Festchen keiner Erlaubnis zu bedürfen und auch keine Abgabe leisten zu müssen. Er irrte. Er erhielt eine Polizeistrafe und auch die Abgabe wurde eingefordert. Er legte Widerspruch ein, weil 1. er nicht der Veranstalter sei, 2. für die Veranstaltung kein Eintrittsgeld gefordert wurde, 3. nur Vereinsmitglieder und deren Begleitung teilnehmen durften, 4. nur zufällig ein Klavierspieler anwesend war und 5. das bisschen Tanzen nicht als Ball bezeichnet werden könne. Falls die Strafe und der Kostenbescheid nicht zurückgenommen würden, bestand er auf einer gerichtlichen Entscheidung. Doch hat er sich scheinbar noch einmal beraten lassen; sechs Tage später nahm er seinen Widerspruch zurück.
Auch im Fall des Gastwirts Schilling in Selm setzte Amtmann Busch sich durch. In einer Verfügung vom 7. April 1896 hatte er diesen für ein nicht angemeldetes Konzert in seinem Hause ebenfalls mit der Lustbarkeitssteuer belegt und zugleich eine Polizeistrafe von 10 M gegen denselben festgesetzt. Schilling nahm sich einen Anwalt, der es aber versäumte, fristgerecht Einspruch einzulegen und eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Drei Wochen später erst meldete sich Rechtsanwalt Hentze aus Lüdinghausen bei Busch und fragte, ob es vielleicht zulässig ist, Steuer und Strafe – nach Vernehmung von Zeugen und je nach dem Ausfall von deren Aussagen – noch nachträglich niederzuschlagen oder die beiden Verfügungen vom 7.d.M. aufzuheben und dafür eine gleichlautende zu erlassen, damit dem Angeschuldigten die Möglichkeit wieder gegeben werde, seine Auffassung vor Gericht geltend zu machen. Hentze sah kein schuldiges Verhalten seines Mandanten, bei dem doch nur eine Musikübung abgehalten worden sei.
Busch war anderer Ansicht. Nicht nur die inzwischen rechtskräftig gewordene Strafverfügung hielt ihn davon ab, irgendeine Änderung vorzunehmen. Auch sei der Rechtsanwalt von seinem Mandaten nicht ordentlich informiert worden. Busch korrigierte dessen Darstellung. An einem Samstagnachmittag, als die Kirche voll war, habe eine Musikkapelle eineinhalb Stunden vor dem Schilling’schen Haus auf der Straße gespielt. Als der Polizeidiener Thier einschritt, wurden nach einigem weiteren Unfug die Musiker in die Wirtschaft gerufen, wo sie dann weiter spielen mußten. Das Vorkommniß hatte sehr viel Aergerniß erregt und bin ich fest überzeugt, daß der höhnische Einwand, es habe nur eine Probe stattgefunden vor jedem Gerichte verworfen worden wäre.
Die weiteren Meldungen in der Akte zeugen nicht von Verstößen gegen die Lustbarkeitsordnung. Einige Veranstaltungen wurden ordnungsgemäß angemeldet und bezahlt, wie ein Wettrennen des Pferdezuchtvereins, eine Verlängerung der Polizeistunde bis zwei Uhr nachts, ein Wohltätigkeits-Liederabend für die Witwe Schwiers und ihre neun unmündigen Kindern, der aber dann wegen Erkrankung der Sängerin ausfallen musste.
Die Ortsbehörden wurden mit der Zeit gnädiger, Antragsteller von der Abgabe zu befreien. So brauchte 1898 für eine musikalisch-theatralische Aufführung zum Besten des Neubaues der Pfarrkirche in Selm keine Steuer gezahlt zu werden. Im selben Jahr erließ die Gemeindevertretung von Altlünen diese auch allen Kriegervereinen für die Feier des Allerhöchsten Geburtstages. Regierungspräsident Alfred Gescher war zwei Jahre später nicht so großzügig. Als der Preußische Landeskriegerverband beantragte, für alle Feiern zum Kaisergeburtstag von der Abgabenpflicht befreit zu werden, stimmte der Regierungspräsident nicht zu. Das Anliegen sei zwar nachvollziehbar, so schrieb er, doch könne er eine solche Privilegierung nicht genehmigen. Seine Einschränkungen bezogen sich aber nur auf eine generelle Befreiung. Wenn die Behörden darauf achteten, dass der Patriotismus nicht nur Vorwand sei, könne nach pflichtgemäßem Ermessen die Steuer erlassen werden. Damit konnten die Altlüner Kriegervereine gut leben. Die Ordnung wurde neu formuliert und nur, wenn Eintrittsgeld erhoben wurde, mussten auch Steuern gezahlt werden. Ansonsten verpflichtete sich die Gemeindevertretung zu dem geforderten pflichtgemäßen Ermessen.
März 2023
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1. und folgendes Zitat: J. D. F. Rumpf, Handbuch für preußische Landräthe, Berlin 1835 http://books.google.com, S. 370ff.
2. und folgendes Zitat: Stadtarchiv Selm, AB-1- 523.
3. und folgende Zitate: LAV NRW W Kreis Lüdinghausen, Nr. 299.
4. Von einem galoppierende Pferd aus sollte ein in einem Gerüst hängender Kranz oder eine tote Gans gegriffen werden.
5. siehe auch unter: Einmal jährlich ist genug – Schützenfeste im Amtsbezirk Bork 1826 – 1889. >
6. und folgende Zitate: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 527.
7. und folgende Zitate. Stadtarchiv Selm, AB-1 – 523.
8. solenn = förmlich, feierlich.