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Zeitschrift für Regionalgeschichte Selm und Umgebung - ISSN 2366-0686

Vertrag zwischen der jüdischen Gemeinde Bork und dem Lehrer Stamm - 1883

Abschrift
heute am untenstehenden Datum wurde zwischen dem Joseph Rosenberg Vorsteher der israelitischen Gemeinde und dessen Stellvertreter Levi Weinberg zu Bork im Namen der Gemeinde daselbst und dem Schulamts-Candidaten H. Stamm aus Mogendorf Kreis Montabauer folgender Vertrag abgeschlossen.
§.1. Die beiden oben genannten Vertreter der Gemeinde engagieren den H. Stamm zur Uebernahme der Lehrer und Cantor Stelle bei der israelitischen Gemeinde zu Bork.
§.2. Der Antritt der Stelle erfolgt am ersten October dieses Jahres und ist die Dauer des Engagements vorläufig beiderseits bis zum ersten April künftigen Jahres festgesetzt.
§.3. Der H. Stamm verpflichtet sich nach bestandenem Staatsexamen auf Verlangen der Gemeinde diesen Contrakt bis zum ersten April eintausend achthundert fünf und achtzig zu verlängern.
§. 4. Das Gehalt für Lehrer und Cantor Stelle ist auf fünfhundert Mark nebst freier Beköstigung und Wohnung im Schulhause, sowie Feuerung (und) excl. Licht für das Jahr vereinbart, erhält also bis zum ersten April k. J. zweihundert und fünfzig Mark. Wird derselbe Seitens der Gemeinde für das folgende Jahr engagiert, steht dasselbe jährliche Gehalt von 500 Mark fest und wird dieses Gehalt vierteljährlich ausgezahlt.
§.5. Der H. Stamm übernimmt den Unterricht der sämmtlichen schulpflichtigen Kinder der israelitischen Gemeinde, Mitglieder, so wie solche, welche die Genehmigung der Gemeinde von auswärts die Schule besuchen, ohne für letztere irgend weitere Vergütung beanspruchen zu können.
§.6. Die Localaufsicht der Schule wird Seitens des Vorstehers Joseph Rosenberg geführt, während sich anderweitig der H. Stamm den Anordnungen des Kreisschulinspektors zu fügen hat.
§.7. Der H. Stamm übt die Funktionen der Cantor Stelle bei sämmtlichen angeordneten Synagogenbesuchen incl. Festtagen, nach Anordnung des Vorstehers aus.
§.8. Etwaige Aenderungen können später zugesetzt werden, müssen jedoch von beiden Contrahenden neuerdings genehmigt und unterschrieben werden.
§.9. Dieser Contrakt ist in Duplo ausgefertigt, von den Contrahenden gelesen und genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden.
Bork, den 28.September 1883
gez. Joseph Rosenberg, Levy Weinberg, H. Stamm.
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StA Selm, AB-1 - 304.

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