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Zeitschrift für Regionalgeschichte Selm und Umgebung - ISSN 2366-0686

Kriegervereine im Amtsbezirk Bork (Teil 2)

Dieter Gewitzsch

Auch Wethmar gründet sich 1891 ein Krieger und Landwehrverein 

Anfang November 1891 meldete sich die Herren Fritz Middendorf und Heinrich Hauschopp aus Wethmar bei der der Ortspolizeibehörde Bork und teilten mit, dass am 13. September des Jahres eine Versammlung der Krieger und Landwehrleute der Gemeinde Wethmar stattgefunden habe, bei der die Gründung eines Krieger- und Landwehrvereins beschlossen wurde. In einer weiteren Versammlung, der 31 Kameraden beiwohnten, sei der Vorstand, bestehend aus den Kameraden:

Fritz Middendorf als Vorsteher
Theod. Lüggert    "  Stellvertreter desselben
Heinr. Hauschopp " Schriftführer
Bernh. Hülsmann " Stellvertreter desselben
Heinr. Schock        " Schatzmeister
Carl Stender          " Beigeordneter
Casp. Wenning     "          do
Ant. Döring           "          do
Herm. Leismann   "         do
gewählt worden.

Die Statuten seien festgestellt und man bitte nun um die Genehmigung der Staatsregierung.


Zweck der Kriegervereine 

Der Zweck all dieser Vereine war jeweils im § 1 der Statuten niedergelegt und obwohl eine soeben veröffentlichte Normalsatzung vorlag, fand man in Wethmar zu eigenen Formulierungen. Zum Vergleich werden hier die in Selm beschlossenen Texte herangezogen.

In Wethmar dachte man bei „Zweck“ zuerst an die herkömmliche Aufgabe, den verstorbenen Mitgliedern die letzte Ehre zu erweisen. Die dem folgende Formulierung, Belebung und Erhaltung des Gedächtnisses, der Militairerlebnisse, besonders der ernsten Zeiten, wo Deutsche Krieger im Kampfe für Kaiser und König und Vaterland standen, adressiert traditionell die exklusive Gruppe der Kriegsteilnehmer. Der nächste Satz wendet sich an alle, die im Heere standen und ermöglicht, eine größere Zielgruppe anzusprechen. Auch die Festhaltung des Bandes, welches alle, die im Heere standen, als Kameraden umschlingt, zählt in Wethmar zu den Vereinszwecken. Die Aufzählung schließt mit: … sowie Pflege und Bethätigung der Liebe und Treue zu Kaiser und Reich.

Die in Selm übernommenen Statuten reihen die Zweckbestimmungen anders. Allem voran galt es im dortigen Kriegerverein, die Liebe und Treue für Kaiser und Reich, Landesfürst und Vaterland bei seinen Mitgliedern zu pflegen, zu bethätigen und zu stärken. Die

Anhänglichkeit an die Kriegs- und Soldatenzeit sollte „Packende“ sein für das, was die im soldatischen Kollektiv erfahrene kameradschaftliche Treue mit einer auf das „große Ganze“ bezogenen nationalen Gesinnung verknüpft und den Kriegerverein zusammenhält. Der an zweiter Stelle genannte Vereinszweck, Feier vaterländischer Gedenktage, rangiert dann noch vor dem überkommenen Anliegen der Veteranenvereine, die Leichen verstorbener Mitglieder mit den üblichen militärischen Gebräuchen … [vorschriftsmäßig] zur Gruft zu geleiten. Anders als in Wethmar zählt das Selmer Statut die Unterstützung bedürftiger Kameraden und ihrer Hinterbliebenen ausdrücklich zu den Vereinszwecken. 

Erweiterte Zielgruppe 

Im benachbarten Werne hatte man Anfang der 1850er Jahre erfahren müssen, dass lange Friedenszeiten die vornehmlich von Kriegsteilnehmern getragenen Vereine buchstäblich absterben lassen >> und die Bemerkung des Borker Amtmanns aus dem Jahre 1885, dass der örtliche Kriegerverein nur noch bei Beerdigungen verstorbener Mitglieder Spuren seines Daseins zeige, kann ein Indiz dafür sein, dass die großen Siege und der Reichsgedanke im Alltag an Glanz verloren hatten. Auch deshalb wuchs die Bereitschaft, Reservisten stärker zu umwerben und die herausgehobene Stellung der Veteranen zu relativieren. Auf längere Sicht erledigte sich damit das Nachwuchsproblem. Die nach 1891 im Amtsbezirk Bork verfassten oder geänderten Statuten sprachen nur noch von Männern, die im stehenden Heere oder der Marine gedient haben (Selm 1891) bzw. ihrer Dienstpflicht genügt haben (Wethmar 1891, Bork 1893).   

Behörden in die Pflicht genommen 

Die Verwaltung leistete auf allen Ebenen ihren Beitrag, den von Wilhelm II. propagierten „neuen Kurs“ auch im Kriegervereinswesen festzuklopfen. Das Interesse richtete sich auf die aktuell zu bestätigenden Statuten der aktuell gründenden Vereine, die auf jeden Fall den „Normal“-Fassungen von 1887 entsprechen sollten, noch besser denen von 1891. Die Bezirksregierung Münster nahm die Landräte im Oktober 1891 in die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die folgenden Bestimmungen in neue Statuten aufgenommen werden:

  1. daß Zweck des Vereins sein soll, die Liebe und Treue für Kaiser und Reich zu pflegen, zu bethätigen und zu stärken (: § 1. a :),
  2. daß Mitglieder, welche sich durch ihr Verhalten mit den Zwecken des Vereins in Widerspruch setzen, in Sonderheit solche, welche der Anforderung der Pflege und Bethätigung der Liebe und Treue zu Kaiser und Reich nicht entsprechen, aus dem Verein auszuschließen sind. (: §. 9 :),
  3. daß zu Ehren-Mitgliedern nur solche Personen ernannt werden dürfen, die Soldaten gewesen sind. (: §. 12 :),
  4. daß in den Verhandlungen des Vereins die Erörterung politischer und religiöser Angelegenheiten ausgeschlossen sein soll. (§. 31. a ).

Der weitere Schriftwechsel lässt erkennen, dass der Regierung daran gelegen war, den Ausschluss von missliebigen Mitgliedern in den Satzungen zu verankern und eine Vorstellung davon zu vermitteln, welche Haltungen und welches Verhalten von Mitgliedern eines Kriegervereins zu erwarten sind und welche nicht.

Alte Statuten zwecks „Modernisierung“ außer Kraft zu setzen, beabsichtigte man höheren Orts nicht. Immerhin war das Kriegervereinswesen dabei, den „Charakter einer allgemeinen Volksbewegung“ anzunehmen[1], da verbot sich alles, was Unmut auslösen könnte. Die Behörden warteten bis die Vereine etwas von ihnen wollten, um dann die gewünschte Veränderung der Satzungen zu bewirken. Anlässe gab es genug. 

Die Fahne als herausstechendes Symbol 

Eine eigene Fahne zu führen, stand bei den meisten Vereinen ganz oben auf der Liste der Begehrlichkeiten und die Behandlung des Themas „Fahne“ seitens der Behörden unterstrich für die Protagonisten fühlbar die außerordentliche Bedeutung aller mit diesem Symbol verbundenen Vorgänge. Die Zeit des ersten Kaisers hatte „Wildwuchs“ hinterlassen, weshalb die Regierung im Juli 1891 die Kriegervereine, welche ohne ministerielle Erlaubniß eine Vereinsfahne führen [ermutigte], diese Erlaubniß unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen alsbald nachzusuchen. Die stattliche Liste der Protokolle, Beschreibungen, Zeichnungen, Bestätigungen …, die einem solchen Antrag beizufügen war, soll an anderer Stelle dokumentiert werden – hier ist zu vermerken, dass ein Druck- oder handschriftliches Exemplar der gültigen Statuten mit dem Genehmigungsvermerk der Polizeibehörde bezw. des Herrn Ober-Präsidenten nicht vergessen werden durfte und zwar in der neuesten Fassung mit den obengenannten Bestimmungen.  

Der lange Weg des Krieger- und Landwehrvereins Bork zur eigenen Fahne 

Ende 1891 erfuhr Amtmann Döpper vom Landrat in Lüdinghausen, dass der Krieger- und Landwehrverein der Gemeinde Bork einen Antrag zur Führung einer Vereinsfahne gestellt habe. Graf Wedel verwies auf die ausführliche Anweisung der Regierung und bemerkte: Da höheren Orts Gewicht auf die einzelnen Punkte gelegt wird, so sind in dem Begleitberichte die einzelnen Punkte besonders aufzuführen bzw. die betreffenden Fragen zu beantworten und die geforderten Beilagen anzufügen. Was den Adler betrifft, so werde ich in den nächsten Tagen ein Muster übersenden.

Der Hinweis des Landrats lässt schon vermuten, dass Vorgänge rund um die Kriegervereine den Ortsbehörden einen gesteigerten bürokratischen Aufwand abverlangten. Das sah auch die Bezirksregierung, die ihre ausführlichen Anleitungen für alles, was Statuten und Fahnen betraf, damit begründete, dass die Anträge meist nicht den Bestimmungen entsprächen und vielfach wiederholt zur Vervollständigung zurückgegeben werden müssten. Döpper mühte sich um äußerste Sorgfalt und versicherte, er sende die Vervollständigung des Antrages im Sinne der Verfügung des Herrn Regierungs-Präsidenten vom 8. October 1891 … gehorsamst zurück. Und er betonte, was er in dieser Sache für dienlich hielt:

Was die politische und Patriotische Haltung des Vereins betrifft, so bemerke ich, daß dieselbe bisher zu keinerlei Klagen Veranlassung gegeben hat und daß der Verein der erbetenen Auszeichnung würdig erscheint.
Die Zahl der Vereinsmitglieder betrug in den letzten drei Jahren weit über 50, und hat sich der Verein dem Kreis Kriegerverband für den Kreis Lüdinghausen angeschlossen.
Ich kann den vorliegenden Antrag nur befürworten, da der Verein nach seiner bisherigen Haltung für fortgesetzte patriotische Gesinnung seiner Mitglieder volle Bürgschaft bietet.
Der Amtmann.
Döpper
(15. Februar 1892) 

Zur gleichen Zeit legte die Bezirksregierung in Sachen „Fahnen“ nach und gab bekannt, dass in Zukunft nur diejenigen Vereine noch eine Fahne bei festlichen Gelegenheiten führen dürfen, die sich im Besitz der ministeriellen Genehmigung befinden. Für den Fall der Zuwiderhandlung müsse der Verein mit der Zurückziehung der polizeilichen Bestätigung rechnen. So sehr die Kriegervereine mit ihren Ritualen und der Art ihres Auftretens im öffentlichen Raum die Nähe zum Militär demonstrierten, so durchgreifender erfuhren sie die Ansprüche der Obrigkeit. „Krieger“ sein zu wollen, war auch im Frieden kein Spiel, da waren sich Kriegs- und Innenminister einig. Der folgende Text wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Landrats den Vorständen der Kriegervereine zur Kenntnis und Beachtung gebracht und auch in Bork von diesen unterschrieben. 

Seitens des Herrn Kriegsministers ist ferner der Wunsch geäußert worden, daß die Civilbehörden von den in Kriegervereinen etwa vorkommemden Ungehörigkeiten den Militärbehörden Kenntniß geben möchten und der Herr Minister des Innern hat angeordnet, daß die bezüglichen Mittheilungen den Bezirks-Commandos unmittelbar von Seiten der Herren Landräthe gemacht werden möchten, wie der Minister überhaupt in Sachen der Kriegervereine auf ein einmüthiges Zusammenwirken der Civil- mit den Militärbehörden besonderen Werth legt. 


Für das „einmütige Zusammenwirken“ hatte das Innenministerium gerade erst die bürokratischen Abläufe vorgegeben. Im September 1891 erhielten die Behörden der Provinz bis hinunter zu den Kreisen eine Vorschrift, wer auf welchem Wege zu berichten habe, wenn es um Gesuche ging, bei denen auch die militärischen Rücksichten in Betracht zu ziehen seien:

Auf der Kreisebene sollten die Landräte Gesuche wegen Allerhöchster Verleihung von Fahnen, Fahnenbändern und anderen Auszeichnungen … zunächst den Bezirkskommandeuren zur Genehmigung vom militärischen Standpunkte vorlegen und dabei etwaige Bedenken erörtern. Seinem Bericht an die Bezirksregierung habe der Landrat das Gutachten des Militärs beizufügen.

Auf Bezirksebene wurde dem Regierungspräsidenten aufgegeben, vor der eigenen Berichterstattung an das Ministerium die Vermittlung des Oberpräsidenten in Anspruch zu nehmen, der sich mit dem betreffenden Generalkommando ins Benehmen setzen und danach zur Sache äußern werde. 

Bei Prüfung der Borker Unterlagen fiel der Bezirksregierung auf, dass mit dem Verein nach der alten Satzung eine Sterbe- und Unterstützungskasse verbunden war, für die aber keine gültige Genehmigung vorlag. Mit Datum vom 8. November 1892 teilte die Regierung mit, man könne deshalb den „Fahnen-Antrag“ erst weiter behandeln, wenn die Statuten des Krieger- und Landwehr-Vereins zu Bork auf den neuesten Stand gebracht seien. Der „Umweg“ benötigte ein knappes Jahr.  

Der Krieger- und Landwehrverein Bork war in den frühen 1890er Jahren im Regierungsbezirk Münster nur einer von vielen Vereinen, die im Zuge der Neuausrichtung des Kriegervereinswesens ihre Statuten ergänzten und sich hinter genehmigten, der Ordnung entsprechenden Fahnen versammelten. Das Oberpräsidium entwickelte für Vorgänge um Statuten und Fahnen schnell eine Routine mit Formblättern, die bald eine Reihe stattlicher Akten füllten.[2] Der erste Band „Kriegervereine“ enthält für den Bezirk Münster gerade einmal sechs Vorgänge aus der Zeit von 1852 bis 1887, die das Regelwerk betreffen. 1888 bis Mitte 1891 wurden 27 Vereine bearbeitet, dann war der Ordner voll. In siebzehn Fällen ging es um die Statuten, davon zehnmal um die Verbindung mit einer Sterbe- und Unterstützungskasse. Sieben Anträge betrafen das „Führen einer Fahne“. In Dorsten stand dann noch eine Jubelfeier zum 25jähr. Bestehen des Vereins an und in Datteln und Rheine sollten Kriegerdenkmale aufgestellt werden. Die Flut der Anträge ebbte auch in der zweiten Hälfte des Jahres 1891 nicht ab: Neun Vereine wollte eine Fahne und sechs weitere ergänzten ihre Statuten um eine Sterbe- und Unterstützungskasse. Der Trend setzte sich 1892 fort und im folgenden Jahr war u.a. Bork an der Reihe.

Am 25. März 1893 lagen der Generalversammlung in Bork das für Kriegervereine mit gegenseitiger Unterstützung in Krankheits- und Todesfällen vorgeschriebene Statut mit den zusätzlichen neueren Bestimmungen … zur Einsicht jeden Vereinsmitgliedes vor. Die Texte wurden zur allgemeinen Kenntnisnahme laut und deutlich vorgelesen und [das Statut] angenommen.[3] 

H. Bielefeld Vorsitzender,
W. Franke Stellvertreter
Carl Gertz Schriftführer
E Gersdorf Stellvert.
Holterbork Rendant
B. Rosenberg,
Fr. Stucht
Ickerodt,
Schlierkamp
Alstedde
Wigger.
Berkenkamp 

Amtmann Döpper genehmigte am 5. April 1893 als Ortsbehörde den neu verfassten Verein und merkte zu den Unterschriften an, dass die Unterschriebenen z. Z. den Kassenvorstand bilden. 

Es wurde schon erwähnt, dass man in Sachen Mitgliedschaft „nach unten“ bemüht war, eine Abgrenzung zu den „Zivilisten“ zu beschreiben und durchzuhalten. In Bork wurde vergessen „nach oben“ zu definieren, wie mit höheren Dienstgraden umzugehen sei. Den entsprechenden Nachtrag zur eben erst verabschiedeten Borker Satzung bestätigte die Ortspolizeibehörde im August 1893:

§. 6a
Mitglieder des Offizierstandes werden auf Grund ihrer schriftlichen Beitritterklärung, als Vereins-Mitglieder aufgenommen und sind keiner Abstimmung unterworfen. 

Anfang Oktober 1893 hatte man in Münster endlich alle Unterlagen für den Zwischenschritt des Borker Vereins auf dem langen Marsch zur Fahne zusammen. Der Antrag des Regierungspräsidenten an den Oberpräsidenten[4] listet die beigefügten Anlagen auf und wird auch deshalb hier komplett dokumentiert: 

Berichterstatter:
Geheimer Regierungs-Rath Abels i.V. 

Münster, den 2. October 1893.
No 12296. I
Betrifft die Genehmigung der Satzungen des Krieger- und Landwehr-Vereins zu Bork, Kreis Lüdinghausen, mit welchem eine Sterbe- und Unterstützungskasse verbunden werden soll. 

Der Krieger- und Landwehr-Verein zu Bork im Kreise Lüdinghausen hat unter Aufhebung seiner Satzungen vom 2. Januar 1872 die Annahme neuer, den ergangenen Bestimmungen entsprechender Satzungen beschlossen. Da nach §.§. 15 und 16 derselben mit dem Vereine eine Sterbe- und Unterstützungskasse verbunden werden soll, ist der Antrag auf Erwirkung der hierzu erforderlichen Genehmigung der Satzungen gestellt worden. Der Antrag ist von dem Landrathe des Kreises Lüdinghausen befürwortet worden; auch ich trage keine Bedenken denselben bei Ew. Excellenz gehorsamst zu befürworten.
Die Sterbe- und Unterstützungskasse sehe ich in Uebereinstimmung mit der Ortspolizeibehörde, mit Rücksicht auf die ziemlich große Mitgliederzahl (133), die jährlichen Beiträge (1 Mk. 40 dt. für das Mitglied), die Eintritts- und Strafgelder sowie das z. Zt. 50 Mk. betragende Kapitalvermögen des Vereins als lebensfähig an.
Dem Vereins-Vorstande ist die vorgeschriebene Eröffnung wegen Zurückziehung der polizeilichen Bestätigung, falls der Bestimmung im §. 9 (unter a 3) der Satzungen nicht entsprochen werden sollte, schriftlich gemacht worden.

Indem ich in dem anliegenden Hefte:
1. das Gesuch des Vereins-Vorstandes vom 2. Maerz d. Js.,
2. ein Exemplar der früheren Satzungen des Vereins;
3. zwei Ausfertigungen der neuen Satzungen nebst Nachtrag, mit dem Bestätigungs-Vermerke der Ortspolizeibehörde versehen;
4. ein Exemplar der Satzungen des Kreis-Krieger-Verbandes, welchem der Verein sich angeschlossen hat;
5. zwei die Vereinssatzungen betreffende Schreiben des Vorstandes vom 6. Juli und 17. August d. Js.,
6. den General-Versammlungs-Beschluß vom 25. Maerz d. Js. nebst Belag über die ordnungsmäßige Einberufung der Versammlung;
7 ein Mitglieder-Verzeichniß;
8. die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die Lebensfähigkeit der Vereinskasse;
9. die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die dem Vorstande wegen etwaiger Zurückziehung der Bestätigung gemachte Eröffnung überreiche, bitte ich Ew. Excellenz gehorsamst, zu den Satzungen des Krieger- und Landwehr-Vereins zu Bork, soweit dieselben sich auf die Sterbe- und Unterstützungskasse beziehen, die Genehmigung hochgeneigtest zu ertheilen.
Der Regierungs-Präsident
Spangenberg 

Das Oberpräsidium genehmigte das Statut mit Datum vom 10. Oktober 1893.[5] In Sachen Fahne war aber weiterhin Geduld gefordert. Im April 1894 berichtete die Bezirksregierung dem Innenminister ein und beteiligte gleichzeitig das General-Kommando des VII Armee Korps, das keine Einwendungen gegen die seitens des Krieger- und Landwehr-Vereins zu Bork erbetene Genehmigung zur Weiterführung seiner Fahne erhob. Dem schloss sich der Oberpräsident an. Dem einmütigen Votum der westfälischen Behörden und des Militärs konnten sich Innen- und Kriegsministerium nicht entziehen: Am 26. Juni 1894 bekamen die Borker die Genehmigung, eine Fahne zu führen. 

In den Akten ist aber nicht nur vom Kriegerverein Bork die Rede, die Aktivitäten der anderen Vereine aus dem Amtsbezirk hinterließen ebenfalls ihre Spuren. – Fortsetzung folgt

September 2019  

Kriegervereine im Amtsbezirk Bork (Teil 1)   >>

Kriegervereine im Amtsbezirk Bork (Teil 3)   >>
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[1] Rohkrämer, a.a.O., S. 27. - Rohkrämer zitiert Westphal, Alfred, Das deutsche Kriegervereinswesen, seine Ziele und seine Bedeutung für den Staat, Berlin 1903, S. 4. (eine „Werbebroschüre“ (Rohkrämer), die auch von Behörden verteilt wurde.
[2] Vgl. LAV NRW W Oberpräsidium Münster Nr. 966, Bände 1-6, (bis 1899)  z.B. Band 1 (1852, 1870-1891): Genehmigung bzw. Änderung der Statuten Fahnenführung der Kriegervereine im Regierungsbezirk Münster und die Fortführung: LAV NRW W Oberpräsidium Münster Nr. 2602, Bände 1-3, (1899-1907).
[3] LAV NRW W, Oberpräsidium Nr. 966 III, Blätter 318-323. – Statut des Krieger Vereins zu Bork, Kreis-Krieger-Verband Lüdinghausen
[4] LAV NRW W, Oberpräsidium Nr. 966 III, Blätter 316+317.
[5] LAV NRW W, Oberpräsidium Nr. 966 III, Blätter 325+326.

 
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