aktenlage
Zeitschrift für Regionalgeschichte Selm und Umgebung - ISSN 2366-0686

 Neu

Regelung der Lustbarkeiten  

Wollte ein Wirt oder ein Verein ein öffentliches Tanzvergnügen veranstalten, musste vorher bei der Ortsbehörde um eine Erlaubnis nachgesucht werden. Lud jemand ohne dieses Papier zum Tanze ein, wurde eine Strafe von einem bis zu drei Talern fällig. mehr


Demnächst 

Schulze Haverkamp gegen Köhler und umgekehrt

Fast zehn Jahre lang, von 1833 bis 1841, lieferten sich Bürgermeister Friedrich Köhler und der Netteberger Bauerschaftsvorsteher Schulze Haverkamp Auseinandersetzungen um Spanndienste, Wegebaumaßnahmen, Materialbeschaffung und aufsichtsführung. Der Landrat und die Regierung wurden eingeschaltet und erst Köhlers Nachfolger Carl von Stojentin konnte die Akte darüber abschließen.


Vor 200 Jahren  

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Münster, Jahrgang 1823
Nr. 12, S. 82

Bekanntmachungen und Verordnungen der Königlichen Regierung.
Das Fangen und Blenden der Singvögel verboten
46) Das Fangen und Blenden der Singvögel, sowie das Zerstören der Nester oder Ausnehmen der Eier derselben ist bei einer Polizeistrafe von 1 Thlr. verboten. Eltern und Erzieher haben hiernach ihre Kinder und Pflegbefohlne zu warnen, sämmtliche Polizei-Officianten und Gendarmen werden angewiesen, auf diese Verfügung mit Nachdruck zu halten.
Münster, den 13. März 1823.


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